Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e.V.

Unterschiedliche Ergebnisse

 

Unterschiede der mit verschiedenen Programmen berechneten Beurteilungspegel
Stand Januar 2003

Zum Vergleich der Rechenprogramme Immi (Beta-Version 5.044), CadnaA 3.1.97 und SoundPlan 5.6 wurden in einem Fall mit komplexen Verhältnissen (mehrere Schallquellen, Bebauung mit Reflexionen, Abschirmungen an der A 9 in Garching) für bestimmte Immissionsorte nach der RLS-90 die Beurteilungspegel berechnet, wobei für die Geometrie identische x-, y- und z-Werte benutzt wurden, so daß Abweichungen in den Ergebnissen ausschließlich auf unterschiedliche Rechenalgorithmen und nicht auf Eingabeungenauigkeiten zurückzuführen sind.

Die mit den verschiedenen Programmen berechneten Beurteilungspegel weichen voneinander um bis zu rund + / - 2 dB ab. Im einzelnen führt

·       CadnaA durchgehend zu höheren Beurteilungspegeln (um bis zu 1,7 dB lauter) als SoundPlan,

·       CadnaA um bis zu 1,9 dB höheren und um bis zu 1,8 dB niedrigeren Beurteilungspegeln als Immi,

·        Immi im Mittel zu höheren Beurteilungspegeln als SoundPlan, und zwar um bis zu 0,2 dB niedrigeren und um bis zu 2,2 dB höheren Beurteilungspegeln als SoundPlan.

Es ist zu erwarten, daß sich bei Berechnungen nach der Richtlinie „Schall 03“ mit verschiedenen Rechenprogrammen für komplexe Verhältnisse ähnliche Differenzen bei den Beurteilungspegeln gleicher Immissionsorte ergeben.

In einem Fall des Anlagenlärmschutzes (Parkhaus, Berechnung nach dem durch die TA Lärm eingeführten Regelwerk) wurden bei einer Vergleichsrechnung CadnaA 3.2.101 / SoundPlan 5.6 Differenzen der Beurteilungspegel (bei gleichen Eingabedaten) von bis zu 1,4 dB(A) festgestellt.

Offen sind derzeit die juristischen Folgerungen für Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren. Man wird bestimmte Programme von der Anwendung nicht ausschließen können, da in diesem Fall mit Schadenersatzansprüchen zu rechnen ist. Die Frage ist: Entstehen Schall­schutzansprüche, wenn ein Gegengutachter für einen bestimmten Immissionsort einen Schallschutzanspruch errechnet, obwohl der Projektträger feststellt, daß die Immissionsricht- oder grenz­werte eingehalten sind.

 

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