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Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e.V. Rechtsprechung und Kommentare |
Urteil des Bayr. VGH vom 12.04. 2002
Lärmschutz
an einer Eisenbahn-Ausbaustrecke -
10 Grundsätze aus dem Urteil vom 12.04.2002, Az. 20 A 01.40016, des Bayer.
Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH)
Die vom viergleisigen Ausbau der Bahnstrecke München – Ingolstadt in den Gemeinden Dachau und Karlsfeld Lärmbetroffenen (insgesamt 22 Kläger) haben sich in Klagen gegen den ihrer Ansicht nach im Planfeststellungsabschnitt zu geringen Schallschutz gewandt. Der entscheidende 20. Senat des BayVGH hat, gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, die Regelungen zum Verkehrslärmschutz im wesentlichen restriktiv zu Lasten der Betroffenen ausgelegt und die Klagen mit Ausnahme eines Einzelgesichtspunktes zurückgewiesen. Lediglich für den Bereich Dachau wird die Beklagte (die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das das Eisenbahnbundesamt) verpflichtet, über den Schallschutz westlich der Bahn zwischen Bahn-km 17,050 bis 17,200 und 17,990 bis 18,290 neu zu entscheiden. Dort ist wegen einer Weichenverbindung (vgl. in folgender Kurzfassung unter 7. und 8.) die Mittelwand unterbrochen, so daß die 49 dB(A)-Isophone deutlich weiter ausgreift als in den Bereichen mit Mittelwand. Der VGH hat offengelassen, ob der Lärmschutz dadurch verbessert wird, daß die Außenwand erhöht oder daß die Weichen verlegt werden, so daß die Mittelwand geschlossen werden kann.
Der BayVGH ist in der Verhandlung
und in der Begründung zu seinem Urteil vom 12.04.2002, Az. 20 A 01.40016 u.a.
auf folgende Fragen von grundsätzlicher Bedeutung eingegangen:
1.
Kann eine vermeintlich örtlich
unzuständige Außenstelle des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA, im vorliegenden
Fall die Außenstelle Frankfurt am Main-Saarbrücken) einen
Planfeststellungbeschluß erlassen?
Ja, das Eisenbahn-Bundesamt ist eine
Behörde mit nur einstufigem Verwaltungsaufbau. Auf das Organisationsermessens
des Behördenleiters haben Dritte keinen Einfluß (vgl. Abschnitt 1 der
Urteilsbegründung).
2.
Genügt der Prognosezeitraum von
9 Jahren bzw. als Prognosehorizont das Jahr 2010?
Ja, da der Bedarfsplan 1993 für den
Ausbau der Schienenwege des Bundes und auch frühere Planfeststellungsbeschlüsse
für andere Abschnitte der Strecke Nürnberg – München diesen
Prognosehorizont vorsehen (vgl. Abschnitt 2.2 ff. der Urteilsbegründung)
3.
Ist für die Prognose der Lärmbelastung
die Streckenvollauslastung anzusetzen?
Nein, entsprechend der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. Abschnitt 2.1 und 2.3 der
Urteilsbegründung).
4.
Kann eine Festschreibung der Emissionspegel gefordert werden?
Nein, da das öffentliche Interesse
einen uneingeschränkten Betrieb der Schienenwege fordert. Es gibt keine
„Schallschutzgarantie“ (u.a. Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom
22.11.2000, Az. 11 C 2.00). Bei Überschreitung der Prognose aufgrund von nicht
vorhersehbaren Wirkungen und dadurch verursachten erhöhten Beurteilungspegeln
haben die Betroffenen u.U. einen Nachbesserungsanspruch (vgl. Abschnitt 3.2 der
Urteilsbegründung).
5.
Darf an hochbelasteten Strecken der Schienenbonus angesetzt werden?
Ja, entsprechend der ständigen
Rechtssprechung auch dann, wenn auf der betreffenden Strecke mehr als 260 Züge/Tag
verkehren. „Bei der Erfüllung einer Schutzpflicht kommt dem Gesetzgeber wie
der vollziehenden Gewalt ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und
Gestaltungsbereich zu.“. Zwar ist der Schienenbonus nur für Strecken mit bis
zu 260 Zügen/Tag und einem Mittelungspegel von bis zu 70 dB(A) (ohne Lärmschutzmaßnahmen)
nachgewiesen. Gesundheitsgefährdung kann aber im Falle einer Planfeststellung
nicht geltend gemacht werden, da den Betroffenen bei Überschreitung der
Immissionsgrenzwerte Anspruch auf passiven Schallschutz nach der 24. BImSchV
zuerkannt wird. Dabei geht der VGH von Lärmpausen – im Vergleich zum Straßenverkehr
– aus, berücksichtigt jedoch nicht, daß die Lärmeinwirkung bei einer
Zugvorbeifahrt deutlich länger andauert als bei der Vorbeifahrt eines
Kraftfahrzeuges (vgl. Abschnitt 2.3.1 der Urteilsbegründung).
