| Bundesvereinigung
gegen Schienenlärm e.V.
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Anmerkungen
zum "Besonders überwachten Gleis" (BüG) |
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Seit vielen Jahren ist
es bekannt: Die Deutsche Bahn ist dringend sanierungsbedürftig. Lokomotiven und
Wagenpark sind veraltet und müssen ersetzt werden. Das Schienennetz ist in erbärmlichen
Zustand. Würden Lokomotiven und Wagenpark dem heutigen Stand der Technik
entsprechen und würde das Schienennetz von der Bahn nicht so vernachlässigt
sein, wäre der Schienenverkehrslärm wesentlich geringer. Die Lärmreduzierung
könnte angeblich insgesamt 8-10 dB(A) betragen, würde das gesamte Schienennetz
durch Schleifen auf „Normalzustand“ gebracht und eine Umrüstung der Güterzüge
durchgeführt werden. Einfacher und
viel weniger kostspielig für die Bahn ist es allerdings, den Lärm mit anderer
Methode um den gleichen Betrag zu reduzieren. Zielstrebig wendet sie deshalb
eine Rechenmethode an. Das Ergebnis ist ein Bonus: Ein Schienenbonus in Höhe
von 5 dB(A) und ein Bonus für das BüG in Höhe von 3 dB(A). Das macht zusammen
8 dB(A). Folgt nach dieser Rechenmethode: Der Lärm an einem BüG wird um 8 dB(A)
reduziert. D.h. die Lärmreduzierung durch ein BüG soll nach dieser
Rechenmethode der Lärmreduzierung entsprechen, die durch sorgfältige Wartung
– also durch Umrüstung der Güterzüge auf den heutigen Stand der Technik und
durch Schleifen des gesamten Schienennetzes auf „Normalzustand“ -
erzielt werden könnte Mit Sicherheit würde
die Bahn auf ein BüG freiwillig verzichten, wäre sie tatsächlich gezwungen,
ihr Schienennetz auf „Normalzustand“ zu halten. Ihrer generellen
Verpflichtung zur Instandhaltung ist die Bahn in den ganzen Jahren ja gerade
deshalb nicht nachgekommen, weil u.a. die regelmäßige Überwachung und Pflege
des Schienennetzes teuer und aufwendig in der Durchführung ist. Die zuständige
Aufsicht – wer immer das sein mag –ließ die Bahn in „in Ruhe“ während
diese ihr Schienennetz verkommen ließ. Bei ihren Lärmbewertungen geht die
Aufsicht weiterhin theoretisch von einem „Normalzustand“ der Gleise aus,
obwohl sie praktisch der Bahn einen Gleispflegeabschlag – einen Malus -
verordnen müsste. Genau aus diesem Grund hat
die Bahn das BüG erfunden. In der Annahme, dass alles so bleibt wie bisher,
dass sie also auch in Zukunft bezüglich der Überwachung und Pflege des BüG
nicht kontrolliert wird von einer neutralen Instanz, kann sie sich das BüG
problemlos und ohne weitere Konsequenzen leisten. Der Bonus in Höhe von
3dB(A) ist ihr in jedem Fall sicher – gleichgültig wie viel Lärm sie macht. Offensichtlich scheint
bei allen Verantwortlichen Einigkeit darin zu bestehen, die Bahn auch weiterhin
„in Ruhe“ zu lassen. Seit einigen Jahren gibt es BüG - Streckenabschnitte,
aber bis heute ist die Kontrolle nicht geregelt. Nur ein Lobbyist der Bahn könnte
es „Kontrolle“ nennen, wenn die Bahn ihr BüG beliebig kontrollieren und Maßnahmen
zur Lärmreduzierung nach Gutdünken durchführen kann, wann immer sie will,
ohne die Ergebnisse zu protokollieren und Rechenschaft vor einer neutralen
Instanz abzulegen. Seit 1996 möchten
Betroffene in einem bestimmten Fall wissen, wie die Kontrolle zur Überwachung
des BüG vor ihrer Tür geregelt ist, wann kontrolliert, wann geschliffen wurde. Seit vier Jahren
werden die Anfragen der Betroffenen hin und her gereicht. Das System der
organisierten Verantwortungslosigkeit funktioniert perfekt. Bis heute wissen die
Betroffenen nicht, wer für die Kontrolle zuständig ist, wann das BüG
geschliffen wurde oder wird. Ein Schleifprotokoll wird von der Bahn angeblich
nicht erstellt. Durch den Schallmesszug der Bahn wurde am 25.11.99 gemessen,
dass der Grundwert des BüG (48 dB(A)) um mehr als 10 dB(A) überschritten
wurde. Dennoch wurde das Gleis bis heute nicht geschliffen. (Gleispflege
;
Siehe auch „Lärmbelästigung durch ungepflegte Gleise“ in
Immissionsschutz 5 (2000) Nr.4, S. 134-140). Eisenbahnbundesamt und
das Bundesverkehrsministerium lassen die Bahn „in Ruhe“. Die praktische
Umsetzung des BüG interessiert – außer den Betroffenen –scheinbar niemand.
