| Bundesvereinigung
gegen Schienenlärm e.V.
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Anmerkungen zur Summation von Lärmquellen Es ist sicher im Interesse einer jeden Stadtverwaltung, eine attraktive, belebte Innenstadt vorzuhalten u.a. mit vielfältigen Freilichtveranstaltungen auf den reizvollsten ihrer Plätze. In der Regel sind derartige Veranstaltungen mit einer Geräuschzunahme unterschiedlicher Art verbunden, was erwünscht – aber auch unerwünscht ist, wenn sich z.B. Wohnbebauung in unmittelbarer Nachbarschaft befindet: Ist es doch im Interesse eines jeden Stadtbewohners, irgendwann im Laufe von 24 Stunden endlich einmal seine Ruhe zu haben. Für eine Stadtverwaltung ist es aus wirtschaftlichen Gründen viel effektiver, das Interesse der Unterhaltungsindustrie zu befriedigen, die mit einer Vielfalt von Angeboten stets neu das Unterhaltungsbedürfnis zu wecken sucht. Das Ruhebedürfnis der Stadtbewohner befriedigend zu berücksichtigen ist dagegen für eine Stadtverwaltung - finanziell gesehen - eher uninteressant. Selbst Kur- und Erholungsorte befinden sich bei diesem Interessenkonflikt in einem Dilemma : Auf der einen Seite gebietet es ihr Anspruch als Heilbad, Bürger und Kurgäste vor Lärm zu schützen; auf der anderen Seite wollen sie sich – aus wirtschaftlichen Gründen - von dem ihnen anhaftenden Image befreien: „Da ist nichts los“. In einen erheblichen Konflikt mit ihren Bewohnern kann eine Stadtverwaltung – wie z.B. in Schwerin geraten, die – mangels örtlicher Großindustrie – besonders den Tourismus als Wirtschaftszweig fördern will und durch eine Vielzahl von kulturellen Veranstaltungen die Touristen in Scharen anzulocken sucht. In unmittelbarer Nachbarschaft von Tausenden von Bewohnern befinden sich dort die innerstädtischen Plätze vor attraktiver Kulisse, auf denen die Stadtverwaltung eine Vielzahl von Freilichtveranstaltungen genehmigt – nicht selten bis in die Nachtstunden hinein. Das führte zwangsläufig zu einer Fülle von z.T. massiven Beschwerden von Betroffenen, die schließlich in „Notwehr“ mit Hilfe des Gerichtes z.B. die Aussetzung eines Rockkonzertes durchsetzten. Erst diese Tatsache und die Befürchtung, dass es durch weitere Klagen zu einer Einschränkung des geplanten Unterhaltungsprogrammes kommen könnte, veranlasste die Stadtverwaltung, ein Gutachten in Auftrag zu geben zur künftigen Vermeidung „unzulässiger Beeinträchtigungen“. Ein Ingenieurbüro erhielt den Auftrag, eine Freizeitlärmrichtlinie zu erstellen mit der Vorgabe, die „maximal zulässige Schalleistung“ an zehn Veranstaltungsorten in der Stadt auf Grundlage der Freizeitlärm-Richtlinie des Landes Mecklenburg- Vorpommern zu ermitteln. Zusätzliche Belastungen durch z.B. große Zuschauerzahlen, den An- und Abreiseverkehr u.s.w. mussten nicht ermittelt werden. Vorbelastungen an den Immissionspunkten durch andere Lärmquellen waren ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Es ging mit anderen Worten also um ein „isoliertes“ Lärmgutachten und kein Gesamtlärmgutachten über alle am Veranstaltungsort einwirkenden Lärmquellen. Für zehn Veranstaltungsorte in Schwerin liegen nun die maximal zulässigen Schalleistungspegel vor. Im „Alten Garten“ z.B. mitten im Zentrum der Stadt 110m von den ersten Wohnhäusern entfernt liegen die Pegel bei unbeschränkter Anzahl der Veranstaltungen zwischen 102 und 122 dB(A) je nach Tag und Zeit. Bei bis zu 10 Veranstaltungen im Jahr können an diesem Ort die Schalleistungspegel bis 137 dB(A) liegen. Wie mögen die maximal zulässigen Schalleistungspegel an den anderen neun Orten liegen? Kann es im Interesse des DAL liegen, wenn eine Freizeitlärmstudie in der Absicht erstellt wird, den „maximal zulässigen Schalleistungspegel“ für eine bestimmte Lärmquelle an einem bestimmten Ort zu ermitteln, um den Lärm an diesem Ort möglichst optimal zu maximieren? Liegt es nicht weit mehr im Interesse des DAL, wenn es um Minimierung des Lärms - also tatsächlich um „Lärmbekämpfung“ geht, wenn es für die Ermittlung und den Einsatz des „maximal zulässigen Schalleistungspegels“ keineswegs unerheblich ist, ob an diesem bestimmten Ort noch weitere Lärmquellen einwirken? Dazu ein Beispiel: Die
Stadt Hannover erteilt einem Biergarten die Betriebserlaubnis, auf
seiner Freifläche in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr täglich über
eine Musikanlage Musik zu machen. Durch ein schalltechnisches Gutachten
wird die „zulässige Beeinträchtigung“ geregelt, wobei davon
ausgegangen wird, dass durch die Geräusche der Musikanlage bei
„Ausschöpfung der Immissionsrichtwerte durch Geräusche aus
anderen Betrieben und Geräuschquellen kein messbarer Beitrag“ gegeben
ist. Der Mittelungspegel der Musikanlage soll am definierten Messort 65
dB(A) nicht überschreiten. Alles entspricht den einschlägigen
Regelwerken. Eine erhebliche Vorbelastung des Gebietes durch Verkehrslärm
wird nur deshalb erwähnt, weil an definierten Messpunkten exakte
Messungen nicht durchzuführen sind. Der Schienenverkehrslärm ist an
diesem Ort erheblich lauter als die neu genehmigte Lärmquelle. Seine
Pegelspitzen erreichen 95 dB(A) und zwar an 365 Tagen im Jahr – Tag
und Nacht. Die jeweils kurzen Pausen zwischen zwei Güterzügen sollen
nach dem Willen der Stadt mit Biergartenmusik umgehend ausgefüllt
werden, um „einen wirtschaftlichen Schaden“ für den Betreiber des
Biergartens zu vermeiden. Leider
neigen Stadtverwaltungen aus wirtschaftlichen Gründen in der Regel eher
zu einer optimalen Maximierung des Lärms. Der DAL sollte sich dagegen für
eine optimale Minimierung des Lärms aus gesundheitlichen Gründen
einsetzen. Sibylla Windelberg |
Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e. V.
Januar 2001