Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e.V.

 

 

 

Kommentar zu der geplanten
Richtlinie für die Förderung von Lärmsanierungsmaßnahmen Schiene des BMVBW 
Stand: November 2000

§ 6 Aktiver Schallschutz an Bahnanlagen

(1) Schallschutzwände sollen die Höhe von 2 m nicht überschreiten.

Kommentar der BVS: Die Pegelminderung durch eine 2 m hohe Schallschutzwand ist stark abhängig vom Abstand des Immissionsortes von der Schallschutzwand. Daher ist die Forderung in Absatz (1) unverständlich. Es sollte formuliert werden: Wenn die Pegelminderung durch eine 2 m hohe Wand M2 beträgt und die durch eine 3 m hohe Wand M3 , dann soll eine 2 m hohe Wand ausreichen, wenn M3- M2 kleiner ist als (z.B.) 3 dB(A). 

(4)  Bei dem Verfahren "Besonders überwachtes Gleis (BüG)" werden durch regelmäßige Überwachung mit einem            Schallmesswagen und rechtzeitiges "akustisches" Schleifen der Schienenfahrflächen bereits im Anfangsstadium der Riffelbildung mit qualitativ hochwertigen Schleifverfahren Schienenfahrflächen gewährleistet, die eine Lärmminderung um 3 dB(A) bewirken.

Kommentar der BVS:

    1. "akustisches" Schleifen ist nicht genauer beschrieben; es soll nur abgesetzt werden gegenüber dem "Instandhaltungsschleifen", das frühestens bei einer Riffeltiefe von 70 mm eingesetzt wird.
    2. qualitativ hochwertiges Schleifverfahren ist nicht definiert.
    3. Lärmminderung um 3 dB(A) ist stets zu beziehen auf einen realen Zustand. Es muss gefragt werden, bei welchen Grundwerten geschliffen wird. - Theoretisch sind die Grundwerte unabhängig von der Zuggattung (Güterzug, IC/EC, IR,...), in der Praxis schwanken die Grundwerte aber um mindestens 6 dB(A). Folglich  ist anzugeben, wie eine Lärmminderung um 3 dB(A) zu messen ist.

(5)  Es sind alle Streckenabschnitte auszuweisen, auf denen das Verfahren "Besonders überwachtes Gleis (BüG)" als Lärmsanierungsmaßnahme eingeführt wurde. Dabei ist jeweils anzugeben, in welchem Jahr zuletzt geschliffen wurde.

Kommentar der BVS:

    1.   Die Messungen der Schallemissionen mit dem Schallmesswagen sollen  "regelmäßig" vorgenommen werden. Wie groß die Zeiträume zwischen zwei Messfahrten dabei sind, wird nicht genauer präzisiert. Die Verriffelung der Gleise ist von der Belastung durch Schienenfahrzeuge abhängig. Für Strecken mit hoher Anzahl von Zügen kann der Zeitraum von einem Jahr daher zu lang sein: es ist denkbar, dass 11 Monate des Jahres die Lärmbelastung oberhalb des Grenzwertes liegt, bei dem geschliffen werden müsste. (s. dazu: Protokoll Hamburg - Eidelstedt mit vom Schallmesswagen gemessenen Überschreitungen von mehr als 10 dB(A) ). Es sollte daher angegeben werden, in welchem Monat zuletzt geschliffen wurde.
    2. Die Ergebnisse der  Mess- und Schleiffahrten sollten den Betroffenen auf Anfrage kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Zur Zeit ist der Schallmesswagen das einzige Messinstrument zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten.

(6) ...Durch die Förderung des Schleifens schon bei einer Riffeltiefe von 30 mm und die damit verbundene Emissionsminderung um 3 dB(A) können die sonst erforderlichen, erheblichen Investitionen für Lärmschutzwände vermieden werden und teilweise kann völlig auf Wände verzichtet werden. Dagegen erfordert die üblicher Instandhaltung zur wirtschaftlichen Erhaltung der Verfügbarkeit eines Gleises das Schleifen ("Instandhaltungsschleifen") erst bei einer Riffeltiefe von 70 mm...

Kommentar der BVS: Das "Besonders überwachte Gleis" wurde vom  Eisenbahn-Bundesamt (EBA) als Maßnahme anerkannt, mit der eine dauerhafte Lärmminderung von 3 dB(A) schon an der Quelle zu erzielen ist. Die betreffenden Streckengleise werden dabei regelmäßig durch einen Schallmesswagen in akustischer Hinsicht überwacht. Überschreiten die gemessenen Werte den festgelegten Emissionswert, wird der akustisch geforderte Zustand der Gleise durch Schleifen der Schienenlauffläche ("akustisches Schleifen") wiederhergestellt

    1. dauerhafte Lärmminderung von 3 dB(A) schon an der Quelle: Wenn die Grundwerte infolge Verriffelung
    2.  z.B. von 48 dB(A) beim Schleiftermin auf 55 dB(A) nach einer bestimmten Zeit anwachsen, ist die dauerhafte Lärmminderung nicht gegeben. Daher ist es erforderlich, den Grenz-Grundwert für ein BüG um 3 dB(A) unterhalb des für ein "normales" Gleis geltenden Grenz-Grundwert festzulegen. Da der Schleifzug meist nicht zur gleichen Zeit mit dem Schleifen beginnt, zu dem der Schallmesswagen eine Überschreitung feststellt, ist zusätzlich eine Verzögerung zu berücksichtigen.
    3. Schleifen schon bei einer Riffeltiefe von 30 mm und die damit verbundene Emissionsminderung um 3 dB (A): Der Zusammenhang zwischen Riffeltiefe und Emissionsminderung ist unbekannt! Wäre der Zusammenhang bekannt, dann würde sich vermutlich ergeben, dass ein "Instandhaltungsschleifen" (das erst bei einer Riffeltiefe von 70 mm vorgenommen wird) zu einer unzulässigen Überschreitung der Grenz-Grundwerte führt. Ferner ist anzumerken, dass in der Fassung vom Juli 2000 angegeben wurde, dass "bei einer Riffeltiefe von 20 mm" ... "die damit verbundene Emissionsminderung 3 dB(A) beträgt", d.h. im Juli 2000 war das BMV/BW der Meinung, dass bereits eine Verriffelung von 20 mm ausreicht, um eine den Grundwert der Emissionen um 3 dB (A) zu erhöhen, während das BMV/BW in der oben angegebenen Fassung vom November 2000 angibt, dass erst bei 30 mm der Grundwert der Emissionen um 3 dB (A) ansteigt.. Es muss daher vom BMV/BW angegeben werden, welcher Zusammenhang zwischen Verriffelung und Emission angenommen wird. zurück