Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e.V.

 

Die Problematik, um die es hier geht, ist heute noch so aktuell wie zu dem Zeitpunkt, als diese Seite eingerichtet wurde.
siehe dazu unsere Notiz vom 22.11.2006

Zum Umweltinformationsgesetz
25. April 2001

                                                                   

Hier geht es um die Frage:
Wer gibt Auskunft, wenn ein Betroffener wissen möchte, wie hoch die Belastung durch Schienen­lärm vor seiner Haustür ist?
Die Antwort lautet:
Niemand!
Meinen Sie, das stimmt nicht, da es ein Umweltinformationsgesetz gibt?
Dann nehmen Sie bitte teil an folgender Odyssee durch den Paragraphendschungel!

Es gibt das Umweltinformationsgesetz (UIG). Dieses berechtigt jedermann zur Anforderung von Daten über Umweltbelastungen - unabhängig davon, ob der Fragesteller selbst z. B. durch Lärm belästigt wird. Auskunft begehren kann jede Privatperson, ebenso ein Interessenverband.

Zweck des UIG ist es, den freien Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen über die  Umwelt sicherzustellen und die Voraussetzungen festzulegen, unter denen diese Infor­mationen zugäng­lich sind. Der Informationsanspruch richtet sich u.a. gegen alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden.. Die Auskunft soll innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Unternehmen selbst besteht nicht.

Dennoch wendet sich ein Betroffener in der Regel zunächst an den Verursacher des Lärms, in diesem Fall an die DB AG, wenn er eine Antwort auf die Frage nach der Belastung durch Schienenlärm erhalten möchte.

Von dort erhält er die Antwort:

"Nach Gründung der Deutschen Bahn AG werden von dieser keine behördlichen Aufgaben mehr wahrgenommen. Diese Aufgaben sind auf das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) bzw. auf die Länder­­behörden übergegangen.“

Wendet sich der Betroffene an ein Umweltministerium auf Landesebene, erhält er die Aus­kunft, dass nach §3, Abs. 2 Nr. 112 Eisenbahnverwaltungsgesetz und nach §18(1) Eisenbahn­gesetz das EBA auskunftspflichtig sei.

Wendet sich der Betroffene an das EBA, erhält er die Auskunft, dass das EBA im Rahmen von Planfest­stellungsverfahren auskunftspflichtig sei.  Bestehe kein Anlass, eine Strecke schalltech­nisch zu erfassen, sei ein Grund zur Auskunft nicht vorhanden.

Wendet sich der Betroffene an den Bundesverkehrsminister, erhält er von dort ebenfalls den Hinweis auf das UIG mit der abschließenden Bemerkung: "Ich bedauere, dass aus diesem Grunde die von Ihnen erbetenen Angaben nicht mitgeteilt werden können." (BMV, 6.12.94; El 6/14.86,15/28 Ver94(1).)

Fazit: Betroffene an bestehenden Schienenwegen haben offenbar – nach Umweltinformationsgesetz - keinen Anspruch auf freien Zugang zu Informationen, wenn kein Planfeststellungsverfahren läuft.

Aber auch dann, wenn ein Planfeststellungsverfahren stattgefunden hat, erhält der Betroffene keine Auskunft, so z. B , wenn. im Rahmen eines Verfahrens in einem Streckenabschnitt ein „Besonders überwachtes Gleis“ (BüG) planfestgestellt wurde.

Bei Anfragen zum BüG im konkreten Fall verweigert das EBA seit Jahren die Auskunft und leitet die Anfragen regelmäßig mit folgender Begründung an die DB AG weiter. „ Die DB Netz AG hat als Infrastrukturbetreiberin mit Inbetriebnahme der Strecke die Verantwortung dafür, dass das BüG mit den dazu aufgegebenen Nebenbestimmungen vollzogen wird. Damit können Sie sich unmittelbar an die DB Netz AG wenden und um Auskunft bitten, wann die BüG Abschnitte von dem Schallmesswagen befahren werden und . . .welche Ergebnisse die Bahn dabei ermittelt hat. Sollte die DB Netz AG Ihnen keine Auskunft geben, können Sie sich in einem nächsten Schritt an die jeweils zuständige Außenstelle des EBA mit der Bitte um entsprechende Informationen wenden. Sollten die Informationen dem EBA bereits vorliegen, wird Ihnen die Außenstelle unmittelbar die Fragen zum BüG beantworten. Dennoch möchte ich Sie bitten, sich zunächst unmittelbar an die DB Netz AG zu wenden, die aufgrund der größeren sachlichen  Nähe schneller die gewünschten Informationen zur Verfügung stellen kann.“ ( EBA, 23.3.00, Zeichen: 2310 Pap, Thomas Burke).

Die DB AG beantwortet die Frage nach der Lärmbelastung wie folgt:

„ Messergebnisse werden nicht mitgeteilt, da es sich hier um firmeninterne Daten handelt. Sie können aber davon ausgehen, dass die mit dem Schleifen beabsichtigten Verbesserungen eingetreten sind. Der derzeitige Zustand der Gleise entspricht den Erwartungen eines besonders überwachten Gleises. Die Schleifarbeiten werden entsprechend dem Gleiszustand rechtzeitig durchgeführt.“ (DB AG, 5.3.01, TUT 3 Je Tu /B4, Ludger Jersch) .

