| Bundesvereinigung
gegen Schienenlärm e.V.
Fragen
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Gutachter
Hanswille:
"..... Die
Regelungen in der neusten Fassung des Euro‑Codes 1‑2 und die in jüngster
Zeit erschienenen Fachveröffentlichungen zeigen besonders deutlich, dass die
allgemein anerkannten Regeln der Technik einer stetigen Weiterentwicklung
unterliegen, und die Regelungen in den neuesten Normen nach Auftreten von Schäden
präzisiert und ergänzt worden sind. Die neuen Regelungen zeigen jedoch auch,
dass bis heute abgesicherte vereinfachte Bemessungsmodelle noch nicht vorliegen,
da auch die neuste Fassung des Euro‑Codes wichtige Fragestellen nicht
ausreichend behandelt und teilweise sogar auf der unsicheren Seite liegenden
Angaben enthält und Fachveröffentlichungen ebenfalls keine abschließende
Beurteilung des
Sachverhaltes erlauben...."
11 ... Für den
Auftragnehmer war nach Ansicht des Gutachters bei Vertragsabschluß nicht
zwingend erkennbar, dass die im bahntechnischen Regelwerk der DB enthaltenen
Regelungen zur Bemessung der Lärmschutzwände Fehler enthielten und für die
Bemessung der Lärmschutzwände der Neubaustrecke nicht ausreichend waren.
Abgesicherte Erkenntnisse und Bemessungsansätze zu der realen Beanspruchungen
lagen bei Auftragsvergabe ebenfalls nicht vor, da die in der DS angegebenen
Ersatzlasten für eine realistische Ermittlung der tatsächlichen
Beanspruchungen und der dynamischen Überhöhungsfaktoren nicht geeignet waren
und ferner Angaben für einen Nachweis gegen Ermüdung fehlen...."
11 ... Wie
bereits in Abschnitt 10.4 des Gutachtens ausführlich dargelegt, war aus den bei
Auftragsvergabe vorliegenden Forschungsberichten und Veröffentlichungen für
den Auftragnehmer nicht zwingend erkennbar, dass das bahntechnische Regelwerk
für den Neubau der Lärmschutzwände an der Neubaustrecke Köln‑Rhein/Main
unzureichend und falsch war .... "
II ... Die Änderungen
in den Regelwerken und die neusten Fachveröffentlichungen zeigen ferner, dass
die Problematik erst nach Auftreten der Schäden in vollem Umfang erkannt worden
ist und dass bis heute kein allgemein anerkanntes baupraktisches
Berechnungsverfahren veröffentlicht wurde. Für eine abschließende Klärung
werden in jedem Fall auch noch eine weitere Grundlagenforschung für
Spezialfragen erforderlich sein...."
Kommentar der BVS:
Prof.
Hanswille behauptet mit seinem Gutachten, dass die DB AG mit einem völlig
falschen technischen Regelwerk gearbeitet hat, während die DB AG versucht, das
Problem von sich abzuwenden, in dem sie ihre Auftragnehmer verklagt. Sie
versucht damit, die Schuld ihren Auftragnehmern anzulasten. In einer sachliche
Auseinandersetzung müsste die DB AG aufzeigen, dass ihr technisches Regelwerk
ein baupraktisches Berechnungsverfahren vorschreibt. Ferner müsste aufgezeigt
werden, an welchen Stellen die Auftragnehmer von diesem Berechnungsverfahren
abgewichen sind, und dass diese Abweichungen zu dem o.g. Schaden führten.
Warum äußert sich das Eisenbahnbundesamt, dass das Regelwerk und die Ausführung
genehmigte, zu dieser Frage nicht?