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1 Lücken und Mängel im
gegenwärtigen Regelwerk
In Deutschland fühlen sich nach der
Online-Umfrage 2002 des Umweltbundesamtes durch Straßenverkehrslärm
rund 64% der Einwohner und durch Schienenverkehrslärm rund 19% der
Einwohner mittelmäßig bis sehr stark belästigt [15]. Trotzdem sind in
Deutschland wegen der beim Bau der Landverkehrswege auf die öffentliche
Hand zukommenden Kosten keine durchgängig lärmwirkungsgerechten
Regelungen zum Schutz vor Straßen- und Schienenverkehrslärm
festgelegt. Vielmehr sind sie nur als mangelhaft zu bewerten. Aus Sicht
der Lärmbetroffenen sind sie - abgesehen von der nicht vorgeschriebenen
Gesamtlärmbetrachtung - deshalb unbefriedigend, weil in bestimmten
Fällen gleich hohe Lärmeinwirkungen zu unterschiedlichen
Schallschutzansprüchen führen. Eine Bereitschaft der Politik, das
Verursacherprinzip zur Finanzierung des Lärmschutzes beim Bau von
Verkehrswegen und bei der Lärmsanierung zur Geltung zu bringen, ist
bisher nicht erkennbar.
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Die Hauptkritikpunkte
sind folgende:
Jahrzehnte lang haben die jeweils in der Opposition stehenden
Parteien regelmäßig die Lärmsanierung für laute Bahnstrecken
gefordert. Diese wurde ebenso regelmäßig von der jeweiligen
Regierungskoalition abgelehnt. Bis heute gibt es keinen gesetzlich
festgelegten Anspruch auf Lärmsanierung an lauten Straßen und
Schienenwegen. Als teilweiser Ersatz dienen
Lärmsanierungsprogramme, und zwar seit 1978 für Bundesfernstraßen
und erst seit 1999 auch für Eisenbahnstrecken des Bundes, d.h. der
Deutschen Bahn AG. Lärmsanierungsmaßnahmen werden allerdings nur
verwirklicht, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Einzelheiten der Lärmsanierung sind für die Bundesfernstraße in
[5], für Strecken der Deutschen Bahn AG in [6] geregelt, in
letzterer Regelung allerdings mit zu geringem Standard. Für die
übrigen Verkehrswege gibt es keine bundeseinheitlichen Regelungen
zur Lärmsanierung. Die Haushaltsmittel für die Lärmsanierung
waren für Eisenbahnstrecken lange deutlich zu gering bemessen. Auch
ist bei der Lärmsanierung der Eisenbahnstrecken der Grundsatz, dass
aktive Schallschutzmaßnahmen (z.B. Wände) Vorrang vor passiven
Maßnahmen (z.B. Lärmschutzfenster) haben, nicht festgelegt. Dieser
Grundsatz gilt bisher auf Grund von § 41 Abs. 1
Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG [2] nur für die
Lärmvorsorge von Landverkehrswegen sowie bei der Lärmsanierung von
Bundesfernstraßen seit 2006.
