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Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e.V. Rechtsprechung und Kommentare |
Lärmschutz bei der Planung von Verkehrsvorhaben
erschienen
in der Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft, Heft 5
2001, S. 181
Paradoxerweise nehmen Umweltrechtsprobleme in einer modernen Industriegesellschaft mit den Erfolgen bisheriger Umweltpolitik zu. Je feinnerviger das wachsende Regelungswerk des Umweltrechts wird, desto differenzierter und feinnerviger werden auch die damit verbundenen Folgeprobleme. Unter solchen Rahmenbedingungen sind Schwerpunktsetzungen in Umweltpolitik und Umweltrecht ebenso zwangsläufig wie geboten.
Der Verkehrslärmschutz gehört zu jenen Rechts- und Sachbereichen, denen für die Zukunft eine prioritäre Aufmerksamkeit zukommen muß. Empirisch ist die Beeinträchtigung durch Verkehrslärm seit langem die allen Umfragen zufolge von der Bevölkerung meist genannte und am stärksten als belastend wahrgenommene und empfundene Erscheinungsform von schädlichen Umwelteinwirkungen[1] im Sinne von § 3 I BImSchG, deutlich vor den Beeinträchtigungen durch Industrie-, Gewerbe- oder Freizeitlärm[2]. Das gilt europaweit[3]: Nach Schätzung der EG-Kommission ist ein Fünftel der Bevölkerung der EU Mitgliedstaaten tagsüber erheblichen Lärmbelastungen ausgesetzt, nämlich 65 dB(A) oder mehr[4]. Für die Zukunft werden sich die Herausforderungen noch verschärfen, denn alle verfügbaren Prognosen lassen europaweit ein Wachstum des Verkehrsaufkommens erkennen; wirtschaftliches Wachstum als eine zentrale Bedingung für die Schaffung von Arbeitsplätzen und für die Mehrung des Wohlstandes einer Volkswirtschaft scheint unlösbar mit einem Wachstum von Mobilität und Güterverkehr zu Lande, zu Wasser und in der Luft verbunden zu sein. Mit dem Wachstum namentlich des Auto- und des Flugverkehrs[5] wächst entsprechend auch europaweit das Ausmaß der mit Verkehr verbundenen Immissionen, namentlich der Verkehrslärmimmissionen[6].
Das deutsche Umweltrecht kämpft normativ seit langem auf sehr heterogene und sehr selektive Weise gegen die Verlärmungsprozesse durch Verkehr, und zwar auf drei Handlungsebenen. Besonders effektiv und deshalb vorrangig zu beachten ist auf einer ersten Stufe die Lärmreduzierung an der Quelle[7]: Ganz im Sinne des Verursacherprinzips werden durch europaweit geltende Anforderungen an die Eigenschaften der Produkte deren Geräuschemissionen nach Maßgabe des Standes der Technik (§ 3 VI BImSchG) beschränkt; PKW und Busse, in neuerer Zeit vor allem LKW und Motorräder (vgl. § 49 ist StVZO nebst Anlagen) und Flugzeuge (§ 11c LuftVO) werden seit Jahrzehnten tendenziell immer leiser, ob es um Motoren- und Triebwerkgeräusche oder auch um die Beschaffenheit von Reifen geht[8]. Maßgeblich sind insoweit die Vorgaben europäischer Richtlinien bzw. das Luftfahrtabkommen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), an dessen Lärmgrenzwerte auch die Richtlinie 92/14 der EG anknüpft[9]. Das vollzieht sich allerdings auf eine sehr ungleichmäßige Weise: Wo der Staat Privaten durch Grenzwerte Restriktionen auferlegt hat (etwa bei Automobilen oder Flugzeugen) wurden deutlich höhere Erfolge erzielt als dort, wo er selbst (wie im Bereich der Eisenbahnen) fiskalisch betroffen war oder ist: Für Eisenbahnen z. B. existieren bislang überhaupt keine rechtlich verbindlichen Immissionsgrenzwerte betreffend die Beschaffenheit von Triebköpfen, Bremsen, Waggonachsen oder Gleisbette[10], auch nicht auf europarechtlicher Ebene. Wo die Produktnutzungsdauer kürzer ist (wie bei PKW), ist die Durchsetzung der neuen Standards für die Verkehrsmittelflotte schneller erreichbar als etwa bei Flugzeugen (oder auch bei Güterwaggons, weil ein einzelner „lauter” Waggon in einem Zug die Lärmarmut alle anderen konterkarieren kann); deshalb sind in diesen letzten Bereichen zukünftig auch noch die mit Abstand größten Erfolge bei der Lärmbekämpfung möglich und absehbar[11].
