| Bundesvereinigung
gegen Schienenlärm e.V.
Schall 03 |
Gründe
für
die Notwendigkeit der Anpassung der Schall 03 (Ausgabe 1990) an den
heutigen Stand der Technik:
1. Schienenbonus:
Schall 03: Der Summand S ist eine Korrektur um minus 5 dB(A) zur Berücksichtigung
der geringeren Störwirkung des Schienenverkehrslärms gegenüber dem
Straßenverkehrslärm
Begründung der Notwendigkeit
einer Überarbeitung
Dieser generelle Eintrag in der Schall 03 wurde unter einseitiger
Bevorzugung der materiellen Interessen der Bahn aufgenommen. Die
bisherigen – von der DB in
Auftrag gegebenen – Untersuchungen zur psychologischen Wirkung von
Schienenlärm wurden nicht mit Fluglärm, sondern mit Straßenlärm
verglichen. Ferner wurde die Lästigkeit nur gegenüber einem einzigen
Parameter (z.B. dem Mittelungspegel) abgefragt. Die generelle
Anwendung des Schienenbonus ist unberechtigt.
2.
Emissionspegel:
Schall 03: Der Emissionspegel LA,m
dient als Ausgangsgröße für die Berechnung des
Beurteilungspegels.
Begründung der Notwendigkeit
einer Überarbeitung
Während der bisher nach der Schall 03 berechnete Emissionspegel mit
dem Mittelwert einzelner Vorbeifahrpegel korrelieren soll, sollte in
einer Neufassung die Streuung der Pegel zusätzlich angegeben werden -
insbesondere bei Güterzügen.
3. Beurteilungspegel:
Schall 03: Der Beurteilungspegel Lr dient zur Kennzeichnung der
Immissionen. Er wird bestimmt aus den relevanten Emissionspegeln, ...
Begründung der Notwendigkeit
einer Überarbeitung
Als "relevante" Emissionspegel fehlen in der jetzigen
Fassung der Schall 03 die 95%-Grenze und die Anzahl der Überschreitungen
dieser Grenze während einer Nacht. Die Störwirkung von sehr lauten
Zugvorbeifahrten zu "ungünstigen Zeiten" wird durch den
Mittelungspegel nicht ausreichend beschrieben. Die 95%-Grenze und die
Anzahl der Überschreitungen pro Nacht sollten bei der Bewertung des
Nacht-Beurteilungspegels berücksichtigt werden.
4. Korrekturwerte für Schienenzustand:
Schall 03: Für Fahrbahnen, bei denen
aufgrund besonderer Vorkehrungen eine weitergehende, dauerhafte Lärmminderung
nachgewiesen ist, können die der Lärmminderung entsprechenden
Korrekturwerte zusätzlich zu den Korrekturwerten DFb berücksichtigt
werden.
Begründung der Notwendigkeit
einer Überarbeitung
Dieser Eintrag berücksichtigt nicht die Verschlechterung des
Schienenzustandes infolge Verriffelung. Die Angabe eines
„Eingriffspegels“, bei dessen Erreichen die Gleise geschliffen
werden müssen, ist nach dem heutigen Stand der Technik zur
Charakterisierung der Gleise erforderlich.
Es ist bekannt, dass
Schienen verriffeln. Wenn die Verriffelung zu Materialschäden führt,
werden die Schienen geschliffen. Bekannt ist auch, dass mit der
Verriffelung der Grundwert und damit die Lärmbelästigung steigt: Während
der Grundwert direkt nach einem Schleiftermin auch kleiner als 51 dB(A)
sein kann, ändert sich der Grundwert mit der Belastung der Gleise. So
betrug der nach mehrfacher Nutzung der Gleise vom Schallmesswagen
angezeigte Wert zum Teil Lm=(51+20) dB(A) = 71 dB(A), d.h.
die Lärmbelastung war um 20 dB(A) gegenüber dem planfestgestellten
Wert gestiegen.
Notwendig wäre eine ständige Überwachung
der Einhaltung des planfestgesetzten Schienenzustandes.
Für die Bahn hat das EBA über einen "Pegelabschlag für
das BüG" von 3 dB am 16.03.98 verfügt. Um diesen Pegelabschlag zu
erhalten, sind "mit dem Schallmesswagen Schallmessungen durchzuführen,
um den Zustand der Schienenlaufflächen auf Riffelbildung zu prüfen und
nachzuweisen, dass die Schallpegelreduktion in Höhe von 3 dB(A) im
Mittel eingehalten wird." ... "Die Schienenlaufflächen sind
bei einem im Schallmesswagen angezeigten Wert von Lm=51 dB(A)
zu schleifen."
Die Bahn möchte durch Schallschleifen den Schienenzustand verbessern,
um Lärmschutzmassnahmen einzusparen. Für die Anlieger sind die
Überschreitungen des Grundwertes infolge der Lärmerhöhung
nicht zumutbar; daher erwarten Anlieger einen
"Pegelaufschlag für das schlecht gepflegte Gleis". Die
Anlieger möchten eine Berücksichtigung der Erhöhung des Schallpegels
infolge Verriffelung, indem erhöhte Lärmschutzmassnahmen veranlasst
werden (z.B. Verringerung der Geschwindigkeit).
Die
bisher in der Schall 03 gegebene Möglichkeit, bei Nachweis einer
"dauerhaften" Lärmminderung den Korrekturwert zu korrigieren,
sollte auch bei Nachweis einer "dauerhaften" Lärmverstärkung
(z.B. infolge Verriffelung) gegeben sein.
Schall
03:
Alle Brücken erhalten einen Brückenzuschlag von 3 dB.
Begründung der Notwendigkeit einer Überarbeitung
Es wurde durch Messungen festgestellt,
dass es Brücken gibt, deren Brückenzuschlag für Güterzüge 17 dB
beträgt. Daher ist der in der Schall 03 (alt) angegebene Brückenzuschlag
den Messergebnissen anzupassen:
Für Neubaustrecken,
an denen eine Brücke geplant wird, sollte bis zur Fertigstellung der
maximal an einer Brücke gleichen Typs gemessene Brückenzuschlag
eingesetzt werden - bis nach Fertigstellung der Brücke der
physikalische Brückenzuschlag DBr
dieser Brücke gemessen werden kann.
Für bestehende Strecken, an denen eine Brücke eines bestimmten
Typs vorhanden ist, sollte – im Falle einer Lärmsanierung – der
maximal an einer Brücke gleichen Typs gemessene Brückenzuschlag
eingesetzt werden - bis durch eine Messung der physikalische Brückenzuschlag
DBr dieser Brücke festgestellt wird. (Für eine Brücke
mit stählernem Überbau ohne Schotterbett also zur Zeit DBr =17 dB.)
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