Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e.V.

Fragen

 

Gutachter Hanswille:

  "..... Die Regelungen in der neusten Fassung des Euro‑Codes 1‑2 und die in jüngster Zeit erschienenen Fachveröffentlichungen zeigen besonders deutlich, dass die allgemein anerkann­ten Regeln der Technik einer stetigen Weiterentwicklung unterliegen, und die Regelungen in den neuesten Normen nach Auftreten von Schäden präzisiert und ergänzt worden sind. Die neuen Regelungen zeigen jedoch auch, dass bis heute abgesicherte vereinfachte Bemessungsmodelle noch nicht vorliegen, da auch die neuste Fassung des Euro‑Codes wichtige Fragestellen nicht ausreichend behandelt und teilweise sogar auf der unsicheren Seite liegenden Angaben enthält und Fachveröffentlichungen ebenfalls keine abschließende Beurteilung des

Sachverhaltes erlauben...."

  11 ... Für den Auftragnehmer war nach Ansicht des Gutachters bei Vertragsabschluß nicht zwingend erkennbar, dass die im bahntechnischen Regelwerk der DB enthaltenen Regelungen zur Bemessung der Lärmschutzwände Fehler enthielten und für die Bemessung der Lärm­schutzwände der Neubaustrecke nicht ausreichend waren. Abgesicherte Erkenntnisse und Bemessungsansätze zu der realen Beanspruchungen lagen bei Auftragsvergabe ebenfalls nicht vor, da die in der DS angegebenen Ersatzlasten für eine realistische Ermittlung der tatsächli­chen Beanspruchungen und der dynamischen Überhöhungsfaktoren nicht geeignet waren und ferner Angaben für einen Nachweis gegen Ermüdung fehlen...."

  11 ... Wie bereits in Abschnitt 10.4 des Gutachtens ausführlich dargelegt, war aus den bei Auf­tragsvergabe vorliegenden Forschungsberichten und Veröffentlichungen für den Auftragneh­mer nicht zwingend erkennbar, dass das bahntechnische Regelwerk für den Neubau der Lärm­schutzwände an der Neubaustrecke Köln‑Rhein/Main unzureichend und falsch war .... "

  II ... Die Änderungen in den Regelwerken und die neusten Fachveröffentlichungen zeigen fer­ner, dass die Problematik erst nach Auftreten der Schäden in vollem Umfang erkannt worden ist und dass bis heute kein allgemein anerkanntes baupraktisches Berechnungsverfahren ver­öffentlicht wurde. Für eine abschließende Klärung werden in jedem Fall auch noch eine wei­tere Grundlagenforschung für Spezialfragen erforderlich sein...."

  Kommentar der BVS:
Prof. Hanswille behauptet mit seinem Gutachten, dass die DB AG mit einem völlig falschen technischen Regelwerk gearbeitet hat, während die DB AG versucht, das Problem von sich abzuwenden, in dem sie ihre Auftragnehmer verklagt. Sie versucht damit, die Schuld ihren Auftragnehmern anzulasten. In einer sachliche Auseinandersetzung müsste die DB AG aufzeigen, dass ihr technisches Regelwerk ein baupraktisches Berechnungsverfahren vorschreibt. Ferner müsste aufgezeigt werden, an welchen Stellen die Auftragnehmer von diesem Berechnungsverfahren abgewichen sind, und dass diese Abweichungen zu dem o.g. Schaden führten.

  Warum äußert sich das Eisenbahnbundesamt, dass das Regelwerk und die Ausführung genehmigte, zu dieser Frage nicht?