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Schienenlärm
und Eisenbahnbrücken
Anmerkungen zur Überarbeitung der „Schall 03“
erschienen in Lärmreport, S. 8/9
in Zeitschrift für Lärmbekämpfung Nr.3, 2005/52.
Jahrgang
Im Juni 2002 fand die konstituierende Sitzung des Lenkungskreises zur
Fortschreibung der „Schall 03 und Akustik 04“ statt. Seitdem wird in
mehreren Arbeitsgruppen an einem neuen Regelwerk zur Erfassung und
Bewertung des Schienenlärms gearbeitet. Die Arbeit soll im Sommer 2005
abgeschlossen sein.
Die gültigen Regelwerke Schall 03 und Akustik 04 stehen seit Jahren in
der Kritik, was bei Planfeststellungsverfahren mitunter zu einer
gewissen Rechtsunsicherheit geführt hat. Deshalb initiierte die Bahn
eine „Fortschreibung von Schall 03 und Akustik 04“. Das Ziel dieser
Fortschreibung soll die Überarbeitung der beiden Richtlinien auf der
Basis von neuen Erkenntnissen und Messergebnissen sein und die Anpassung
an den „Stand der Technik“. Die Bahn erklärt, dass sich durch die
Einführung des „Besonders überwachten Gleises“ und der „K-Sohlen
- gebremsten Güterwagen“ Verbesserungen ergeben haben, die durch die
alte Schall 03 nicht beschrieben werden. Daher erwartet der
Bahn-Vorstand am Ende eine neue Schall 03, die - im Gegensatz zur alten
- günstigere Berechnungswerte für die Bahn enthält. Mit dem
Argument, dass die Züge und Gleise in den letzten Jahren leiser
geworden seien, was nach alter Schall 03 z. Z. keine Berücksichtigung
findet, ließ sich der Bahn-Vorstand von seinen Akustikern überzeugen
und übernahm die Finanzierung für die Fortschreibung der Schall 03.
In diesem Beitrag werden einflussreiche Parameter für Schienenlärm auf
Eisenbahnbrücken betrachtet, die in der alten Schall 03 (1990) z. T. überhaupt
nicht berücksichtigt werden. Nach Ansicht der BVS sollte in einer neuen
Schall 03 angemessen berücksichtigt werden, dass Brücken zusätzliche
Emissionen erzeugen, wenn sie von Zügen befahren werden. Der
„Brückenzuschlag“ der Schall 03 sollte dem gemessenen Brückenzuschlag
entsprechen.
Im Bereich des Bahnnetzes gibt es etwa 32000 Eisenbahn-Brücken. Es ist
bekannt, dass der Vorbeifahrpegel eines Fahrzeugs auf der Brücke im
Allgemeinen höher ist als der Vorbeifahrpegel auf einem im Schotterbett
verlegten Gleis auf festem Boden. Daher wurde ein „Brückenzuschlag“
DBr eingeführt.
Heute weiß die Bahn nicht mehr, wie es dazu kam, dass in der Schall 03
(1990) dieser Brückenzuschlag für alle Fahrzeugarten und für alle
Brückentypen einheitlich durch DBr=3 dB willkürlich
festgeschrieben wurde– obwohl bekannt ist, dass jede Brücke ihren
eigenen Brückenzuschlag erfordert.
Nun ist nicht zu erwarten, dass der gemessene Brückenzuschlag wirklich
3 dB beträgt. Vielmehr gibt es Brücken mit stählernem Überbau ohne
Schotterbett, die einen weit höheren Brückenzuschlag erfordern. So
haben wir an einer „Brücke mit stählernem Überbau ohne
Schotterbett“, einen Brückenzuschlag DBr =17 dB
gemessen: Der über die Brücke fahrende Güterzug ist auf dieser Brücke
um 17 dB lauter als auf festem Boden.
Nach dem Regelwerk Schall 03 (1990) wird der Brückenzuschlag aber nur
mit 3 dB berücksichtigt. Ein Betroffener muss es als rechtmäßig
hinnehmen, wenn er nachts durch Güterzüge geweckt wird, deren Pegel um
14 dB über dem nach Schall 03 ermittelten Wert liegt. Physikalisch ist
diese Rechtsgrundlage falsch.
Als völlig ungerecht empfindet es ein Betroffener, wenn im Rahmen des
Programms „Lärmsanierung an Schienenwegen“ ein Streckenabschnitt
saniert wird, ohne dabei auch eine alte Eisenbahnbrücke mit stählernem
Überbau ohne Schotterbett in diesem Abschnitt zu sanieren - mit
dem Argument, die Brücke sei so laut, dass die Errichtung von Lärmschutzwänden
völlig uneffektiv sei.
Nach Auffassung der BVS sollten die ausschlaggebenden Parameter in einer überarbeiteten
Schall 03 wie folgt berücksichtigt werden:
Für Neubaustrecken, an denen eine Brücke geplant wird, sollte bis
zur Fertigstellung der maximal an einer Brücke gleichen Typs
gemessene Brückenzuschlag eingesetzt werden - bis nach Fertigstellung
der Brücke der physikalische Brückenzuschlag DBr dieser Brücke
gemessen werden kann.
Für bestehende Strecken, an denen eine Brücke eines bestimmten
Typs vorhanden ist, sollte – im Falle einer Lärmsanierung – der
maximal an einer Brücke gleichen Typs gemessene Brückenzuschlag
eingesetzt werden - bis durch eine Messung der physikalische Brückenzuschlag
DBr dieser Brücke festgestellt wird. (Für eine Brücke mit
stählernem Überbau ohne Schotterbett also zurzeit DBr =17
dB.)
Für das Regelwerk Schall 03 ist es statistisch notwendig, die Brückenzuschläge
möglichst aller „Brücken mit stählernem Überbau ohne
Schotterbett“ zu kennen.
Da bisher bekannt ist, dass etwa ein Viertel aller vorhandenen Brücken
Stahlbrücken sind, gibt es etwa 8000 Stahlbrücken. Der größte Teil
ist mit einem Schotteroberbau ausgestattet, also vielleicht 7000. Dann
verbleiben etwa 1000 Brücken mit stählernem Überbau ohne
Schotterbett. Bisher ist nur für wenige Brücken dieses Typs der Brückenzuschlag
ermittelt worden. Nach unseren Schätzungen sind weniger als 50 Brücken
mit stählernem Überbau ohne Schotterbett vermessen worden. Diese
sollten einen Brückenzuschlag von 17 dB erhalten. Für die restlichen
Brücken mit stählernem Überbau ohne Schotterbett sollte DBr
=16 dB gesetzt werden.
Die Bahn hat offensichtlich kein Interesse daran, dass für nächtlichen
Güterverkehr die lautesten Brücken beschrieben und saniert werden. Sie
bevorzugt statt dessen die Beschreibung aller Brücken mit stählernem
Überbau ohne Schotterbett durch eine einzige Zahl: den Mittelwert. Völlig
unsachlich ist es jedoch, wenn die Bahn einen für alle Brücken gültigen
Brückenzuschlag beliebig durch Mittelwerte festlegt. Es bleibt zu
hoffen, dass die gemessenen Parameter in der neuen Schall 03 angemessen
berücksichtigt werden.
Sibylla Windelberg
26-04-2005
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