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OVG 1 BA 11/92 (VG 1 A 350/86) Bremen,
19.1.93
In diesem Verfahren ging es um Lärmsanierung
an Schienenwegen und um den Schienenbonus
Das Gericht fällte sein Urteil auf der Grundlage
der Schall 03. Nach dieser Verordnung soll für Schienenverkehrslärm der
Schienenbonus angewandt werden, aber mit dieser Anwendung scheint das
Gericht es nicht gerade leicht zu haben. Das Urteil ist an dieser
Stelle so wenig transparent, dass man annehmen könnte, es sei falsch. Es steckt der Teufel im Detail.
Der beigeladene Gutachter hat uns aber versichert, dass das Urteil in der Sache
korrekt ist, was aus dem folgenden Zitat zunächst nicht abzulesen ist.
Als Orientierungshilfe möchten wir deshalb unten auf dieser Seite
einige Fragen u.a. an Jura- und Ingenieurstudenten stellen..
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Hier folgt ein Auszug aus der Urteilsbegründung
(S.17ff):
"Zur Bestimmung der enteignungsrechtlichen
Zumutbarkeitsgrenze hat der BGH es für zulässig erachtet, die
Grenzwerte heranzuziehen, die in der Richtlinie des Bundesministers für
Verkehr Lärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des
Bundes... für den Lärmschutz an vorhandenen Straßen angegeben
sind. Für ... Kern- und Mischgebiete ist in dieser Richtlinie ein Grenzwert
von 62 dB(A) nachts. . .vorgesehen.
Wegen der Besonderheiten, die den
Schienenverkehr von den Gegebenheiten im Straßenverkehr abheben, sind diese
Grenzwerte um jeweils 5 dB(A) zu erhöhen... Es ist anerkannt, dass die von
dem schienengebundenen Verkehr ausgehenden und in dB(A) bewerteten Geräusche
gegenüber gleichlautenden dB(A) Werten des Straßenverkehrslärms
grundsätzlich als weniger lästig empfunden werden.
Für
das klägerische Grundstück ist als Orientierungshilfe demnach von einem
Immissionsgrenzwert von ... 67 dB(A) nachts auszugehen. Es ist der Grenzwert für
Mischgebiete zuzüglich des Schienenbonus zugrunde zu legen....
Für die Tagesstunden (6-22 Uhr) wird die eigentumsrechtliche
Zumutbarkeitsgrenze im vorliegenden Fall unterschritten, während sie für die Nachtstunden (22-6 Uhr)
überschritten wird."
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Das Gericht
hält es also für anerkannt, dass die von schienengebundenem Verkehr
ausgehenden Geräusche um genau 5 dB(A) weniger lästig empfunden werden und
erklärt damit für Schienenverkehrslärm einen Immissionsgrenzwert von
67 dB(A) als eigentumsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze.
Weiter
schreibt das Gericht: "Für die Tagesstunden hat das
von der Beklagten beauftragte Ingenieurbüro ... Beurteilungspegel
... ermittelt. ... Die Beurteilungspegel sind nach der Anlage
2 zu §3 VerkehrslärmschutzVO sowie der Richtlinie der Beklagten
zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen (Schall 03),
Ausgabe 1990, berechnet worden. (Das Ingenieurbüro) hat die Berechnungsschritte sowie
das Ergebnis in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht
am 15.12.1992 im einzelnen nachvollziehbar erläutert....
Für die Nachtstunden hat das
Ingenieurbüro ... Außenpegel von 71,3 (Schlafzimmer),
69,7
(Wohnzimmer) und 69,6 dB(A) (Schlafzimmer) ermittelt, also Pegel,
die über dem Grenzwert von 67 dB(A) liegen. Die Überschreitung
ist erheblich. In einem Fall wird der Grenzwert um deutlich mehr als 3
dB(A) überschritten, also jene Pegeldifferenz, die anerkanntermaßen
zu einer spürbaren Verschlechterung der Lärmbilanz führt..." |
Von
dem Ingenieurbüro wurden also Beurteilungspegel und Außenpegel
ermittelt, die das Gericht dann jeweils mit der eigentumsrechtlichen
Zumutbarkeitsgrenze verglich. Der Beurteilungspegel wurde nach der Schall
03 bestimmt, d.h. von dem berechneten Außenpegel wird der Schienenbonus
abgezogen (siehe Schall 03, Kapitel 6 [Berechnung des Beurteilungspegels],
Formel (6)).
Danach unterscheiden
sich Außenpegel und Beurteilungspegel: Außenpegel
- 5 dB(A) = Beurteilungspegel
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Eine Frage u.a. an Jura- und
Ingenieurstudenten: Ist die
Urteilsbegründung verständlich, d.h.
wird im Falle des ersten Schlafzimmers (mit dem ermittelten Außenpegel von
71,3 dB(A)) der Grenzwert (von 67 dB(A)) um deutlich mehr als 3 dB(A) überschritten?
Um diese Frage beantworten zu können, wäre zu klären, auf welchen Pegel
sich dieser Grenzwert bezieht: a) muss
sich der Außenpegel auf den Grenzwert von 62 dB(A)
beziehen?
b) muss sich der Beurteilungspegel auf den Grenzwert von 62 dB(A)
beziehen?
c) muss sich der Außenpegel auf den Grenzwert von 67 dB(A)
beziehen?
d) muss sich der Beurteilungspegel auf den Grenzwert von 67 dB(A)
beziehen? [Antwort: b) der Beurteilungspegel
muss sich auf den Grenzwert von 62 dB(A) beziehen!]
Nun erst kann die Frage
gestellt werden, ob im ersten Schlafzimmer der Grenzwert "um deutlich
mehr als 3 dB(A) überschritten" wird? [Mögliche
Antworten:
1. wenn das Gericht die eigentumsrechtliche
Zumutbarkeitsgrenze (67 dB(A)) als Grenzwert definiert,
und
wenn das Ingenieurbüro für den Tag den Beurteilungspegel und für die
Nacht den Außenpegel ermittelt hat,
dann liegt der Beurteilungspegel (mit 66,3 dB(A)) unterhalb
des Grenzwertes.
2. wenn das Gericht die eigentumsrechtliche
Zumutbarkeitsgrenze (67 dB(A)) als Grenzwert definiert,
und
wenn das Ingenieurbüro auch für die Nacht den Beurteilungspegel
mit 71,3 dB(A) ermittelt hat,
dann liegt der Beurteilungspegel (mit 71,3 dB(A)) um deutlich mehr
als 3 dB(A) oberhalb des Grenzwertes
.
3. wenn das Gericht den in der o.g. Richtlinie definierten Grenzwert von 62
dB(A) als Grenzwert definiert, und
wenn das Ingenieurbüro auch für die Nacht den Beurteilungspegel
mit 71,3 dB(A) ermittelt hat,
dann liegt der Beurteilungspegel (mit 71,3 dB(A)) um deutlich mehr
als 8 dB(A) oberhalb des Grenzwertes. ]
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Stichwortkatalog
Bundesvereinigung
gegen Schienenlärm e.V. Januar 2001
Änderung dieser Seite nach Hinweis des beigeladenen Gutachters im September 2004 |
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