| Bundesvereinigung
gegen Schienenlärm e.V.
Gesamtkonzept der Lärmsanierung 2004 |
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Ergebnisprotokoll:
Expertengespräch am 6. 12. 04 im BMV/BW
25.10.2004 und 8.10. 2004 Gesamtkonzept Dieses
Protokoll berücksichtigt im wesentlichen nur Punkte, die von der
Vertreterin der BVS, Sibylla Windelberg, während des o. g. Gespräches
angesprochen wurden. Protokoll Nachdem
Herr Müller aus dem BMVBW – in Vertretung für Herrn Beer – die
Sitzung eröffnet hatte, fragte Frau Windelberg zunächst, ob es ein
Protokoll geben wird und ob dieses in 4 Wochen
an die Teilnehmer versandt wird. Herr Müller bestätigte dieses
zunächst. Frau Windelberg bat darum, diese Bestätigung in das
Protokoll aufzunehmen. Am Ende der Sitzung – auf nochmalige Nachfrage
von Frau Windelberg - gab
Herr Müller zu bedenken, dass zwischenzeitlich Weihnachten sei, was
sicherlich einen Aufschub über 4 Wochen hinaus rechtfertige. 1
Herr Müller machte Angaben zum Ziel des Gespräches und ging
darauf ein, dass u. a. die Methodik
des Gesamtkonzepts zunächst diskutiert werden sollte. Erst, wenn
die Methodik klar sei, könne die Auswertung folgen. Erst, wenn es dazu
einen Beschluss im BMVBW gäbe, könnten Listen erstellt werden. Daher gäbe
es auch noch keine weiteren Anlagen für die Gesprächsteilnehmer. 2
Frau Windelberg wies auf einen gewissen Widerspruch hin: Nach
Aussage von Herrn Müller entstünde der Eindruck, die Frage der
Methodik sei noch nicht im Vorfeld praktisch geklärt, es bestünde also
durchaus Gelegenheit für eine offene Diskussion..
Auf der anderen Seite würden aber die Anlagen des
Gesamtkonzeptes zur Lärmsanierung (Anlage 2 -Liste der
Strecken/Streckenabschnitte nach Emissionsklasse und die Anlage 3a -
Liste der Planungsabschnitte des Sanierungsbedarfs; Reihung nach
Prioritätszahl), die zwar den Teilnehmern des o. g. Gespräches
nicht zugesandt wurden, die aber Frau Windelberg vorlagen, bereits den
Eindruck einer endgültigen Prioritätsreihung vermitteln. Dieser
Widerspruch mache einen Mangel an Offenheit gegenüber den Gesprächspartnern
deutlich, was auch Herr Pless vom VCD kritisierte. 3
Nach einer kurzen Diskussion über die Existenz der o. g. Listen
sagte Herr Müller, es sei alles noch offen. Die Listen könnten auch
noch geändert werden. Frau Windelberg bat darum, diese Aussage in das
Protokoll aufzunehmen. 2.