Soweit die Lärmreduzierung an der Quelle auf faktische oder rechtliche Grenzen stößt, wird der Lärmschutz auf den beiden folgenden Stufen möglicher Lärmreduzierung bedeutsam: zunächst auf einer zweiten Stufe bei der Planung der Verkehrswege durch die Fachplanungen oder die Bauleitplanung und zuletzt bei der lenkenden Steuerung des Verkehrsaufkommens auf den Verkehrswegen als einer dritten Handlungsebene, etwa durch Geschwindigkeitsbeschränkungen für den motorisierten Autoverkehr oder durch Nachtflugbeschränkungen für Flugzeuge. Die lärmmindernden Maßnahmen an der Quelle (an den Produkten) sind diesen beiden letzten Handlungsebenen stets vorzuziehen, weil Maßnahmen wie z.B. Schallschutzwände oder Schallschutzfenster zwar billiger, aber letztlich nur unzulängliche Notlösungen sind[12]. Die nachstehenden Ausführungen gelten indessen nur dem – auch praktisch wichtigen – Teilbereich der Planung von Verkehrsvorhaben (auf der genannten zweiten oder „mittleren” Handlungsebene); insoweit bleiben zudem die Wasserstraßen nachstehend ausgeklammert[13].
II. Allgemeine Schwierigkeiten der Lärmbekämpfung
Die Probleme der Lärmbekämpfung bei der Planung von Verkehrsvorhaben lassen sich nur angemessen einordnen, wenn man sich der allgemeinen Schwierigkeiten der Lärmbekämpfung bewusst wird. Insoweit sind insbesondere folgende sechs Gesichtspunkte hervorzuheben.
(2) Lärmbelastungen werden in ihren Wirkungen, insbesondere in ihren gesundheitlichen Gefahren weithin unterschätzt. Die Alltagserfahrung scheint zu belegen, dass man sich an Lärmbelastungen „gewöhnen” kann. Gesundheitsgefahren lassen sich aber nicht etwa auf die Schädigung des Hörvermögens fokussieren. Weit bedeutsamer ist, dass nach dem Stand der Lärmwirkungsforschung bzw. der medizinischen Forschung[15] Lärm als Stressfaktor mitursächlich für Herz-Kreislauferkrankungen ist; solche steigen von einer bestimmten Dauerbelastung mit Lärm signifikant an - nach derzeitigem Erkenntnisstand bei Belastungen durch einen äquivalenten Dauerschallpegel von etwa 65 dB(A) bis 70 dB(A)[16]. Vor allem führen nachtlärmbedingte Schlafstörungen zu stressbedingten Hormonausschüttungen mit langfristigen Folgerisiken[17]. Überdies will das Immissionsschutzrecht nicht nur vor Gesundheitsgefährdungen, sondern auch vor erheblichen (im Sinne von unzumutbaren[18]) Lärmbelästigungen schützen. Praktisch steht jede Verkehrsplanung vor dem doppelten Problem, die Zulässigkeitsgrenzen für Lärmbelastungen so zu bestimmen, dass einerseits überall Gesundheitsgefährdungen und andererseits je nach Gebiet erhebliche Belästigungen ausgeschlossen werden.
(3) Die Bestimmung solcher Grenzen erfolgt in der Praxis - im ganzen bewährt und erfolgreich - mit Hilfe eines äquivalenten Dauerschallpegels, gemessen in Dezibel (dB[A]), durch den Einzelgeräusche umgerechnet und gemittelt werden[19]. Problematisch daran erscheint erstens, dass gerade im Blick auf Schlafstörungen maximale Einzelgeräusche, die oberhalb der Aufweckschwelle oder aber auch unterhalb von dieser zu Schlafstörungen führen, ungeachtet ihrer überproportionalen Einrechnung in den Mittelungspegel „weggemittelt" werden könnten und eigentlich durch Verwendung auch von Maximalpegeln berücksichtigt werden müßten[20]. Zweitens ist problematisch, dass ein wie auch immer berechneter einzelner dB(A)-Wert die Lärmbelastungen sollen messen können, obwohl solche nicht nur durch die absolute Lautstärke, sondern auch durch die soziale Akzeptanz von Lärm mitbestimmt werden - jeder von uns erträgt z.B. den selbst erzeugten Verkehrslärm leichter als den mitunter weit geringeren von Dritten auf der benachbarten Straße. Man zählt etwa 15 Moderatoren (soziale, sozio-psychische und physiologische Komponenten), die den subjektiven Eindruck einer Lärmbelästigung bestimmen[21]. So soll z. B. der Schienenverkehrslärm nach einschlägigen Lärmforschungen sozial stärker akzeptiert sein mit der Folge, dass das Recht der Verkehrswegeplanung höhere Lärmbelastungen bei Schienenverkehr für zulässig hält (sog. Schienenbonus)[22].
