§ 1 Name und
Sitz (1) Der Verein
führt den Namen "Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e.V.", nachfolgend
"Verein" genannt. (2) Sitz
des Vereins ist Hannover. (3) Der Verein ist in das Vereinsregister des
für den Sitz des Vereins zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
(4) Der Verein dient ausschießlich
und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die
Förderung des Umweltschutzes. (2) Der Verein wirkt bei Behörden,
Institutionen, Verbänden und politischen Parteien darauf hin, die durch
Schienenverkehr hervorgerufenen störenden, gesundheitsgefährdenden oder
gesundheitschädigenden Geräuschimmissionen zu reduzieren und den Bürger
hiervor zu schützen. (3) Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: - Zusammenarbeit mit
Vereinigungen, die ähnliche Ziele verfolgen, - Förderung, Herausgabe
und Bereitstellen von Informationen, Dokumentationen und Publikationen zum
Thema Schienenverkehrslärm. (4) Der Verein ist in seinem Wirken
unabhängig und frei von politischer und konfessioneller
Einflußnahme.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede
natürliche oder juristische Person werden, die ein Interesse an der
Erreichung des in § 2 festgelegten Zieles hat und bereit ist, dieses Ziel
zu unterstützen und diese Satzung anzuerkennen. (2) Förderer des Vereins können natürliche
oder juristische Personen werden, sofern sie bereit sind, die Ziele des
Vereins zu unterstützen. (3)
über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(4) Bei Ablehnung des
Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller
die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der
Mitgliedschaft (1) Die
Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen
Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der
juristischen Person. (2) Der
freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. (3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
wenn es mit der Beitragszahlung mehr als sechs Monate im Rückstand ist,
oder wenn sein Verhalten mit dem Zweck und den Zielen des Vereins nicht
vereinbar oder geeignet ist, dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit
zu schaden. (4) über den
Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden
Beiträge erhoben. (2) Die
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch den Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. (3) Der
Vorstand wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu
erlassen.
§ 6 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos
tätig. (2)Er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. (6) Alle Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
- der
Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8
Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet jährlich statt; sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei
Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung
einberufen. (2) Die
Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Finanzbericht entgegen,
erteilt dem Vorstand Entlastung und wählt den neuen Vorstand.
(3) Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn
ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe
der Gründe verlangen. (4)
Die Mitgliederversammlung beschließt über Änderungen der Satzung und über
Auflösung des Vereins. (5)
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefaßt, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde.
(6) Über den Verlauf der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand (1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
besteht aus der oder dem 1. und der oder dem 2. Vorsitzenden; beide
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. (2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
vertretungsberechtigt. (3)
Der Vorstand wird erweitert durch - den Kassenwart
(4) Dem Vorstand bleibt
vorbehalten, für bestimmte Aufgaben besondere Vertreter zu
bestellen.
§ 10 Wahl des
Vorstandes (1) Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren
gewählt.
§ 11
Vorstandssitzungen (1)
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorstand einberufen
werden. (2) Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder
gefaßt.
§ 12 Auflösung des
Vereins (1) Die
Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit
2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder herbeizuführen. (2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine
Körperschaft oder an einen gemeinnützigen Verein. (3) Die Bestimmung hierfür obliegt dem
Vorstand. (4) Beschlüsse
über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Stand: 16. September 1995
Heuerstr. 12 D-30519 Hannover
Telefax: +49-511-8386072
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