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Kommentar zu der geplanten
Richtlinie für die Förderung
von Lärmsanierungsmaßnahmen Schiene des BMVBW
Stand: November 2000
§ 6 Aktiver Schallschutz an Bahnanlagen
(1) Schallschutzwände sollen die Höhe von 2
m nicht überschreiten.
Kommentar der BVS: Die Pegelminderung durch eine 2 m hohe Schallschutzwand ist stark abhängig
vom Abstand des Immissionsortes von der Schallschutzwand. Daher ist die
Forderung in Absatz (1) unverständlich. Es sollte formuliert werden:
Wenn die Pegelminderung durch eine 2 m hohe Wand M2 beträgt
und die durch eine 3 m hohe Wand M3 , dann soll eine
2 m hohe Wand ausreichen, wenn M3- M2
kleiner ist als (z.B.) 3 dB(A).
(4) Bei dem Verfahren "Besonders überwachtes Gleis (BüG)"
werden durch regelmäßige Überwachung
mit einem Schallmesswagen und rechtzeitiges "akustisches" Schleifen
der Schienenfahrflächen bereits im Anfangsstadium der Riffelbildung mit qualitativ hochwertigen Schleifverfahren
Schienenfahrflächen gewährleistet, die eine
Lärmminderung um 3 dB(A) bewirken.
Kommentar der BVS:
-
"akustisches" Schleifen ist nicht genauer beschrieben; es soll nur
abgesetzt werden gegenüber dem "Instandhaltungsschleifen", das frühestens
bei einer Riffeltiefe von 70 mm
eingesetzt wird.
-
qualitativ hochwertiges Schleifverfahren ist nicht definiert.
-
Lärmminderung um 3 dB(A) ist stets zu beziehen auf einen realen
Zustand. Es muss gefragt werden, bei welchen Grundwerten geschliffen wird.
- Theoretisch sind die Grundwerte unabhängig von der Zuggattung (Güterzug,
IC/EC, IR,...), in der Praxis schwanken die Grundwerte aber um mindestens
6
dB(A). Folglich ist anzugeben, wie eine Lärmminderung um
3 dB(A) zu messen ist.
(5) Es sind alle Streckenabschnitte auszuweisen, auf
denen das Verfahren "Besonders überwachtes Gleis (BüG)" als Lärmsanierungsmaßnahme
eingeführt wurde. Dabei ist jeweils anzugeben, in welchem Jahr zuletzt
geschliffen wurde.
Kommentar der BVS:
-
Die Messungen der Schallemissionen
mit dem Schallmesswagen sollen "regelmäßig"
vorgenommen werden. Wie groß die Zeiträume zwischen zwei Messfahrten
dabei sind, wird nicht genauer präzisiert. Die Verriffelung der Gleise ist von der Belastung durch Schienenfahrzeuge
abhängig. Für Strecken mit hoher Anzahl von Zügen kann der Zeitraum von einem Jahr
daher zu lang sein: es ist denkbar, dass 11 Monate des Jahres die Lärmbelastung
oberhalb des Grenzwertes liegt, bei dem geschliffen werden müsste. (s.
dazu: Protokoll Hamburg - Eidelstedt mit vom Schallmesswagen gemessenen
Überschreitungen von mehr als 10 dB(A) ). Es sollte daher angegeben
werden, in welchem Monat zuletzt geschliffen
wurde.
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Die Ergebnisse der Mess- und Schleiffahrten
sollten den Betroffenen auf Anfrage kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Zur Zeit ist der Schallmesswagen das
einzige Messinstrument zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten.
(6)
...Durch die Förderung des Schleifens schon bei einer
Riffeltiefe von 30 mm und
die damit verbundene Emissionsminderung um 3 dB(A) können die sonst
erforderlichen, erheblichen Investitionen für Lärmschutzwände
vermieden werden und teilweise kann völlig auf Wände verzichtet werden. Dagegen erfordert die üblicher
Instandhaltung zur wirtschaftlichen Erhaltung der Verfügbarkeit eines
Gleises das Schleifen ("Instandhaltungsschleifen") erst bei einer Riffeltiefe
von 70 mm...
Kommentar der BVS: Das "Besonders überwachte Gleis" wurde vom
Eisenbahn-Bundesamt (EBA) als Maßnahme anerkannt, mit der eine dauerhafte Lärmminderung
von 3 dB(A) schon an der Quelle zu erzielen ist. Die betreffenden Streckengleise
werden dabei regelmäßig durch einen Schallmesswagen in
akustischer Hinsicht überwacht. Überschreiten die gemessenen
Werte den festgelegten Emissionswert, wird der akustisch geforderte Zustand
der Gleise durch Schleifen der Schienenlauffläche ("akustisches Schleifen")
wiederhergestellt
-
dauerhafte Lärmminderung von 3 dB(A) schon an der Quelle: Wenn
die Grundwerte infolge Verriffelung
z.B. von 48 dB(A) beim Schleiftermin auf 55
dB(A) nach einer bestimmten
Zeit anwachsen, ist die dauerhafte Lärmminderung nicht gegeben.
Daher ist es erforderlich, den Grenz-Grundwert für ein BüG um
3 dB(A) unterhalb des für ein "normales" Gleis geltenden Grenz-Grundwert
festzulegen. Da der Schleifzug meist nicht zur gleichen Zeit mit dem Schleifen
beginnt, zu dem der Schallmesswagen eine Überschreitung feststellt,
ist zusätzlich eine Verzögerung zu
berücksichtigen.
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Schleifen schon bei einer Riffeltiefe von 30 mm
und die damit verbundene Emissionsminderung um 3 dB (A): Der Zusammenhang
zwischen Riffeltiefe und Emissionsminderung ist unbekannt! Wäre der
Zusammenhang bekannt, dann würde sich vermutlich ergeben, dass
ein "Instandhaltungsschleifen" (das erst bei einer Riffeltiefe von 70 mm
vorgenommen wird) zu einer unzulässigen Überschreitung der Grenz-Grundwerte
führt. Ferner ist anzumerken, dass in der Fassung vom Juli 2000
angegeben wurde, dass "bei einer Riffeltiefe von 20 mm"
... "die damit verbundene Emissionsminderung 3 dB(A) beträgt", d.h.
im Juli 2000 war das BMV/BW der Meinung, dass bereits eine Verriffelung
von 20 mm ausreicht, um eine den Grundwert
der Emissionen um 3 dB (A) zu erhöhen, während das BMV/BW in der
oben angegebenen Fassung vom November 2000 angibt, dass erst bei 30
mm
der Grundwert der Emissionen um 3 dB (A) ansteigt.. Es muss daher vom BMV/BW
angegeben werden, welcher Zusammenhang zwischen Verriffelung und Emission
angenommen wird. zurück
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