(4) Viertens ist ein Spezifikum von Lärm seine kleinräumige Wirkungsweise, die sich bei Straßenverkehrslärm meist nur auf einige 100 Meter, bei Schienen- und vor allem Fluglärm auf wenige Kilometer erstreckt. Auf diese Weise kann man nicht nur, aber vor allem auch im Blick auf die Nachtruhe Lärmbelastungen ausweichen, etwa durch Zuzug in ruhigere Wohngebiete. Lärmbekämpfung hat insoweit eine sozialstaatliche Komponente: Nächtlichen Lärmbelastungen sind nicht nur, aber vor allem solche Bevölkerungsschichten ausgesetzt, die aus wirtschaftlichen Gründen in preiswerteren, d. h. meist auch stärker durch (Verkehrs-)Lärm belasteten Gebieten wohnen. Lärmbekämpfung kommt den unteren Bevölkerungsschichten überproportional zugute; die Intensität der Lärmbekämpfung ist sozial selektiv wirksam[23].
(5) Die Vielzahl von Lärmquellen und die Unabsehbarkeit der gesellschaftlichen Entwicklungen insbesondere im Einkaufs- und Benutzerverhalten für Automobile erschweren die Planung des Lärmschutzes. Gerade im Verkehrsbereich ist das Ausmaß des Lärmschutzes von der Angemessenheit der Prognosen über die Verkehrsentwicklung abhängig, die etwa im Straßenwegebau im Hinblick auf die einzelne Straße auf mindestens 10 bis 15 Jahre erfolgt und erheblich fehlgehen kann, zumal bei Berücksichtigung des kumulativen Zusammenwirkens mit anderen Verkehrslärmarten. Je langfristiger, desto prognoseunsicherer wird die Verkehrswegeplanung; andererseits werden mit der Trassenführung oder der Errichtung bzw. dem Ausbau eines Flughafens Standortentscheidungen für Jahrzehnte getroffen[24].
(6) Die Grenzwerte beziehen sich auf Außenpegel, die unter normalen Umständen einen entsprechenden Innenpegel in den Aufenthaltsräumen der Menschen erwarten lassen: Die Innenpegel sind der letztlich ausschlaggebende Bezugspunkt des Lärmschutzes. Doch erstens sind Gebäude unterschiedlich schallabwehrend gebaut, und zweitens muß man jedenfalls grundsätzlich auch den Außenbereich seines Wohnhauses (Balkone, Garten) nutzen können. Das richtige Zusammenspiel der Lärmreduzierung am Verkehrsweg und der Lärmreduzierung im einzelnen Gebäude stellt auch die Verkehrswegeplanung vor einige Probleme.
III. Rechtsgrundlagen für den planerischen Verkehrslärmschutz
1. Allgemeine Eigenarten und strukturelle Gemeinsamkeiten
Dem Lärmschutz in der Verkehrsplanung liegt bekanntlich von Anfang an und verkehrsartübergreifend ein dreistufiger Ansatz zugrunde[25]: Erstens sollen Verkehrslärmbelastungen von vornherein gar nicht erst entstehen, also planerisch vermieden werden; soweit sie unvermeidlich sind, sollen sie zweitens von vornherein durch aktiven Lärmschutz (z. B. Lärmschutzwälle) gar nicht erst zu erheblichen Belastungen Dritter führen können; soweit auch das unvermeidlich ist, sollen drittens wenigstens die Aufenthaltsräume in den Gebäuden durch passive Schallschutzmaßnahmen am Gebäude (insbesondere Schallschutzfenster) vor einem belästigenden Lärmniveau geschützt werden. Gelegentlich wird die angemessene Entschädigung in Geld als Alternative zum passiven Schallschutz als selbständige vierte Stufe angesehen[26]. Dieses Drei-Stufen-Modell hat aber je nach der Art der Verkehrswege auf sehr unterschiedliche Weise in der Rechtsordnung seinen Niederschlag gefunden.