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Die fehlende
Verpflichtung zu einer Gesamt-Beurteilungspegel-Betrachtung für die
Verkehrsgeräusche führt zu nicht wirkungsgerechten Regelungen beim
Verkehrslärmschutz. Bei der Ermittlung des öffentlich-rechtlichen
Anspruches auf Schutzmaßnahmen vor Verkehrslärm (gem. § 2 Abs. 1
Nr. 4 und § 41 BImSchG ) müssen in Verbindung mit der
Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) [3]) nach der
herrschenden Rechtsauffassung nur die Teilbeurteilungspegel der neu
zu bauenden oder umzubauenden Verkehrswege einbezogen werden. Das
bedeutet, dass i.d.R. keine Beurteilung aus allen einwirkenden
Verkehrsgeräuschen vorgenommen wird, obwohl nur dadurch
"schädliche Umwelteinwirkungen" im Sinne von § 3 Abs. 1
BImSchG zu erkennen und zu beseitigen sind. Auch kann die
formaljuristisch eingeschränkte Betrachtung nicht das Risiko
vermeiden, dass im Hinblick auf eine Gesamtlärmminderung wenig
wirksame und damit unwirtschaftliche Schallschutzmaßnahmen
verwirklicht werden; denn die Nichtberücksichtigung aller
immissionswirksamen Teilbeurteilungspegel der einwirkenden Straßen
und Bahnen kann gerade bei aufwändigen Schallschutzmaßnahmen zu
Fehlinvestitionen führen, wenn z.B. ein lauter (pegelbestimmender)
Hauptverkehrsweg nur deshalb unberücksichtigt bleibt, weil ein
erheblicher baulicher Eingriff in ihn unterbleibt. Die enge
Gesetzesauslegung durch Planfeststellungsbehörden und
Verwaltungsgerichte kann daher zum Teil nicht der berechtigten
Forderung von § 41 Abs. 2 BImSchG genügen, wonach die Kosten einer
Schutzmaßnahme nicht außer Verhältnis zum Schutzzweck stehen
sollen. Für dieses Teilproblem hat der Bundesrat in seiner
Entschließung zur 24. BImSchV schon 1996 die Bundesregierung
aufgefordert, die Rechtslage zu verbessern - bis jetzt leider
vergeblich.
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Die sog. wesentliche
Änderung ist in den Fällen, in denen nicht durchgehend neue
Fahrstreifen und Gleise an einen bestehenden Verkehrsweg angebaut
werden, ebenfalls keine lärmwirkungsgerechte Regelung. Sie ist
derzeit Voraussetzung für Schallschutzmaßnahmen an bestehenden
Verkehrswegen, die durch erheblichen baulichen Eingriff verändert
werden sollen [§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV]. Bei dieser
Regelung, die den verpflichtenden Einstieg in die Lärmsanierung
möglichst vermeiden wollte, kommt es nur bedingt auf die absolute
Höhe der Beurteilungspegel nach dem Umbau an, jedoch unabdingbar
auf eine Mindestpegelerhöhung, die je nach Höhe der künftigen
Beurteilungspegel zwischen 2,1 und 0,1 dB(A) liegen muss. Bei
Beurteilungspegeln in eigentumsrechtlich kritischer Höhe muss die
Pegelerhöhung mindestens 0,1 dB(A) betragen.
Die Voraussetzungen für den
Anspruch auf Schallschutz an Verkehrswegen mit erheblichem baulichen
Eingriff sollten möglichst bald geändert werden. Es kommt nämlich in
den Übergangsbereichen zwischen Neubau und erheblichem baulichen
Eingriff einerseits sowie zwischen erheblichem baulichem Eingriff und
unverändertem Verkehrsweg andererseits immer wieder zu ungerechten
Regelungen, wenn zwei gleich beschallte Immissionsorte unterschiedliche
Schallschutzansprüche zugestanden bekommen. Noch weniger sinnvoll ist
es, wenn z.B. Gebäude auf einer Seite des Verkehrsweges einen
Schallschutzanspruch zugebilligt bekommen, weil sich der
Nacht-Beurteilungspegel von 60,0 auf 60,1 dB(A) erhöht, während die
Gebäude auf der anderen Seite des Verkehrsweges leer ausgehen, wenn
dort ein deutlich höherer Pegel gleich bleibt oder sich verringert.
Welchem Bürger können die zuständigen Beamten diese Regeln nahe
bringen, die nur aus dem Willen entstanden sind, beim Schallschutz zu
sparen? Die Lärmbetroffenen empfinden es als ungerecht, dass gleich
hohe Lärmeinwirkungen hinsichtlich des Anspruches auf
Schallschutzmaßnahmen nicht gleich behandelt werden, da die
Rechtsansprüche auf Lärmschutz bei Neubauabschnitten, Umbauabschnitten
und unveränderten Abschnitten ganz unterschiedlich geregelt sind. Hier
kann nur auf den Gesetzgeber verwiesen werden.
