| Bundesvereinigung
gegen Schienenlärm e.V.
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Die
Problematik, um die es hier geht, ist heute noch so aktuell wie zu dem
Zeitpunkt, als diese Seite eingerichtet wurde.
siehe dazu unsere Notiz vom 22.11.2006
Zum
Umweltinformationsgesetz
25.
April 2001
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Hier
geht es um die Frage: Es
gibt das Umweltinformationsgesetz (UIG). Dieses berechtigt jedermann zur
Anforderung von Daten über Umweltbelastungen - unabhängig davon, ob
der Fragesteller selbst z. B. durch Lärm belästigt wird. Auskunft
begehren kann jede Privatperson, ebenso ein Interessenverband. Zweck
des UIG ist es, den freien Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen
Informationen über die Umwelt sicherzustellen und die Voraussetzungen festzulegen,
unter denen diese Informationen zugänglich sind. Der
Informationsanspruch richtet sich u.a. gegen alle Behörden des Bundes,
der Länder, der Gemeinden.. Die Auskunft soll innerhalb von zwei
Monaten erteilt werden. Ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Unternehmen
selbst besteht nicht. Dennoch
wendet sich ein Betroffener in der Regel zunächst an den Verursacher
des Lärms, in diesem Fall an die DB AG, wenn er eine Antwort auf die
Frage nach der Belastung durch Schienenlärm erhalten möchte. Von
dort erhält er die Antwort: "Nach
Gründung der Deutschen Bahn AG werden von dieser keine behördlichen
Aufgaben mehr wahrgenommen. Diese Aufgaben sind auf das
Eisenbahn-Bundesamt (EBA) bzw. auf
die Länderbehörden übergegangen.“ Wendet
sich der Betroffene an ein Umweltministerium auf Landesebene, erhält er
die Auskunft, dass nach §3,
Abs. 2 Nr. 112 Eisenbahnverwaltungsgesetz und nach §18(1) Eisenbahngesetz
das EBA auskunftspflichtig sei. Wendet
sich der Betroffene an das EBA, erhält er die Auskunft, dass das EBA im Rahmen von Planfeststellungsverfahren auskunftspflichtig
sei. Bestehe kein Anlass, eine Strecke schalltechnisch zu erfassen, sei ein
Grund zur Auskunft nicht vorhanden. Wendet
sich der Betroffene an den Bundesverkehrsminister, erhält er von dort
ebenfalls den Hinweis auf das UIG mit der abschließenden Bemerkung: "Ich
bedauere, dass aus diesem Grunde die von Ihnen erbetenen Angaben nicht
mitgeteilt werden können." (BMV, 6.12.94; El 6/14.86,15/28
Ver94(1).) Fazit:
Betroffene an bestehenden Schienenwegen haben offenbar – nach
Umweltinformationsgesetz - keinen Anspruch auf freien Zugang zu
Informationen, wenn kein Planfeststellungsverfahren läuft. Aber
auch dann, wenn ein Planfeststellungsverfahren stattgefunden hat, erhält
der Betroffene keine Auskunft, so z. B , wenn. im Rahmen eines
Verfahrens in einem Streckenabschnitt ein „Besonders überwachtes
Gleis“ (BüG) planfestgestellt wurde. Bei
Anfragen zum BüG im konkreten Fall verweigert das EBA seit Jahren die
Auskunft und leitet die Anfragen regelmäßig mit folgender Begründung
an die DB AG weiter. „ Die DB Netz AG hat als Infrastrukturbetreiberin
mit Inbetriebnahme der Strecke die Verantwortung dafür, dass das BüG
mit den dazu aufgegebenen Nebenbestimmungen vollzogen wird. Damit können
Sie sich unmittelbar an die DB Netz AG wenden und um Auskunft bitten,
wann die BüG Abschnitte von dem Schallmesswagen befahren werden und . .
.welche Ergebnisse die Bahn dabei ermittelt hat. Sollte die DB Netz AG
Ihnen keine Auskunft geben, können Sie sich in einem nächsten Schritt
an die jeweils zuständige Außenstelle des EBA mit der Bitte um
entsprechende Informationen wenden. Sollten die Informationen dem EBA
bereits vorliegen, wird Ihnen die Außenstelle unmittelbar die Fragen
zum BüG beantworten. Dennoch möchte ich Sie bitten, sich zunächst
unmittelbar an die DB Netz AG zu wenden, die aufgrund der größeren
sachlichen Nähe schneller
die gewünschten Informationen zur Verfügung stellen kann.“ ( EBA,
23.3.00, Zeichen: 2310 Pap, Thomas Burke). Die
DB AG beantwortet die Frage nach der Lärmbelastung wie folgt: „
Messergebnisse werden nicht mitgeteilt, da es sich hier um firmeninterne
Daten handelt. Sie können aber davon ausgehen, dass die mit dem
Schleifen beabsichtigten Verbesserungen eingetreten sind. Der derzeitige
Zustand der Gleise entspricht den Erwartungen eines besonders überwachten
Gleises. Die Schleifarbeiten werden entsprechend dem Gleiszustand
rechtzeitig durchgeführt.“ (DB AG, 5.3.01, TUT 3 Je Tu /B4, Ludger
Jersch) . Wendet
sich der Betroffene im „nächsten Schritt“ wieder an das EBA heißt
es nur noch: „Protokollierte Daten von Mess- und Schleiffahrten gibt
es. Der Zugang für externe richtet sich nach dem UIG.“ (EBA,
5.4.01, 57101, Fr. Pätzold) Fazit:
Betroffene an Schienenwegen haben offenbar – nach
Umweltinformationsgesetz - keinen Anspruch auf freien Zugang zu
Informationen, da das EBA seine Aufsichtspflicht gegenüber der DB AG
nicht wahrnimmt und der Bundesverkehrsminister seine Aufsichtspflicht
gegenüber dem EBA vernachlässigt. Bezüglich
der Aufsichtspflicht weist das EBA darauf hin, dass es in Bezug auf die
DB AG die zuständige Planfeststellungsbehörde sei., „Eine
Planfeststellungsbehörde übt gegenüber dem Träger des Vorhabens kein
Aufsichtsrecht aus.... Das EBA ist kein Rechtsnachfolger des BMV
geworden. Der
Bundesminister für Verkehr hat keinerlei Befugnisse an eine ihm
nachgeordnete Stelle im Zuge der Eisenbahnneuordnung abgegeben." (EBA,
Frankfurt, 4. 5. 95, Ffm 1-0170-94, Moll.) Der
BMV sieht die Sache scheinbar anders: "Das
EBA ist für die Eisenbahnaufsicht, d.h. für den Vollzug des
Eisenbahngesetzes zuständig.