Prioritätskennzahl PKZ 1
Frau Windelberg erklärte, dass die Formel zur Ermittlung der
Prioritätskennzahl PKZ für
eine eindeutige Erfassung nicht geeignet sei. 2
Die Zuordnung der Länge
der Sanierungsbereiche zur PKZ sei nach dieser Formel nicht eindeutig:
Werde zwischen 2 Häusern auch der Zwischenraum zum Sanierungsbereich
erklärt, sei die PKZ kleiner, als wenn dieser Zwischenraum nicht
Sanierungsbereich sei. 3
Die Frage nach der Gerechtigkeit sei nicht geklärt: Sei es
gerecht, wenn - bei zwei
gleich langen Sanierungsbereichen – die Dringlichkeit für eine Lärmsanierung
gleich hoch ist, wenn 4
Herr Müller sah sich durch die Ausführungen von Frau Windelberg
veranlasst, eine Betrachtung über die Rolle der Mathematik im Verhältnis
zur Praxis anzustellen. Sinngemäß meinte er, man könne natürlich
alles immer noch ein wenig genauer – bis hinter das Komma genau – zu
erfassen suchen, aber das helfe im Ergebnis für die Anwendung in der
Praxis am Ende nicht weiter. Man könne nicht fortgesetzt nach immer
noch größerer Genauigkeit suchen,
man müsse schließlich handlungsfähig bleiben. Es ginge auch mit
weniger Mathematik . 5
Frau Windelberg betonte, dass es ihr darauf ankäme, dass nicht
durch die Anwendung der PKZ- Formel Genauigkeit – ja Objektivität –
den Anwendern und Betroffenen suggeriert werden sollte, wenn tatsächlich
eine beliebige Auslegung mit unterschiedlichem Ergebnis möglich sei,
was in diesem Fall zu Ungerechtigkeiten unter den Betroffenen führen könnte. 6
Durch die beliebige Zusammenfassung von Sanierungsbereichen
innerhalb eines Sanierungsabschnittes würden sich jeweils deutlich
unterschiedliche PKZ- Zahlen ergeben (siehe 2.2). 7
Herr Müller wies – bei den geringen Mitteln, die nur zur Verfügung
stehen - auf den Konflikt
hin, der durch die Frage entsteht, ob möglichst viele Betroffene mit
geringerer Lärmbelastung oder wenige Betroffene mit hoher Lärmbelastung
Vorrang haben sollen. Erklärtes Ziel sei eine Lärmsanierung für möglichst
viele Betroffene. 3.
Durchführung und Prüfung einer Lärmsanierungsmaßnahme 1
Frau Windelberg stellte die Frage, wer die Ausführungsbestimmungen
für eine Lärmsanierungsmaßnahme festlege: a)
Sollten Ausführungsbestimmungen im Richtlinienentwurf vom BMVBW
festgelegt werden, b)
sollte es die Aufgabe des EBA sein, Ausführungsbestimmungen zu
verfassen, oder 2
Herr Winter, DB AG, erklärte, dass die Ingenieure vor Ort
bundesweit einheitliche Vorgaben zur Durchführung von Lärmsanierungsmaßnahmen
von der DB AG erhalten. Die Überprüfung der Maßnahmen wäre auch
bundesweit durch die DB AG einheitlich geregelt. 3
Frau Windelberg fragte, ob es für die Überprüfung ausreichend
sei, wenn der Handwerker schriftlich erklärt, dass er den
erforderlichen Schalldämmwert eingehalten habe. 4
Herr Winter erklärte, dass bei Abnahme der Maßnahme der durch
die DB beauftragte Ingenieur die Prüfung vornehmen würde. 5
Frau Windelberg schilderte zwei Fälle von Dachsanierung. Im
ersten Fall wurde die Lärmsanierungsmaßnahme geprüft und am Ende –
ohne Beanstandung - abgenommen. Im zweiten Fall stellte der Betroffene
fest, dass das Dach mit Trittschalldämmplatten – statt mit
Luftschalldämmplatten – saniert wurde – und zwar genauso wie im
ersten Fall , was aber bis dahin nicht bekannt war. Frau Windelberg
stellte nochmals die Frage, ob die Erklärung des Handwerkers ausreiche,
der erforderliche Schalldämmwert sei eingehalten – ohne ein Prüfzeugniss
für die Dachsanierung vorlegen zu können? 6
Herr Winter erklärte die geschilderten Fälle seien eine
absolute Ausnahme - bei Tausenden von Fällen von Lärmsanierung. 4.
BüG 1
Frau Windelberg sprach die Sanierungsmaßnahme BüG an und erklärte,
dass die Bundesvereinigung
gegen Schienenlärm die Maßnahme BüG zur Lärmsanierung an
Schienenwegen für wenig geeignet halte. Die Maßnahme BüG werde auf
Strecken, die durch Güterzüge belastet sind, nicht angewendet.