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Pegelhöhungen infolge
betrieblicher Änderungen führen zu keinem Schallschutzanspruch.
Betriebliche Änderungen sind z.B. die Erhöhung der Fahrzeug- und
Zugzahlen infolge von Dauerumleitungen.
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Die Regelungen der 24.
BImSchV [4] für den sog. passiven Schallschutz, d.h. für die
Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen am Gebäude, sind
ebenfalls mangelhaft. Der Bemessung des passiven Schallschutzes
werden üblicherweise nur die nach den Vorgaben der 16. BImSchV
berechneten (Teil-)Beurteilungspegel zu Grunde gelegt, d.h. die
Schallimmissionen aus einwirkenden unveränderten Verkehrswegen
werden vernachlässigt. Die tatsächliche Lärmbelastung wird daher
vielfach nicht berücksichtigt, was im Hinblick auf eine
ausreichende Würdigung der Lärmwirkungen bedenklich ist. Damit
zeigt die 24. BImSchV [4] deutlich, dass bei ihrer Erarbeitung
weniger Lärmschutzgründe als Spargesichtspunkte eine Rolle
gespielt haben. Dies hat zur Folge, dass man unter Ansatz der
niedrigen Anhaltswerte nach VDI 2719 [8] für Innenräume eine
Schallschutzklasse mehr ermitteln würde, unter Ansatz von
Gesamtbeurteilungspegeln u.U. mehr als eine Schallschutzklasse,
verglichen mit dem Verfahren der 24. BImSchV.
Falls die Gesamtbeurteilungspegel bei der Ermittlung der
Schallschutzfensterklasse unberücksichtigt bleiben, ist es aus
Kulanzgründen erforderlich, die anspruchsberechtigten
Hauseigentümer im Laufe des Planfeststellungsverfahrens,
spätestens aber bei der Ermittlung vor Ort, darauf hinzuweisen,
daß die nach 24. BImSchV ermittelte Fensterklasse nicht ausreichend
gegen den Gesamtlärm schützt und dass man ihnen daher empfiehlt,
unter Selbstbeteiligung von 100 - 150,- € je Fenster und
Schallschutzklassenstufe solche Fenster einzubauen, die eine um 1 -
2 Stufen höhere Schallschutzklasse besitzen als man sie bei
restriktiver Auslegung der 24. BImSchV ermittelt. Nur für
Teilbeurteilungspegel bemessene Schallschutzfenster sind im Übrigen
unwirtschaftlich im Sinne von § 41 Abs. 2 BImSchG und können sogar
zwecklos sein.
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Nicht unerwähnt soll
eine weitere Regelungslücke bleiben: Seit 30 Jahren fehlt die
Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 2 BImSchG für die
Emissionsbegrenzung von Straßen-Kraftfahrzeugen sowie von
Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Emissionsgrenzwerte für
Kraftfahrzeuge und Schienenfahrzeuge des Fernverkehrs wurden im Lauf
der Jahre durch EU-Richtlinien vorgegeben, die durch Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungsordnung in deutsches Recht umgesetzt
worden sind. Für Fahrzeuge des Schienennahverkehrs fehlen bis heute
Emissionsvorschriften. Deshalb haben die Betreiber und Hersteller
weitgehend Entscheidungsfreiheit darüber, wie hoch sie die
Schallemissionen neuer Schienenfahrzeuge sein lassen. Die Folge sind
z.B. die tonhaltigen Quietschgeräusche beim Bremsen und Anfahren
bestimmter neuer Triebwagenzüge, verursacht durch
schallschutztechnisch nicht optimierte Stromrichter [9]. Allerdings
müssen die Verkehrsunternehmen schon heute nach § 38 Abs. 1 Satz 2
beim Betrieb von Schienenfahrzeugen vermeidbare Emissionen
verhindern und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß
beschränken. Diese Vorschrift ist jedoch schwer quantifizierbar und
deshalb kaum vollziehbar.