Das zeigt sich deutlich überall dort, wo Entscheidungsträger und Sachverwalter
sich mit dem BüG zu beschäftigen haben. Blauäugig rät das Umweltbundesamt
den Betroffenen vor den Ohren der Bundesverwaltungsrichter dringend, das BüG zu
akzeptieren, da es zu einer wesentlichen Lärmminderung deshalb führe, weil die
Strecke dauernd überwacht und regelmäßig geschliffen werde. Da hilft es nicht
weiter, wenn die Betroffenen den Richtern zu erklären versuchen, dass genau
diese regelmäßige Überwachung und Pflege des BüG in der Praxis nicht
stattfindet. Es scheint nicht Aufgabe der Rechtsprechung zu sein, die Anwendung
des BüG in der Praxis zu regeln. Der Hinweis, dass die Bahn den Nachweis einer
dauerhaften Lärmminderung zu erbringen hat – was immer darunter zu verstehen
ist - , muss in der Regel reichen..
Im übrigen verweisen die Richter betriebsblind auf §4 Abs. 1 des
Umweltinformationsgesetzes (UIG), wonach die Betroffenen freien Zugang zu den
Messergebnissen haben sollen. Sie geben allerdings zu, dass es –„im Sinne
einer vertrauensbildenden Maßnahme sei“ – den Zugang zu den Umweltdaten
noch weitergehend zu erleichtern (BverwG 11 A 33,97, 15.3.2000). Wie kompliziert
allerdings der freie Zugang zu Umweltdaten geregelt ist , erklärt das
Umweltministerium auf Anfrage: „ §4 Abs.1 UIG gewährt keinen uneingeschränkten
Anspruch gegenüber jedermann auf Zugang zu Informationen. §4 Abs.1 UIG setzt
zunächst voraus, dass der Anspruch gegen eine Behörde nach §3 Abs. UIG oder
gegenüber einer Person des Privatrechts im Sinne §2 Nr. 2 UIG gerichtet ist. .
. “ In diesem Stil werden dem
Betroffenen in hoffnungsloser Unverständlichkeit ausführlich Möglich- und Unmöglichkeiten
aufgezählt. Eine konkrete Antwort auf seine konkrete Frage erhält der
Betroffene nicht. Der Umgang der Entscheidungsträger und Sachverwalter mit dem BüG in der Praxis
basiert nicht auf mangelndem Interesse. Der praktische Umgang mit dem BüG hat
Methode. Es ist die gleiche Methode, die es der Bahn in der Vergangenheit ermöglichte,
ungehindert u.a. ihr Schienennetz verkommen zu lassen. Das zeigt auch der überarbeitete
Entwurf „Richtlinie für die Förderung von Lärmsanierungsmaßnahmen
Schiene“. Unter §6(5),(6) heißt es lapidar, für das BüG sei anzugeben, in
welchem Jahr zuletzt geschliffen wurde und bei Überschreiten der festgelegten
Emissionswerte solle geschliffen werden. Das UBA hat inzwischen
das Problem erkannt. Deshalb forderte es in seiner Stellungnahme zu dem Entwurf,
die Kontroll- und Schleiftermine des BüG genauer festzulegen und den
betroffenen Bürgern Kontroll- und Schleiftermine des BüG einschließlich der
gemessenen Werte auf Anfrage kostenlos mitzuteilen. Die Forderung des UBA ließ
das Bundesverkehrsministerium bei seiner erneuten Überarbeitung vom 9.11.2000
unberücksichtigt. Wie die Kontrolle des
BüG in der Praxis geregelt werden soll, wird – mit gezielter Absicht –offen
gelassen. Und so kann die Bahn in aller Ruhe einen Bonus nach dem anderen
erfinden mit dem Ziel: Je mehr Züge fahren., umso leiser wird es. Für die
Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e. V. |