Wendet sich der Betroffene im „nächsten Schritt“ wieder an das EBA heißt es nur noch: „Protokollierte Daten von Mess- und Schleiffahrten gibt es. Der Zugang für externe richtet sich nach dem UIG.“ (EBA, 5.4.01, 57101, Fr. Pätzold)

Fazit: Betroffene an Schienenwegen haben offenbar – nach Umweltinformationsgesetz - keinen Anspruch auf freien Zugang zu Informationen, da das EBA seine Aufsichtspflicht gegenüber der DB AG nicht wahrnimmt und der Bundesverkehrsminister seine Aufsichtspflicht gegenüber dem EBA vernachlässigt.

Bezüglich der Aufsichtspflicht weist das EBA darauf hin, dass es in Bezug auf die DB AG die zuständige Planfeststellungsbehörde sei., „Eine Planfeststellungsbehörde übt gegenüber dem Träger des Vorhabens kein Aufsichtsrecht aus.... Das EBA ist kein Rechtsnachfolger des BMV geworden. Der Bundesminister für Verkehr hat keinerlei Befugnisse an eine ihm nachgeordnete Stelle im Zuge der Eisenbahnneuordnung abgegeben." (EBA, Frankfurt, 4. 5. 95, Ffm 1-0170-94, Moll.)

Der BMV sieht die Sache scheinbar anders:

"Das EBA ist für die Eisenbahnaufsicht, d.h. für den Vollzug des Eisenbahngesetzes zuständig.  ... Das EBA hat zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche im Rahmen der Planfeststellung sicherzustellen, dass die Beurteilungspegel nach der Verkehrslärmschutzverordnung eingehalten werden".( BMV, 28. 6. 95; El 6114.86.15119 \fer 95 (1).)

Der Justiz ist das geschilderte Dilemma nicht unbekannt. Ihr Kommentar dazu lautet:

„ Zu den Messergebnissen haben im übrigen die Lärmbetroffenen auf der Grundlage von §4 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes freien Zugang. Die Kläger halten dies für unzureichend und berichten über Schwierigkeiten, die aufgetreten sein sollen, wenn im Einzelfall entsprechende Auskünfte verlangt worden seien. Der Senat verkennt nicht, dass es – im Sinne einer vertrauensbildenden Maßnahme – sinnvoll erscheinen mag , den Streckenanliegern den Zugang zu diesen Umweltdaten noch weitergehend zu erleichtern. Der Fußnotenregelung kann ein dahin gehender Anspruch jedoch nicht entnommen werden“ (BVerwG 11 A 33,97)

Wendet sich ein Betroffener am Ende seiner Odyssee an das Bundesumweltministerium, um endlich Klarheit über die Anwendung des Umweltinformationsgesetzes zu erhalten, so erklärt dieses:

„§ 4 Abs. 1 UIG gewährt keinen uneingeschränkten Anspruch gegenüber jedermann auf Zugang zu Informationen . § 4 Abs. 1 UIG setzt zunächst voraus, dass der Anspruch gegen eine Behörde nach § 3 Abs. 1 UIG oder gegenüber einer Person des Privatrechts im Sinne des § 2 Nr. 2 UIG gerichtet ist. Dabei ist das Kriterium in §3 Abs. 1 S. 1 UIG „die Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen hat“ nach Auffassung der Bundesregierung so auszulegen, dass sowohl Behörden in den Geltungsbereich einzubeziehen sind, die primär Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen haben, als auch solche Behörden, die hierzu neben anderen Aufgaben kraft Rechtsvorschrift oder Anordnung vorgesetzter Stellen verpflichtet sind. Darüber hinaus muss der Anspruch auf eine Information über die Umwelt im Sinne des § 3 Abs 2 UIG vorhanden sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf freien Zugang  zu Umweltinformationen sofern keine der in §§ 7 und 8 UIG genannten Ausschlussgründe einschlägig sind. Sofern die o.g. Voraussetzungen nach §4 Abs. 1 UIG erfüllt sind und die fragliche Stelle den Zugang auf Umweltinformationen ablehnt, kann der Antragsteller nach Ausschöpfung des Verwaltungsrechtsweges Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Besteht kein Anspruch nach § 4 Abs. 1 UIG, so muss geprüft werden, ob sich nicht aus anderen Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Information ergibt bzw. ob der Betroffene durch Nichteinhaltung der getroffenen Vereinbarung in eigenen Rechten verletzt sein könnte.“ (BMU 5.4.00, IG I 50121/2 SB, Hiltrop)

Fazit: Immer wieder stellt der durch Schienenlärm Betroffene fest, dass die DB AG eine erhebliche Sonderstellung im Vergleich zu anderen Unternehmen genießt. So ist der Betroffene auch hoffnungslos überfordert, wenn er sich um eine Antwort zur Höhe der Lärmbelastung bemüht und es drängt sich ihm die Frage auf: 

Genießt die DB AG auch in Bezug auf die Anwendung des Umweltinformationsgesetzes eine erhebliche Sonderstellung gegenüber sämtlichen anderen Unternehmen oder herrscht hier völlige Beliebigkeit in der Auslegung von Paragraphen durch die Behörden?

Sibylla Windelberg