Letztlich führt die Absicht, beim Lärmschutz Kosten zu sparen, zu
spitzfindigen und für die Lärmbetroffenen schwer verständlichen
Regelungen mit weitem Ermessensspielraum. Trotz der schlechten
Haushaltslage wäre es im Hinblick auf den nach Art. 3 Grundgesetz
(GG) zu beachtenden Gleichheitsgrundsatz Aufgabe von Bundestag und
Bundesregierung, den Verkehrslärmschutz mit dem Ziel einer
sinnvollen und gerechten Regelung neu zu gestalten. Hier sei auch
auf die Aussage des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen
hingewiesen, der in [11] u.a. feststellt, dass es auf die Dauer
nicht akzeptabel ist, die Lärmsanierung fast völlig von
fiskalischen Gesichtspunkten abhängig zu machen.
Es ist den Lärmbetroffenen wohl nicht zu erklären, dass trotz der
von Kennern der Materie vorgebrachten Kritik seit mehreren
Jahrzehnten der Bundestag keine sinnvolle und gerechte Lösung des
Verkehrslärmproblems auf den Weg bringt. Zur gegenwärtigen
deutschen Regelung des Verkehrslärmschutzen seien hier noch
Kommentare der Professoren Koch, Schulte und Schulze-Fielitz sowie
eines Richters am Bundesverwaltungsgericht (Dr. Ulrich Storost)
wiedergegeben:
Koch: "Als umweltrechtliches Glanzlicht kann dieses Regelwerk
(Anm.: die 16. BImSchV) allerdings nicht eingestuft werden.
Insbesondere wird die hochgradig segmentierte Betrachtungsweise der
Lärmimmissionen dem akzeptorbezogenen Ansatz des BImSchG nicht
gerecht. ... Nicht einmal Vorbelastungen durch anderweitigen
Straßenverkehr sollen nach der 16. BImSchV berücksichtigt werden,
geschweige denn andere Vorbelastungen. ...Besonders auffallend und
kritikwürdig ist der Umstand, daß es bis heute nahezu keine
Regelungen für den Lärmschutz an der Quelle gibt (Anm.: für die
Schienenbahnen) [10].
Schulte: "Es hat sich gezeigt, dass normative Regelungen im
Schienenverkehrslärmrecht jedenfalls nicht in einem Maße vorhanden
sind, welches es berechtigt erscheinen lassen würde, von einem
klaren und umfassenden Eingriffs- und Handlungsinstrumentarium zu
sprechen" [12].
Schulze-Fielitz: "Die Regeln des
Verkehrsimmissionsschutzrechtes sind nur scheinbar eindeutig; sie
lassen ... oft Spielräume, die den Lärmschutz schon wegen seiner
fiskalischen Folgen relativieren können. ... Unter den Bedingungen
knapper öffentlicher Mittel gerät die Grenze des § 41 Abs. 2
BImSchG, nach der die Kosten für Schallschutzmaßnahmen nicht
außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen dürfen, in
einen aktuellen juristischen Auslegungsstreit. ... Wie
realitätsfern darf die normative Ausgestaltung des
Verkehrslärmschutzes sein, ohne dass sie als eine bloß symbolische
Umweltpolitik erscheint" [13].
Für Storost liegt "ein kaum noch erträgliches Maß an
gesetzgeberischer Entscheidungsabstinenz, d.h. für ein
verfassungsrechtlich bedenkliches Defizit an Funktionswilligkeit des
Parlaments" [14] vor.
2 Vorschläge für eine
sinnvolle und gerechte Regelung des Schutzes vor Straßen- und
Schienenverkehrslärm
2.1 Initiative des
Verkehrsclub Deutschland aus dem Jahr 2002
Im Jahr 2002 hat der Verkehrsclub Deutschland (VCD) e.V. die Initiative
zur Verbesserung der Rechtslage zum Schutz vor Straßen-, Schienen- und
Flugverkehr ergriffen. Mit Förderung des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Umweltbundesamtes hat
der VCD unter Beteiligung von Lärmschutzfachleuten aus Wirtschaft und
Verwaltung in 7 Veranstaltungen die Ausgangslage und ihre Mängel
aufgezeigt sowie erforderliche Schritte zur Verbesserung vorgeschlagen.