6.
Darf ein Abschlag in Höhe von 3 dB(A) für das besonders überwachte
Gleis angesetzt werden?
Ja. Dies ergibt sich aus den Messungen der Deutschen Bahn AG, wenn auf der
Strecke keine klotzgebremsten Reisezüge verkehren. Die ungünstigeren Meßergebnisse
des Umweltbundesamtes und des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie hat
der VGH dabei unberücksichtigt gelassen. Der Abschlag von 3 dB(A) muß nicht ständig
eingehalten sein, sondern nur im Mittel über das Schleifintervall, d.h. über
den Zeitraum zwischen zwei Schleifvorgängen (vgl. Abschnitt 2.3.2 der
Urteilsbegründung).
7.
Sind Schlaggeräusche an Weichen als besonders lästig zu berücksichtigen?
Nein. Eine entsprechende Stellungnahme des Bayer. Landesamtes für
Umweltschutz (mit dem Vorschlag eines Zuschlages in Höhe von von bis zu 3 dB,
ähnlich dem Kreuzungszuschlag der RLS-90) hat der VGH verworfen (vgl. Abschnitt
2.6 der Urteilsbegründung).
8.
Ab wann entstehen bei Erhöhung
geplanter Schallschutzwände unverhältnismäßige Kosten im Sinne von § 41
Abs. 2 BImSchG?
Diese Frage hat der VGH ausführlich erörtert, ohne zu einer allgemeingültigen
Aussage zu kommen. U.a. hat er festgestellt (vgl. Abschnitt 2.7 der Urteilsbegründung):
„Hierbei bleibt dem Träger des Vorhabens ein Abwägungsspielraum, der einer
gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich ist. ... Die tatsächlichen
Vorbelastungen wirken sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung
schutzmindernd aus: Denn eine vorgefundene, rechtmäßig verursachte
Vorbelastung muß an sich grundsätzlich als zumutbar hingenommen werden“ (BVerwGE
84, 31/39). Nennenswerte Pegelminderungen müssen mehr als 2 dB(A)
betragen. Dies ist bei der vom VGH geforderten Verbesserung des Schallschutzes
westlich der Strecke in Dachau der Fall. Da dort wegen des im Vergleich zu
anderen Bereichen deutlich schlechteren Schallschutzes der
Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt ist, greift das Vorbelastungsargument nicht,
weshalb der Schallschutz dort, wie einleitend berichtet, verbessert werden muß.
9.
Darf das Eisenbahn-Bundesamt in den Planfeststellungsbeschluß einen
Vorbehalt hinsichtlich der Immissionen von sekundärem Luftschall und Erschütterungen
aufnehmen?
Ja, da nach Fertigstellung des Erdplanums Rüttelversuche durchgeführt
werden müssen, von deren Ergebnis konkrete Schutzmaßnahmen abhängig gemacht
werden (vgl. Abschnitt 4.1 der Urteilsbegründung).
10.
Welcher Immissionsrichtwert ist
bei sekundärem Luftschall anzusetzen?
Der VGH ist der Rechtsauffassung der Deutschen Bahn AG gefolgt, wonach die
aus den Vorgaben der 24. BImSchV ableitbaren Innenraumpegel (Mittelungspegel 30
dB(A) für Schlafräume, 40 dB(A) für Wohnräume) als Summenpegel aus primärem
und sekundärem Luftschall unter Berücksichtigung des Schienenbonus eingehalten
werden. „Darüber hinausgehende Forderungen der Kläger sind unbegründet. ...
Die in der TA Lärm 1998 genannten Werte sind auf den Schienenverkehrslärm
nicht unmittelbar anwendbar.“ Bei Vorbelastung besteht vielmehr eine
Duldungspflicht nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Ein
Sanierungsanspruch könnte nur bei unzumutbaren Immissionen gegeben sein (vgl.
o.g. Pegel).
Der VGH hat sich also der Auffassung des Bayer. Landesamtes für Umweltschutz
nicht angeschlossen, wonach für die Innenraumpegel der Schienenbonus nicht
anzusetzen ist und die sekundären Luftschallimmissionen getrennt von den primären
zu beurteilen sind, und zwar nach den in der TA Lärm genannten
Immissionsrichtwerten für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden (vgl.
Abschnitt 4.3 der Urteilsbegründung).