Im Richtlinienentwurf werde jedoch kein Unterschied gemacht
zwischen Güter- und Personenverkehr. Nachts würden jedoch überwiegend
Güterzüge fahren. Die Verriffelung von Schienenstrecken hänge davon
ab, wie hoch diese insbesondere durch Güterzüge belastet seien. 2
Auswertungen von Datenbanken über Schienenverkehrslärm würden
zeigen, dass zur Erfassung von lärmrelevanten Verriffelungen die Zeiträume
zwischen zwei Messfahrten von der Streckenbelastung (Lasten und
Anzahlen) abhängig sein müssen. Eine starre zeitliche Regelung für
Pflegemaßnahmen - wie für das BüG - sei nicht sachgerecht. Die
Auskunft, in welchem Jahr zuletzt geschliffen wurde, sei für die
Beschreibung eines Verriffelungsgrades irrelevant. 3
Nach kurzer Aussprache zum BüG erklärten mehrere Vertreter der
Bahn, dass das BüG praktisch nicht zur Anwendung komme bei Lärmsanierungsmaßnahmen.
4
Herr Müller plädierte dafür, das BüG dennoch als Maßnahme im
Richtlinienentwurf zu belassen. 1
Frau Windelberg sprach den durchschnittlich guten Schienenzustand
an, der bekanntlich in der Regel nicht „durchschnittlich gut“ ist.
Bei der Berechnung der Lärmbelastung werde, wenn es sich nicht um ein BüG
-Gleis handelt, von einem „durchschnittlich guten Schienenzustand“
ausgegangen, dessen „Grundwert“ auf 51 dB(A) festgesetzt sei. Auch
nach Untersuchungen der DB AG können sich Differenzen bis 20 dB(A)
ergeben, wenn das Gleis nicht akustisch gepflegt werde. D. h. auch nach
Durchführung einer Lärmsanierungsmaßnahme könnte tatsächlich eine
um 20 dB(A) höhere Lärmbelastung
entstehen als angenommen. Die Effektivität einer Lärmsanierungsmaßnahme
könne somit erheblich in Frage gestellt werden. . Es sollte daher die
Überprüfung und Pflege auch des „durchschnittlich guten
Schienenzustandes“ in Abhängigkeit zur Beanspruchung der Strecke in
der Richtlinie geregelt werden. Nach einer widersprüchlichen Diskussion
erklärte Herr Jäcker ,UBA, an einem Beispiel nochmals das Problem.: 2
Angenommen, die Grenzwertüberschreitung läge bei 10 dB(A) und
der Grundwert des
durchschnittlich guten Schienenzustandes sei durch Verriffelung
um 15 dB(A) überschritten, dann hätten die Betroffenen praktisch nur
eine uneffektive Lärmsanierung, da der Grenzwert weiterhin um 5dB(A) überschritten
sei. 3
Auf die Frage von Frau Windelberg, wer denn die Einhaltung des
„durchschnittlich guten Schienenzustandes“ regeln würde, um eine
effektive Lärmsanierung sicherstellen zu können, verwiesen die
Vertreter der DB AG auf den Arbeitskreis Schall 03. 4
Herr Jäcker erklärte, dass der AK Schall 03 die angesprochene
Regelung nicht als seine Aufgabe ansehe. Es blieb offen, wessen Aufgabe
es sei, die Pflege des „durchschnittlich guten Schienenzustandes“ zu
regeln. 5
Frau Windelberg bemerkte, dass ohne eine Regelung des
„durchschnittlich guten Schienenzustandes“ die Effektivität von Lärmsanierungsmaßnahmen
erheblich in Frage gestellt werden könnten. Herr Müller erwiderte
darauf, dass mit einer solchen Aussage – sollte diese dem
Finanzminister zu Ohren kommen - das
gesamte Lärmsanierungsprogramm gefährdet werden könnte.
Sibylla Windelberg
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