Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e.V.

Recht

 

 

OVG 1 BA 11/92 (VG 1 A 350/86) Bremen, 19.1.93
In diesem Verfahren ging es um Lärmsanierung an Schienenwegen und um den Schienenbonus 

Das Gericht fällte sein Urteil auf der Grundlage der Schall 03. Nach dieser Verordnung soll für Schienenverkehrslärm der Schienenbonus angewandt werden, aber mit dieser Anwendung scheint  das Gericht  es nicht gerade leicht zu haben. Das Urteil ist an dieser Stelle so wenig transparent, dass man annehmen könnte, es sei falsch. Es steckt der Teufel im Detail. Der beigeladene Gutachter hat uns aber versichert, dass das Urteil in der Sache korrekt ist, was aus dem folgenden Zitat zunächst nicht abzulesen ist.
Als Orientierungshilfe  möchten wir deshalb unten auf dieser Seite  einige Fragen u.a. an Jura- und Ingenieurstudenten stellen..

 

Hier folgt ein Auszug aus der Urteilsbegründung (S.17ff):

"Zur Bestimmung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze hat der BGH es für zulässig erachtet, die Grenzwerte heranzuziehen, die in der Richtlinie des Bundesministers für Verkehr Lärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes... für den Lärmschutz an vorhandenen Straßen angegeben sind. Für ... Kern- und Mischgebiete ist in dieser Richtlinie ein Grenzwert von 62 dB(A) nachts. . .vorgesehen. 
Wegen der Besonderheiten, die den Schienenverkehr von den Gegebenheiten im Straßenverkehr abheben, sind diese Grenzwerte um jeweils 5 dB(A) zu erhöhen... Es ist anerkannt, dass die von dem schienengebundenen Verkehr ausgehenden und in dB(A) bewerteten Geräusche gegenüber gleichlautenden dB(A) Werten des Straßenverkehrslärms grundsätzlich als weniger lästig empfunden werden. 
Für das klägerische Grundstück ist als Orientierungshilfe demnach von einem Immissionsgrenzwert von ... 67 dB(A) nachts auszugehen. Es ist der Grenzwert für Mischgebiete zuzüglich des Schienenbonus zugrunde zu legen....
Für die Tagesstunden (6-22 Uhr) wird die eigentumsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze im vorliegenden Fall unterschritten, während sie für die Nachtstunden (22-6 Uhr) überschritten wird."

 

Das Gericht hält es also für anerkannt, dass die von schienengebundenem Verkehr ausgehenden Geräusche um genau 5 dB(A) weniger lästig empfunden werden und erklärt damit für Schienenverkehrslärm einen  Immissionsgrenzwert von 67 dB(A) als eigentumsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze.  


Weiter schreibt das Gericht:

"Für die Tagesstunden hat das von der Beklagten beauftragte Ingenieurbüro ... Beurteilungspegel ... ermittelt. ... Die Beurteilungspegel sind nach der Anlage 2 zu §3 VerkehrslärmschutzVO sowie der Richtlinie der Beklagten zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen (Schall 03), Ausgabe 1990, berechnet worden. (Das Ingenieurbüro) hat die Berechnungsschritte sowie das Ergebnis in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 15.12.1992 im einzelnen nachvollziehbar erläutert....
Für die Nachtstunden hat das Ingenieurbüro ... Außenpegel von 71,3 (Schlafzimmer), 69,7 (Wohnzimmer) und 69,6 dB(A) (Schlafzimmer) ermittelt, also Pegel, die über dem Grenzwert von 67 dB(A) liegen. Die Überschreitung ist erheblich. In einem Fall wird der Grenzwert um deutlich mehr als 3 dB(A) überschritten, also jene Pegeldifferenz, die anerkanntermaßen zu einer spürbaren Verschlechterung der Lärmbilanz führt..."

Von dem Ingenieurbüro wurden also Beurteilungspegel und Außenpegel ermittelt, die das Gericht dann jeweils mit der eigentumsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze verglich. Der Beurteilungspegel wurde nach der Schall 03 bestimmt, d.h. von dem berechneten Außenpegel wird der Schienenbonus  abgezogen (siehe Schall 03, Kapitel 6 [Berechnung des Beurteilungspegels], Formel (6)). 
Danach unterscheiden sich Außenpegel und Beurteilungspegel: 

Außenpegel - 5 dB(A) = Beurteilungspegel

Eine Frage u.a. an Jura- und Ingenieurstudenten:

Ist die Urteilsbegründung verständlich, d.h. 
wird im Falle des ersten Schlafzimmers (mit dem ermittelten Außenpegel von 71,3 dB(A)) der Grenzwert (von 67 dB(A)) um deutlich mehr als 3 dB(A) überschritten?
Um diese Frage beantworten zu können, wäre zu klären, auf welchen Pegel sich dieser Grenzwert bezieht:

a) muss sich der Außenpegel auf den Grenzwert von 62 dB(A)  beziehen?
b) muss sich der Beurteilungspegel auf den Grenzwert von 62 dB(A) beziehen?
c) muss sich der Außenpegel auf den Grenzwert von 67 dB(A)  beziehen?
d) muss sich der Beurteilungspegel auf den Grenzwert von 67 dB(A) beziehen?

[Antwort: b) der Beurteilungspegel muss sich auf den Grenzwert von 62 dB(A) beziehen!] 

Nun erst kann die Frage gestellt werden, ob im ersten Schlafzimmer der Grenzwert "um deutlich mehr als 3 dB(A) überschritten" wird?  

[Mögliche Antworten: 

1. wenn das Gericht die eigentumsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze (67 dB(A)) als Grenzwert  definiert, und 
wenn das Ingenieurbüro für den Tag den Beurteilungspegel und für die Nacht den Außenpegel ermittelt hat,
dann liegt der Beurteilungspegel (mit 66,3 dB(A)) unterhalb des Grenzwertes.

2. wenn das Gericht die eigentumsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze (67 dB(A)) als Grenzwert  definiert, und 
wenn das Ingenieurbüro auch für die Nacht den Beurteilungspegel  mit 71,3 dB(A) ermittelt hat,
dann liegt der Beurteilungspegel (mit 71,3 dB(A)) um deutlich mehr als 3 dB(A) oberhalb des Grenzwertes
.
3. wenn das Gericht den in der o.g. Richtlinie definierten Grenzwert von 62 dB(A) als Grenzwert  definiert, und 
wenn das Ingenieurbüro auch für die Nacht den Beurteilungspegel  mit 71,3 dB(A) ermittelt hat,
dann liegt der Beurteilungspegel (mit 71,3 dB(A)) um deutlich mehr als 8 dB(A) oberhalb des Grenzwertes. ]
    

Stichwortkatalog

Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e.V. Januar 2001
Änderung dieser Seite nach Hinweis des beigeladenen Gutachters im September 2004