Sie sind in der Broschüre "Maßnahmen gegen Verkehrslärm"
[16] veröffentlicht. In ihr sind allein für den Bereich Straßen- und
Schienenverkehrslärm nach einer Defizitanalyse über 60 Maßnahmen zur
Verbesserung der derzeitigen Regelungen vorgeschlagen. Aus der damaligen
Regierungskoalition von SPD und Grünen hieß es dazu auf der
Abschlussveranstaltung am 16.01.2004 in Berlin allerdings, dass
vorläufig nur an eine Änderung des Fluglärmgesetzes gedacht sei.
Diese Novellierung trat am 07.06.2007 in Kraft.
2.2 Erforderliche
Ergänzung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Die im Abschn. 1 genannten Mängel und Lücken im derzeitigen Regelwerk
ließen sich durch eine lärmwirkungsgerechte Ergänzung des BImSchG
oder - noch besser - durch die Schaffung eines Umweltgesetzbuches (vgl.
2.3) beseitigen. In § 2 Abs. 1 Nr. 4 müßte der Betrieb
berücksichtigt werden, ebenso ist eine Änderung von § 41 BImSchG
erforderlich, um die Schallimissionen aus bestehenden Verkehrswegen
berücksichtigen zu können und den Gesichtspunkt der
Kostenverhältnismäßigkeit sinnvoller zu regeln. Nur dadurch wäre
auch der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gleich hoch Betroffener zu
berücksichtigen.
Da die Lärmminderung an der Quelle Vorrang vor der Lärmminderung auf
dem Ausbreitungsweg oder am Immissionsort haben muss, sind die
Schallemissionen aller Schienenfahrzeuge unter Beachtung der Vorgaben
der Europäischen Union für sog. interoperable (zwischenstaatlich
einsetzbare) Schienenfahrzeuge durch eine Rechtsverordnung zu begrenzen.
Diese ist ggf. nach dem Stand der Technik fortzuschreiben.
Nur die Gesamtpegelbetrachtung aller einwirkenden Verkehrswege wäre
lärmwirkungsgerecht. Diese Regelung müsste mit einem praktikablen
Verfahren verbunden sein, nach dem die Kosten unter den verschiedenen
Verkehrsträgern aufzuteilen wären. Ansätze zu einer sinnvollen
Kostenaufteilung bei einer Gesamtlärmbetrachtung enthielt die
bayerische Bekanntmachung "Verkehrslärmschutz im Straßenbau"
vom 20.12.1982 [17], die im Juni 1990 durch die 16. BImSchV abgelöst
worden ist. Zur Finanzierung von Lärmschutzmaßnahmen bei bestehenden
Verkehrswegen sind natürlich Stufenpläne erforderlich, die gemäß dem
Verursacherprinzip ganz oder mindestens teilweise aus dem
Mineralölsteueraufkommen sowie aus den Fahr- und Trassenpreisen
finanziert werden könnten.
2.3 Umweltgesetzbuch als
Alternative zu 2.2
Bedauerlicherweise ist das lobenswerte Vorhaben eines
Umweltgesetzbuches, das die verwirrende und doch lückenhafte Vielfalt
der deutschen Umweltgesetzgebung übersichtlich regeln sollte, wieder zu
den Akten gelegt worden und soll erst 2009 wieder aufgegriffen werden.
Im Kommissionsentwurf des Umweltgesetzbuches [7] (im Juli 1997 herausg.
vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit)
waren in § 437 aus Immissionsschutzgründen nicht nur
Verkehrsbeschränkungen, sondern auch die nachträgliche Anordnung von
baulichen Maßnahmen vorgesehen.