... Das EBA
hat zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Verkehrsgeräusche im Rahmen der Planfeststellung sicherzustellen,
dass die Beurteilungspegel nach der Verkehrslärmschutzverordnung
eingehalten werden".( BMV,
28. 6. 95; El 6114.86.15119 \fer 95 (1).) Der
Justiz ist das geschilderte Dilemma nicht unbekannt. Ihr Kommentar dazu
lautet: „
Zu den Messergebnissen haben im übrigen die Lärmbetroffenen auf der
Grundlage von §4 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes freien Zugang.
Die Kläger halten dies für unzureichend und berichten über
Schwierigkeiten, die aufgetreten sein sollen, wenn im Einzelfall
entsprechende Auskünfte verlangt worden seien. Der Senat verkennt
nicht, dass es – im Sinne einer vertrauensbildenden Maßnahme –
sinnvoll erscheinen mag , den Streckenanliegern den Zugang zu diesen
Umweltdaten noch weitergehend zu erleichtern. Der Fußnotenregelung kann
ein dahin gehender Anspruch jedoch nicht entnommen werden“ (BVerwG 11
A 33,97) Wendet
sich ein Betroffener am Ende seiner Odyssee an das
Bundesumweltministerium, um endlich Klarheit über die Anwendung des
Umweltinformationsgesetzes zu erhalten, so erklärt dieses: „§
4 Abs. 1 UIG gewährt keinen uneingeschränkten Anspruch gegenüber
jedermann auf Zugang zu Informationen . § 4 Abs. 1 UIG setzt zunächst
voraus, dass der Anspruch gegen eine Behörde nach § 3 Abs. 1 UIG oder
gegenüber einer Person des Privatrechts im Sinne des § 2 Nr. 2 UIG
gerichtet ist. Dabei ist das Kriterium in §3 Abs. 1 S. 1 UIG „die
Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen hat“ nach Auffassung der
Bundesregierung so auszulegen, dass sowohl Behörden in den
Geltungsbereich einzubeziehen sind, die primär Aufgaben des
Umweltschutzes wahrzunehmen haben, als auch solche Behörden, die hierzu
neben anderen Aufgaben kraft Rechtsvorschrift oder Anordnung
vorgesetzter Stellen verpflichtet sind. Darüber hinaus muss der
Anspruch auf eine Information über die Umwelt im Sinne des § 3 Abs 2
UIG vorhanden sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht ein
Anspruch auf freien Zugang zu
Umweltinformationen sofern keine der in §§ 7 und 8 UIG genannten
Ausschlussgründe einschlägig sind. Sofern die o.g. Voraussetzungen
nach §4 Abs. 1 UIG erfüllt sind und die fragliche Stelle den Zugang
auf Umweltinformationen ablehnt, kann der Antragsteller nach Ausschöpfung
des Verwaltungsrechtsweges Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Besteht
kein Anspruch nach § 4 Abs. 1 UIG, so muss geprüft werden, ob sich
nicht aus anderen Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Information ergibt
bzw. ob der Betroffene durch Nichteinhaltung der getroffenen
Vereinbarung in eigenen Rechten verletzt sein könnte.“ (BMU
5.4.00, IG I 50121/2 SB, Hiltrop) Fazit:
Immer wieder stellt der durch Schienenlärm Betroffene fest, dass die DB
AG eine erhebliche Sonderstellung im Vergleich zu anderen Unternehmen
genießt. So ist der Betroffene auch hoffnungslos überfordert, wenn er
sich um eine Antwort zur Höhe der Lärmbelastung bemüht und es drängt
sich ihm die Frage auf: Genießt
die DB AG auch in Bezug auf die Anwendung des Umweltinformationsgesetzes
eine erhebliche Sonderstellung gegenüber sämtlichen anderen
Unternehmen oder herrscht hier völlige Beliebigkeit in der Auslegung
von Paragraphen durch die Behörden? Sibylla Windelberg |