| Bundesvereinigung
gegen Schienenlärm e.V.
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Schienenzustand
und Schienenlärm Natürlich ist bekannt, dass Schienen "verriffeln" infolge der Nutzung. Dadurch ändert sich auch der von der Schiene beim Überfahren verursachte Lärm. Um diesen Lärm zu verringern, kann die Bahn ein "akustisches" Schleifen einsetzen. Dieses akustische Schleifen wird überwiegend auf "besonders überwachten Gleisen" ("BüG") eingesetzt: Es sind etwa 3600 km der insgesamt 68000 km Schienenstrecken als "BüG" gekennzeichnet, und diese Gleise werden (unabhängig von der Menge und dem Gewicht der auf diesem Gleis verkehrenden Züge) nach jeweils 6 Monaten durch den Schallmesswagen der DB bezüglich ihrer Schallabstrahlung gemessen. Da für ein BüG der mittlere gemessene Grundwert seit dem letzten Schleifen unterhalb von 48 dB(A) liegen muss, wird nach jeder Messfahrt des Schallmesswagen der mittlere Grundwert zu berechnen sein, um entscheiden zu können, zu welchem Zeitpunkt das Gleis (spätestens) akustisch zu schleifen ist. Für ein Nicht-BüG gibt es diese akustische Überwachung des Schienenzustandes durch die DB nicht. Zwar wird auch ein Nicht-BüG bezüglich seiner mechanischen Belastbarkeit in bahninternen Rythmen geprüft und gegebenenfalls auch geschliffen, aber bei einem nicht-akustischen Schliff kann auch eine Verringerung der Schallabstrahlung eintreten. - Bei planfestgestellten Nicht-BüG wurde jedoch angenommen, dass stets ein "durchschnittlich guter Schienenzustand" eingehalten wird: Ein Schienenzustand heißt "durchschnittlich gut", wenn der mittlere gemessene Grundwert seit dem letzten Schleifen unterhalb von 51 dB(A) liegt. Für ein nicht planfestgestelltes Nicht-BüG gibt es keine akustischen Grenzwerte. Also sind für jeden Anwohner an einer Schienenstrecke folgende Daten wichtig: (M1) Zu welchem Zeitpunkt t0 wurde das letzte Mal geschliffen (M2) Zu welchem Zeitpunkt t1 nach dem letzten Schleifen wurde welcher Grundwert pG(1) gemessen (M3) Zu welchem Zeitpunkt t2 nach dem letzten Schleifen wurde welcher Grundwert pG(2) gemessen u.s.w. bis zum Zeitpunkt der Nachfrage. Für einen Anwohner an einem BüG wurden diese Daten im Auftrage der DB Netz durch den Schallmesswagen festgestellt und den zuständigen Aussenstellen des EBA (als Aufsichtsbehörde) übergeben. Daher sollte ein Anwohner immer wieder versuchen, diese Daten von "seiner" EBA-Aussenstelle zu erhalten. Für einen Anwohner an einem (planfestgestellten) Nicht-BüG ist es nicht leicht, akustische Daten über den Schienenzustand "seines" Gleises zu erhalten, denn die DB Netz ist nicht verpflichtet, an einem Nicht-BüG den akustischen Schienenzustand zu prüfen. Wenn also ein Anwohner an einem Nicht-BüG sich über den Schienenzustand informieren möchte, dann muss er die o. g. Daten (M1), (M2), (M3),... durch eigene akustische Messung oder mit fremder Hilfe ermitteln. Mit den Daten aus (M1), (M2), (M3),... ist es nun möglich zu prüfen, ob der Schienenzustand die zugesicherten Eigenschaften erfüllt (also für ein BüG-Gleis: Mittlerer gemessener Grundwert 48 dB(A) - für ein planfestgestelltes Nicht-BüG-Gleis: Mittlerer gemessener Grundwert 51 dB(A) ). Dazu wurde der folgende Beitrag erstellt, in dem das Berechnungsverfahren für den mittleren Schienenzustand aus den Daten (M1), (M2), (M3),... angegeben wird. 16-01-2006 |