| Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e.V. |
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Reine Physik – und nichts
als reine Physik? Verordnungen
sind darauf angewiesen, dass Betroffene diese akzeptieren und befolgen .
So werden Rechtsnormen oder Gesetzte auch nicht „am grünen Tisch“
entworfen. Formal
wird diese hier nur grob angedeutete Vorgehensweise bei jedem neuen
Gesetzgebungsverfahren selbstverständlich berücksichtigt. Im Bereich
des Verkehrslärms sind allerdings Abweichungen von der o.
g.Vorgehensweise festzustellen. Das zeigt folgendes Beispiel. Auf dem Gebiet des Verkehrslärms
gibt es keine Standardisierung. Es fehlen
ISO- oder Euronormentwürfe. In der EU Richtlinie 2002/49/EG EG
zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm werden deshalb im
Anhang II wegen dieser Standardisierungslücke für die Berechnung von
Schienenlärm die niederländischen Berechnungsmethoden vorgeschlagen. Dem Normenausschuss Akustik, Lärmminderung und
Schwingungstechnik (NALS) im DIN und VDI
gehört kein Vertreter des Bundesverkehrsministeriums (BMVBW) an.
Der NALS sieht die Ursache für die Standardisierungslücke in der ausdrücklichen
Weigerung des BMVBW, an
entsprechenden Standardisierungsvorhaben mitzuwirken. Die Richtlinie Schall 03 ist –
auf Betreiben der Bahn - in den vergangenen 2 Jahren überarbeitet
worden. (siehe
editorial ZfL 2/2004, 51.Jg) Der Entwurf
steht nun kurz vor der Fertigstellung - quasi wieder als
„Parteigutachten“. Dem BMVBW
reichen die Absprachen mit der Bahn. Eine Mitwirkung durch den
Normenausschuss steht nicht zur Diskussion, Auch die folgenden Tatsachen sind
zwischen BMVBW und Bahn abgesprochen: ·
Die Finanzierung des Vorhabens wird von der Bahn übernommen. ·
Die Projektleitung liegt bei der DB AG, die Geschäftsführung
beim BMVBW. ·
Die Bahn beauftragt Ingenieure, mit denen sie seit vielen
Jahren eng zusammen arbeitet, um
die physikalisch ermittelten Daten zu interpretieren. Bei der Überarbeitung
der Schall 03 ist, u. a. zu berücksichtigen, dass der „Schienenbonus“
nicht Bestandteil der Fortschreibung der Schall 03 ist und dass das
derzeitige „Schutzniveau“ nicht verändert werden darf, wobei das unveränderte Schutzniveau so
ausgelegt wird, dass keine Mehrkosten gegenüber dem alten Regelwerk
entstehen dürfen. Das Ziel der Überarbeitung soll hauptsächlich sein,
die für den Lärm einflussreichen Parameter „rein physikalisch“ zu
erfassen. Bei so viel Einfluss
von Parametern, die nichts mit „reiner
Physik“ zu tun haben, und bei völliger Ignoranz gegenüber den
allgemeinen Publizitätsanforderungen für technische Regelwerke besteht
die Gefahr, dass die Akzeptanz der Richtlinie darunter leiden könnte.
Selbstverständlich hat das BMVBW und die Bahn sich formal bei der
Zusammensetzung der Arbeitsgruppen zur Fortschreibung der Schall 03 an
die eingangs geschilderte Vorgehensweise gehalten. Dennoch könnte das
Ergebnis wegen der genannten Vorgaben möglicherweise einseitig
ausfallen.
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