| Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e.V. |
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Sind Lärmschutzwände an Hochgeschwindigkeitsstrecken
der Bahn sicher? An der Hochgeschwindigkeitsstrecke 2960 Köln-Rhein/Main im Streckenabschnitt zwischen Bf Siegburg und Abzw. Mönchhof kam es schon kurze Zeit nach der Inbetriebnahme zu Schäden an zahlreichen Lärmschutzwänden. Diese Schäden sind darauf zurückzuführen, dass durch die vorbeifahrenden Züge - infolge ihrer hohen Geschwindigkeit zwischen 250km/h und 300 km/h - eine große Belastung auf die Lärmschutzelemente einwirkt. Die Folge ist eine kurzfristige Materialermüdung, die nicht nur die Dauerhaftigkeit der Bauwerke sondern auch die Verkehrssicherheit und die Standsicherheit gefährdet. Das Eisenbahn-Bundesamt hat nun in einem Bescheid angeordnet, dass auf einem bestimmten Abschnitt die Züge bis zu seiner vollständigen Sanierung nur noch mit reduzierter Geschwindigkeit fahren dürfen. Die Wände an der NBS Köln-Rhein/Main wurden aus Sicherheitsgründen inzwischen z.T. wieder völlig abgebaut. Wegen der zahlreichen, schwerwiegenden Mängel musste die Bahn ein
neues Sanierungskonzept erstellen. Der Umfang der Sanierung ist so
unvergleichbar groß, dass die Bahn bisher keine Übersicht hat und
nicht angeben kann, wieviele Millionen Euro ihr Sanierungskonzept
insgesamt kosten wird. Die Frage, wer diese Fehlinvestition am Ende zu
bezahlen hat, ist ebenfalls völlig offen und wird vermutlich jahrelang
Gutachter, Anwälte und Gerichte beschäftigen.
Im einzelnen wurde z. B. festgestellt,dass die rechnerische Lebensdauer von Colberg/Forster- Elementen bei 100 Zügen/Tag 6 Monate betrage, bei Bongard-Elementen 18 Monate. Die sehr kurze Lebensdauer von Pfosten und Pfählen sei in erster Linie auf eine falsche Annahme über die Höhe der (dynamischen) Belastung bei der Vorbeifahrt eines ICE3-Zuges mit 300 km/h zurückzuführen: die Auftragnehmer seien von einer „vorwiegend ruhenden Belastung" ausgegangen, weil innerhalb von 24 Stunden nur währends weniger Minuten ICE3-Züge vorbeifahren (unangemessene Mittelwertbildung). Bei Pfosten, Bohrpfahlgründungen und Verankerungen sei in den nächsten Jahren mit einer zunehmenden Anzahl von Ermüdungserscheinungen zu rechnen, wenn keine Sanierung erfolge. Man fragt sich kopfschüttelnd, wie diese Vielzahl von Schäden überhaupt möglich werden konnte. Liegt es allein an den Auftragnehmern, die vielleicht munter vor sich hinwurstelten, ohne dass eine Bauaufsicht ihnen Einhalt gebot? Handelt es sich um eine Neubaustrecke, die in Betrieb genommen wurde, ohne dass den Verantwortlichen klar war, wie groß die Kräfte sein würden, denen die Alu-Elemente, Pfosten und Pfähle an einer Hochgeschwindigkeitsstrecke standhalten müssen? Immerhin handelt es sich bei den festgestellten Schäden vielfach um Probleme, die offensichtlich erst nach Abschluss der Baumaßnahme erkannt worden sind. Aus diesem Grund hat das Gericht Gutachter beauftragt und sich u. a. auch an die Technische Universität Darmstadt gewandt. Dort wurden Versuche gemacht zur Ermittlung der Beanspruchung der Pfahlkopfbewehrung bei in Bohrpfählen eingespannten Pfosten von Lärmschutzwänden. Die bisherige Grundlagenforschung scheint für die aufgetretenen Probleme bisher offensichtlich keine ausreichenden Lösungen anbieten zu können. Es bleibt festzuhalten:
Und so drängt sich die reichlich ungemütliche Frage auf: Ist das Regelwerk der Bahn u. U. nicht ausreichend für den Bau von Lärmschutzwänden an einer Hochgeschwindigkeitsstrecke? Könnten die Vorgaben der Bahn für den Bau von Lärmschutzwänden u. U. unzureichend und - im schlimmsten Fall - sogar falsch gewesen sein? Oder gibt es keine Ausführungs-Vorgaben der Bahn für den Bau von Lärmschutzwänden an Strecken mit zulässigen Geschwindigkeiten von 300 km/h? Die Bahn ist bemüht, die bisher unbekannt hohen Kosten des Sanierungskonzeptes irgendwie zu reduzieren, und so beabsichtigt sie - neben dem Rück- und Neubau von Wänden - , auch das besonders überwachte Gleis (BüG) statt der ursprünglich planfestgestellten Lärmschutzwände einzusetzen. Damit will die Bahn erreichen, dass ihr neben dem Schienenbonus von 5 dB(A) noch einzusätzlicher Bonus von 3 dB(A) eingeräumt wird, d.h. dass sie jeden Vorbeifahrpegel eines ICE3 um 8 dB(A) reduzieren darf, wenn sie als Gegenleistung sich verpflichtet, die Schienenoberfläche regelmäßig zu pflegen. Da zur Zeit nachts im Mittel nur 12 statt der planfestgestellten (und damit für die Berechnung der Lärmbelastung berücksichtigten) 40 ICE3-Züge fahren, wäre es eventuell nicht mehr erforderlich, eine infolge falscher Bemessung defekte Schallschutzwand zu ersetzen. Mit ihrem Sanierungskonzept hofft die Bahn, das EBA von den Vorteilen eines BüG überzeugen zu können. Sollte das EBA der Argumentation der Bahn folgen und der Planänderung in manchen Abschnitten zustimmen, ohne dass es eine neue Planfeststellung mit Anhörungsverfahren und Offenlage gibt, ist zu befürchten, dass die Betroffenen von dieser Planänderung nichts erfahren werden und eines Tages erstaunt feststellen müssen, dass ein Neubau der Lärmschutzwand - für deren Höhe sie vielleicht jahrelang gekämpft haben - gar nicht mehr vorgesehen ist, weil zur Zeit weniger Züge fahren als ursprünglich geplant. Die Kostenersparnis durch den Einsatz des BüG berechnet die Bahn mit circa 8 Mio.€. Sie hat ein Interesse daran, die Sanierung möglichst bis Ende 2008 abzuschließen, denn mit Fahrplanwechsel ab 2008/2009 hat die Bahn auf der Strecke dann wieder eine "Erhöhung des Betriebsprogramms" vorgesehen – ohne Planfeststellungsverfahren und damit ohne Kosten für eine Lärmschutzwand. Ach, lassen Sie uns optimistisch bleiben: Vielleicht ist ja alles in
Wirklichkeit ganz anders.
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