| Bundesvereinigung
gegen Schienenlärm e.V.
Stellungnahme zur Lärmsanierung an Schienenwegen |
Stand dieser Seite: Oktober 2009
Stellungnahme
der Bundesvereinigung gegen Schienenlärm
zum Gesamtkonzept der
Lärmsanierung des Bundes
Gesamtkonzept Richtlinie Prioritätenliste Stand 2005
Lärmsanierung
an Schienenwegen
vom 25.10.2004 und 8.10. 2004
Seit
1980 forderte der Deutsche Bundestag wiederholt die Bundesregierung auf,
ein Sonderprogramm zur Lärmsanierung an Schienenwegen vorzulegen, um
sicherzustellen, dass Lärmschutz auch an bestehenden Schienenwegen gewährt
werden kann. Seit 1999 gibt es nun dieses Sonderprogramm. Das ist grundsätzlich
zu begrüßen. Allerdings wird die Lärmsanierung bisher nur mit 51
Millionen Euro jährlich gefördert . Die Summe liegt weit unter der
Summe, die die derzeitige Regierung als Opposition stets gefordert
hatte. Insofern ist allen Verantwortlichen klar, dass – bei einem
ermittelten Finanzbedarf von insgesamt 2,4 Mrd. Euro - das Lärmsanierungsprogramm
bisher deutlich unterfinanziert ist. Tatsächlich wäre der Finanzbedarf
sogar noch weit höher, denn die Grenzwerte für die Lärmsanierung mit
70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (Wohngebiet) liegen - unter gesundheitlichen Aspekten betrachtet – zu
hoch. In der Verkehrslärmschutzverordnung sind zur Vermeidung von
Gefahren durch erhebliche Belästigungen Immissionsgrenzwerte
festgelegt, die deutlich unter den Zielwerten des Richtlinienentwurfs
liegen. Mit der Sanierung im Sinne der o. g. Richtlinie werden weiterhin
bewusst schädliche Umwelteinwirkungen den Anwohnern von Schienenwegen
zugemutet. Eine gesetzliche Regelung zur Lärmsanierung an Schienenwegen
– mit korrigierten Grenzwerten – ist überfällig.
“Die gegenwärtige Praxis des Bundes und einiger Länder, Lärmsanierung
zu betreiben entsprechend der Haushaltslage – aber ohne Rechtsanspruch
der Betroffenen -, reicht nicht aus, zumal die dabei angewandten
Sanierungs- Immissionsgrenzwerte wesentlich zu hoch sind.“ (S. SPD -
Antrag „Minderung des
Verkehrslärms an Straßen und Schienen“, Forderung eines Verkehrslärmschutzgesetzes,
Drucksache 13/1042; 03. 04. 95)
„
Das Fehlen... eines Rechtsanspruchs auf Lärmsanierung auch für den
Schienenverkehr ist rechtsstaatlich bedenklich... Es ist dem Gesetzgeber
dringlich anzuraten, diesen Anspruch zu legitimieren.. Wir haben
eigentlich das verfassungsdogmatische Problem: was machen wir mit dem
schweigenden Gesetzgeber als Richter, was machen wir sozusagen mit dem
unterlassenen Gesetzgeber, der seinen Schutzpflichten nicht
nachkommt?“ (Dr. Dr. Jörg Berkemann, Richter am
Bundesverwaltungsgericht, Sachverständiger in der Anhörung des Ausschusses für
Verkehr zum SPD- Antrag „Minderung des Verkehrslärms an Straße und
Schiene“,17.1.1996)
Zum
Verhältnis der Richtlinie zur Umgebungsrichtlinie
Den Ansprüchen der Umgebungsrichtlinie genügt der Entwurf der o. g.
Richtlinie nicht. Die Umgebungslärmrichtlinie wird in absehbarer Zeit
in das deutsche Recht überführt . Sie enthält ein Konzept , um schädliche
Auswirkungen des Umgebungslärms zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder
sie zu mindern. Sie enthält u. a. die Forderung, für
Haupteisenbahnstrecken strategische Lärmkarten auszuarbeiten und für
deren Umgebung Aktionspläne aufzustellen. Sie enthält auch genaue
Vorgaben zur Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erarbeitung von
Aktionsplänen. In der o. g. Richtlinie ist nicht zu erkennen, in
welcher Weise die von Schienenlärm Betroffenen an der Erarbeitung der
Aktionspläne beteiligt werden. Auch ist nicht zu erkennen, nach welchen
Gesichtspunkten die von Schienenlärm Betroffenen passive Schallschutzmaßnahmen
hinnehmen müssen, von denen bekannt ist, dass sie nur unzulänglich vor
gesundheitsgefährdendem Lärm schützen. Die o. g. Richtlinie sollte
die Instrumente, Methoden und Ziele der Umgebungslärmrichtlinie in das
Konzept der Lärmsanierung einfließen lassen.