2. Erste Stufe: Lärmvermeidung durch Nutzungstrennung?
Soweit Verkehrslärmbelastungen durch Planung der Verkehrswege von vornherein gar nicht erst entstehen und in ihrem Entstehen minimiert werden sollen, so läßt sich Verkehrsvermeidung schon auf der Ebene der Raumordnung und Landesplanung als ein Abwägungsbelang ansehen[27], der mittelbar auch zur Lärmminderung führen kann. Allerdings fehlt es bislang an nachhaltig wirksamen politischen Strategien zur Verkehrsvermeidung.
Unterhalb dieser Ebene gilt der Grundsatz der Trennung einander feindlicher Nutzungsarten, wie er z. B. in § 50 BImSchG normiert und wie er sowohl für die Trassenführung im Fachplanungsrecht als auch für die örtliche Flächennutzungsplanung nach dem BauGB gilt[28] und auch für die Bebauungsplanung durchgängig den Gliederungsprinzipien der Baugebietstypen der BauNVO zugrunde liegt. Es geht vor allem darum, durch eine schonende Trassenführung oder Standortentscheidung die Wohnnutzung und mit ihr die nächtlichen Ruhezeiten vor Verkehrslärmimmissionen nachhaltig zu schützen. § 50 BImSchG enthält ein Optimierungsgebot, das dem Schutz der Gebiete mit überwiegender Wohnnutzung einen relativen Vorrang einräumt[29]. Die planenden Gemeinden haben insoweit einen gewissen Spielraum, die Nutzungsweise ihrer Gebiete und mit ihr das Lärmschutzniveau und auch die Verkehrslärmbelastungen planerisch zu steuern[30].
Eine konsequente Verwirklichung des Prinzips der Nutzungstrennung stößt aber an Grenzen. Erstens folgt aus ihm ein hoher Flächenverbrauch mit einer in einem engen besiedelten Land wie der Bundesrepublik Deutschland unvermeidlichen Zersiedlung der Landschaft. Vor allem führt die Trennung zweitens zu einem hohen und Lärm intensiven Verkehrsaufkommen etwa Büropendler, so dass das planerisches Ziel einer Stadt der kurzen Wege durch Funktionsmischung als Gegenprinzip dem Trennungsgrundsatz Grenzen ziehen kann[31]. Drittens läßt sich für eine Verkehrslärmart wie den Fluglärm mit seinem relativ breiten Lärmteppich der Trennungsgrundsatz nur sehr eingeschränkt realisieren. Viertens ist wohl der größere Teil heutiger Verkehrswegeplanung weniger ein völliger Neubau als ein Ausbau und Vergrößerung bestehender Trassen. Das planerisches Leitbild der Nutzungstrennung entfaltet deshalb im Ergebnis praktische Auswirkungen als Handlungsmaxime primär für die gemeindlichen Planungen in Anpassung an die vorrangigen Fachplanungen der Verkehrswege (§ 38 BauGB).
3. Zweite Stufe: Der aktive Lärmschutz
Soweit eine bestimmte Trassenführung oder Standortentscheidung als unvermeidlich geboten zu erachten ist, hat die Planung des Verkehrsvorhabens durch sog. aktiven Schallschutz dafür zu sorgen, dass die von dem Verkehrsvorhaben ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen in der Nachbarschaft bestimmte Immissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Insoweit ist zwischen dem Straßen- und Schienenverkehrswegen einerseits (a, b) und der Flughafenplanung andererseits (c) zu differenzieren.
a) Straßen- und Schienenverkehrslärm
Für Straßen- und Schienenverkehrslärm gibt § 74 II 2 VwVfG verfahrensrechtlich den Planfeststellungsbehörden bzw. den Plangenehmigungsbehörden die Befugnis, dem jeweiligen Träger des Verkehrsvorhabens die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer aufzuerlegen[32]; darunter sind auch Lärmbeeinträchtigungen durch Verkehrsvorhaben wie Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen zu verstehen[33]. Für Straßen von nur örtlicher Bedeutung erfolgt die Behandlung des Verkehrslärms im Rahmen des Verfahrens der bauplanerischen Abwägung[34] nach Maßgabe bauplanungsrechtlicher Festsetzungsmöglichkeiten[35]. Materiellrechtlich gilt für diese Verkehrsarten das Rechtsregime der §§ 41, 43 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV, die insoweit § 74 II 2 VwVfG als materiellrechtlichen Maßstab ausschließen[36].
