Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e.V.

 

 

Anmerkungen zur Summation von Lärmquellen
Anläßlich der Freizeitlärmtagung des DAL und der Stadt Schwerin 
Juni 1999

Es ist sicher im Interesse einer jeden Stadtverwaltung, eine attraktive, belebte Innenstadt vorzuhalten u.a. mit vielfältigen Freilichtveranstaltungen auf den reizvollsten ihrer Plätze. In der Regel sind derartige Veranstaltungen mit einer Geräuschzunahme unterschiedlicher Art verbunden, was erwünscht – aber auch unerwünscht ist, wenn sich z.B. Wohnbebauung in unmit­tel­barer Nachbarschaft befindet: Ist es doch im Interesse eines jeden Stadtbewohners, irgendwann im Laufe von 24 Stunden endlich einmal seine Ruhe zu haben. Für eine Stadtverwaltung ist es aus wirtschaftlichen Gründen viel effektiver, das Interesse der Unter­­haltungsindustrie zu befriedigen, die mit einer Vielfalt von Angeboten stets neu das Unterhaltungsbedürfnis zu wecken sucht. Das Ruhebedürfnis der Stadtbewohner befriedigend zu berücksichtigen ist dagegen für eine Stadtverwaltung - finanziell gesehen - eher uninteressant. Selbst Kur- und Erholungsorte befinden sich bei diesem Interessenkonflikt in einem Dilemma : Auf der einen Seite gebietet es ihr Anspruch als Heilbad, Bürger und Kurgäste vor Lärm zu schützen; auf der anderen Seite wollen sie sich – aus wirtschaftlichen Gründen - von dem ihnen anhaftenden Image befreien: „Da ist nichts los“.

In einen erheblichen Konflikt mit ihren Bewohnern kann eine Stadtverwaltung – wie z.B. in Schwerin geraten, die – mangels örtlicher Großindustrie – besonders den Tourismus als Wirtschaftszweig fördern will und durch eine Vielzahl von kulturellen Veranstaltungen die Touristen in Scharen anzulocken sucht. In unmittelbarer Nachbarschaft von Tausenden von Bewohnern befinden sich dort die innerstädtischen Plätze vor attraktiver Kulisse, auf denen die Stadtverwaltung eine Vielzahl von Freilichtveranstaltungen genehmigt – nicht selten bis in die Nachtstunden hinein. Das führte zwangsläufig zu einer Fülle von z.T. massiven Beschwerden von Betroffenen, die schließlich in „Notwehr“ mit Hilfe des Gerichtes z.B. die Aussetzung eines Rockkonzertes durchsetzten. Erst diese Tatsache und die Befürchtung, dass es durch weitere Klagen zu einer Einschränkung des geplanten Unterhaltungsprogrammes kommen könnte, veranlasste die Stadtverwaltung, ein Gutachten in Auftrag zu geben zur künftigen Vermeidung „unzulässiger Beeinträchtigungen“.

Ein Ingenieurbüro erhielt den Auftrag, eine Freizeitlärmrichtlinie zu erstellen mit der Vorgabe, die „maximal zulässige Schalleistung“ an zehn Veranstaltungsorten in der Stadt auf Grundlage der Freizeitlärm-Richtlinie des Landes Mecklenburg- Vorpommern zu ermitteln. Zusätzliche Belastungen durch z.B. große Zuschauerzahlen, den An- und Abreiseverkehr u.s.w. mussten nicht ermittelt werden. Vorbelastungen an den Immissionspunkten durch andere Lärmquellen waren ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Es ging mit anderen Worten also um ein „isoliertes“ Lärmgutachten und kein Gesamtlärmgutachten über alle am Veranstaltungsort einwirkenden Lärmquellen. Für zehn Veranstaltungsorte in Schwerin liegen nun die maximal zulässigen Schalleistungspegel vor. Im „Alten Garten“ z.B. mitten im Zentrum der Stadt 110m von den ersten Wohnhäusern entfernt liegen die Pegel bei unbeschränkter Anzahl der Veranstaltungen zwischen 102 und 122 dB(A) je nach Tag und Zeit. Bei bis zu 10 Veranstaltungen im Jahr können an diesem Ort die Schalleistungspegel bis 137 dB(A) liegen. Wie mögen die maximal zulässigen Schalleistungspegel an den anderen neun Orten liegen?

Kann es im Interesse des DAL liegen, wenn eine Freizeitlärmstudie in der Absicht erstellt wird, den „maximal zulässigen Schalleistungspegel“ für eine bestimmte Lärm­quelle an einem bestimmten Ort zu ermitteln, um den Lärm an diesem Ort möglichst optimal zu maximieren? Liegt es nicht weit mehr im Interesse des DAL, wenn es um Minimierung des Lärms - also tatsächlich um „Lärm­bekämpfung“ geht, wenn es für die Ermittlung und den Einsatz des „maximal zulässigen Schalleistungspegels“ keineswegs unerheblich ist, ob an diesem bestimmten Ort noch weitere Lärmquellen einwirken?

Dazu ein Beispiel:

Die Stadt Hannover erteilt einem Biergarten die Betriebserlaubnis, auf seiner Freifläche in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr täglich über eine Musikanlage Musik zu machen. Durch ein schalltechnisches Gutachten wird die „zulässige Beeinträchtigung“ geregelt, wobei davon ausgegangen wird, dass durch die Geräusche der Musikanlage bei „Ausschöpfung der Immissionsrichtwerte durch Geräusche aus anderen Betrieben und Geräuschquellen kein messbarer Beitrag“ gegeben ist. Der Mittelungspegel der Musikanlage soll am definierten Messort 65 dB(A) nicht überschreiten. Alles entspricht den einschlägigen Regelwerken. Eine erhebliche Vorbelastung des Gebietes durch Verkehrslärm wird nur deshalb erwähnt, weil an definierten Messpunkten exakte Messungen nicht durchzuführen sind. Der Schienenverkehrslärm ist an diesem Ort erheblich lauter als die neu genehmigte Lärmquelle. Seine Pegelspitzen erreichen 95 dB(A) und zwar an 365 Tagen im Jahr – Tag und Nacht. Die jeweils kurzen Pausen zwischen zwei Güterzügen sollen nach dem Willen der Stadt mit Biergartenmusik umgehend ausgefüllt werden, um „einen wirtschaftlichen Schaden“ für den Betreiber des Biergartens zu vermeiden.

Leider neigen Stadtverwaltungen aus wirtschaftlichen Gründen in der Regel eher zu einer optimalen Maximierung des Lärms. Der DAL sollte sich dagegen für eine optimale Minimierung des Lärms aus gesundheitlichen Gründen einsetzen.

Sibylla Windelberg

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Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e. V. Januar 2001