Zuwendungsempfänger
der Kostenerstattung für Aufwendungen zum Schallschutz sind
Eisenbahnstrukturunternehmen des Bundes. Die zu schützenden Menschen
sind von der Entscheidung des Eisenbahnunternehmens abhängig, ob
aktiver Schallschutz oder Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden
vorgenommen werden. Es ist für die betroffenen Anwohner wenig
akzeptabel, in diesem Sinne vom Verursacher der Lärmbeeinträchtigungen
abhängig zu sein und mit ihm Art und Weise der Schallschutzmaßnahmen
an ihrem Eigentum verhandeln zu müssen.
Zur
Frage: Ist die Ermittlung der Priorität gerecht?
Die
Formel zur Ermittlung der Priorisierungskennzahl PKZ
ist für eine eindeutige Erfassung nicht geeignet..
An
dieser Stelle möchte die BVS den Vorschlag wiederholen, in derartigen Fällen
sich doch einmal an Fachleute zu wenden. Diese sind an den
mathematisch /naturwissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten im
gesamten Bundesgebiet zu finden. Die o. g. Formel soll dem Anwender
Genauigkeit – ja Objektivität - suggerieren, ist aber nur eine
pseudowissenschaftliche Krücke, die eine beliebige Auslegung zulässt,
was zu Ungerechtigkeit und einer gravierenden Benachteiligung von
Betroffenen führen kann. Die im Gesamtkonzept
angegebene Formel zur Ermittlung der Prioisierungskennzahl PKZ
ist in dieser Form abzulehnen. ( s. Anlage 3: Übungsaufgabe für
Bauingenieure)
Zur
Gleispflege
Ziel der o. g. Richtlinie soll
sein, dass durch gewählte Maßnahmen „grundsätzlich die Lärmsanierungswerte
nach § 4 Abs.3 mindestens erreicht oder unterschritten werden.“
Verschiedene Maßnahmen werden aufgezählt, die zum Ziel führen sollen.
Eine davon ist das BüG. (S. 3, §2 Abs.1) Vom BüG heißt es: „Es
sind alle Streckenabschnitte auszuweisen, auf denen das Verfahren „Besonders
überwachtes Gleis“ als Lärmsanierungsmaßnahme durchgeführt wird.
Dabei ist jeweils anzugeben, in welchem Jahr zuletzt geschliffen
wurde.“ (S. 3, §2 Abs.3)
Die
Bundesvereinigung gegen Schienenlärm hält die Maßnahme BüG zur Lärmsanierung
an Schienenwegen für wenig geeignet. Die Maßnahme BüG wird auf
Strecken, die durch Güterzüge belastet sind, nicht angewendet.
In der o. g. Richtlinie wird jedoch kein Unterschied gemacht
zwischen Güter- und Personenverkehr. Nachts
fahren jedoch überwiegend Güterzüge. Im Anhang 2 des Gesamtkonzept
Lärmsanierung ist die Lärmbelastung des Streckennetzes der DB AG
kartografisch abgebildet entsprechend des jeweiligen nächtlichen Emissionspegels (s.
auch S.6, 4.3 des Gesamtumfang der Lärmsanierung) - ohne
Differenzierung von Güter- und Personenverkehr.
Die
Verriffelung von Schienenstrecken hängt davon ab, wie hoch diese
belastet sind. Auswertungen von Datenbanken über Schienenverkehrslärm
zeigen, dass zur Erfassung von Verriffelungen die Zeiträume zwischen
zwei Messfahrten von der Streckenbelastung abhängig sein müssen. Eine
starre zeitliche Regelung für Pflegemaßnahmen - wie für das BüG -
ist nicht sachgerecht. Die Auskunft, in welchem Jahr zuletzt geschliffen
wurde, ist für die Beschreibung eines Verriffelungsgrades irrelevant.
Bei
der Berechnung der Lärmbelastung wird, wenn es sich nicht um ein BüG
-Gleis handelt, von einem „durchschnittlich guten Schienenzustand“
ausgegangen im Sinne der 16. BImSchV.
Anlage:
1. D. Windelberg: Lärmbelästigung durch ungepflegte Gleise,
Zeitschrift für Immissionsschutz 5 (2000), 134 -140
2. D. Windelberg: Theorie der Gleispflege, Zeitschrift für
Immissionsschutz 7 (2002), 4 – 8
3. Übungsaufgabe Nr.28.5 für Bauingenieure: Priorisierungskennziffer;