2.2 Ergänzung des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Ein weiteres Defizit bei den Regelungen für Baumaßnahmen an
Schienenstrecken müsste ebenfalls beseitigt werden. Bisher sind nur an
Straßen außerhalb von Ortsdurchfahrten in den einschlägigen
Straßengesetzen sog. Anbauverbotszonen festgelegt. In einem je nach
Straßenart unterschiedlich breiten Streifen neben der Straße, z.B. an
Bundesautobahnen 40 m und an Bundesstraßen 20 m
[§ 9 Abs. 1 FStrG], dürfen Hochbauten nur mit Zustimmung der
Straßenbaubehörde errichtet werden. Würde es in [18] eine
vergleichbare Regelung auch für Schienenstrecken außerhalb
geschlossener Ortschaften geben, ließen sich neue Immissionsorte
verhindern, die von vornherein eine zu hohe Lärmbelastung aufweisen;
denn die Gemeinden berücksichtigen in Wahrnehmung ihrer Planungshoheit
bei der Bauleitplanung die Schallemissionen stark belasteter
Verkehrswege i.d.R. zu wenig. Die Anbauverbotszone an Eisenbahnlinien
sollte 40 m zwischen der Achse des nächsten Gleises und dem
Immissionsort betragen. Damit wären i.d.R. auch Immissionen von
Erschütterungen und sekundärem Luftschall zu vermeiden. Zu hohe
Belastungen in vorhandenen Gebäuden lassen sich nur durch
Sanierungsmaßnahmen vermindern, in neu zu errichtenden Baugebieten
müssen sie nicht auftreten, wenn die fachlich erforderliche
Anbauverbotszone eingehalten wird.
Literatur:
[1] Bundesfernstraßengesetz - FStrG vom 6.6.1953, neugefaßt durch Bek.
v. 28.06.2007 BGBl I S. 1206.
[2] Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG vom 15. März 1974,
neugefaßt durch Bek.
v. 26. 9.2002 BGBl I 3830, zuletzt geändert durch Art. 1 Ges. vom
25.06.2005 BGBl I S. 1865.
[3] Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV vom 12.06.1990, BGBl I
S. 1036.
[4] Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BImSchV vom
04.02.1997, BGBl I S. 172.
[5] Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in
der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97, in: "Verkehrsblatt"
1997 S. 434, geändert durch Rundschreiben Nr. 20/2006, Verkehrsblatt
16/2006 S. 665.
[6] Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an
bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes vom 07.03.2005, in
"Verkehrsblatt" 2005 S. 176.
[7] Umweltgesetzbuch (Entwurf vom Juli 1997) - UGB-KomE.
[8] VDI-Richtlinie 2719 "Schalldämmung von Fenstern und deren
Zusatzeinrichtungen", Ausg. August 1987.
[9] Groß, K.: Heuler und Quietschenten, in "Der Fahrgast"
2/2002 S. .41.
[10] Koch H.-J.: Fünfzig Jahre Lärmschutzrecht, in "Zeitschrift
für Lärmbekämpfung" 6/2000 S. 235.
[11] Rat von Sachverständigen für Umweltfragen: "Sondergutachten
Umwelt und Gesundheit", 31.08.1999.
[12] Schulte, M: Schienenverkehrslärm, in "Zeitschrift für
Umweltrecht" 3/2002 S. 195.
[13] Schulze-Fielitz, H.: Der Straßenverkehrslärm und das Umweltrecht,
in "Zeitschrift für Umweltrecht" 3/2002 S. 190.
[14] Storost, U.: Das deutsche Verkehrslärmschutzrecht aus Sicht eines
Richters, in "Zeitschrift für Lärmbekämpfung" 3/2004 S. 93.
[15] Umweltbundesamt: Jahresbericht 2002 (Online-Umfrage zur
Lärmbelästigung in Deutschland).
[16] Verkehrsclub Deutschland - VCD e.V.: "Maßnahmen gegen
Verkehrslärm - Politische Handlungsansätze für eine leise
Zukunft", herausgeg. vom VCD, Kochstr. 27, 10969 Berlin, 2003.
[17] Verkehrslärmschutz im Straßenbau, Bekanntmachung des Bayerischen
Staatsministeriums des Innern vom 20.12.1982, in Ministerialamtsblatt
MABl Nr. 2/1983 S. 58.
[18] Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27.12.1993, mehrfach geändert.
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