Der aktive Schallschutz nach § 41 BImSchG i.V.m. den Grenzwerten des § 2 I der 16. BImSchV garantiert praktisch, dass in der straßenverkehrslärmbelasteten Nachbarschaft von Neu- oder Ausbaustraßen ein äquivalenter Dauerschallpegel von tagsüber 40 dB(A) in Innenwohnräumen und nachts von 30 dB(A) in Schlafräumen eingehalten werden kann, damit auch ungestörte Kommunikation tagsüber bzw. ungestörter Schlaf nachts möglich ist; diese Tag‑/Nachtwerte entsprechen auch den Anforderungen einer langjährigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[37]. Die Grenzwerte der 16. BImSchV enthalten allerdings, gestaffelt nach der Schutzwürdigkeit von Gebieten, Außenpegelgrenzwerte, von deren Einhaltung auf entsprechende Innenpegel geschlossen werden kann.
Wie beim Straßenbau gilt auch für den Bau der Schienenwege das Programm der §§ 41 ff. BImSchG, das grundsätzlich in derselben Weise angewendet wird[38]. Allerdings gibt es einige Besonderheiten des Schienenverkehrslärms, auf die ich im Rahmen der Erörterung ausgewählter Einzelprobleme eingehen möchte. Soweit § 41 BImSchG gänzlich unanwendbar ist[39], ist als materiellrechtlicher Maßstab § 74 II 2 VwVfG einschlägig; insoweit bleibt es für die Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle für die Zumutbarkeit von Lärmbeeinträchtigungen bei der Einzelfalljudikatur aus der Zeit vor Inkrafttreten der 16. BImSchV bleiben[40].
Der Luftverkehr ist nach dem Straßenverkehr die bedeutendste Lärmquelle; sie wird angesichts der Zuwachsraten in internationalen Luftverkehr vor wachsende Immissionsschutzprobleme stellen. Auf der planerischen Ebene ist der Schutz vor Fluglärm insbesondere im Rahmen von Planfeststellungsverfahren nach § 8 LuftVG und - nachrangig - im luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG zu berücksichtigen. Verfahrensrechtlich findet sich die Möglichkeit der Anordnung von Schutzmaßnahmen im Planfeststellungsverfahren in der spezialgesetzlichen Regelung des § 9 II LuftVG. Anders als für den Straßen- und Schienenverkehr fehlt es an einem den §§ 41 ff. BImSchG entsprechenden materiellrechtlichen "Lärmbekämpfungsmodell”[41]; der Vorrang des aktiven Lärmschutzes ist auch nicht analog auf die Planfeststellung von Flughäfen anwendbar[42]. Das seit 1971 geltende sog. Fluglärmgesetz hat mit aktivem Lärmschutz nichts zu tun; es legt lediglich nach Maßgabe eines unter Lärmschutzgesichtspunkten völlig unvertretbar hohen 24-Stunden-Mittelungspegels von 75 dB(A) bzw. 67 dB(A) Schutzzonen im Umkreis von Flughäfen fest, die teils zu Bauverboten, teils zu Entschädigungsansprüchen der betroffenen Grundeigentümer führen, um die Flugplätze vor lärmschutzbedingten Restriktionen zu schützen[43].
4. Dritte Stufe: Die Entschädigung durch passive Schallschutzmaßnahmen
Erweisen sich aktive Schallschutzmaßnahmen als technisch ungeeignet (§ 41 I BImSchG) oder als finanziell unverhältnismäßig aufwendig (§ 41 II BImSchG), dann darf die Planungsbehörde auf passive Schallschutzmaßnahmen ausweichen, das heißt konkret auf Schallschutzfenster oder sonstige Schallschutzmaßnahmen (vgl. § 2 der 24. BImSchV). § 42 BImSchG gibt den Betroffenen einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld für Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden, deren Art und Umfang seit 1997 durch die aufgrund von § 43 I Nr. 3 BImSchG erlassene 24. BImSchV verordnungsrechtlich konkretisiert wird. Sie enthält Innenpegelgrenzwerte für „schutzbedürftige Räume”, gestaffelt nach ihrer Schutzbedürftigkeit (von 27 dB[A] für Schlafräume bis 47 dB[A] für Großraumbüros oder Schalterräume). Passive Schallschutzmaßnahmen für den Außenwohnbereich (Balkone, Terrassen, Loggien, Freisitze) sehen § 42 BImSchG und die 24. BImSchV nicht vor; insoweit bleibt im Fachplanungsrecht § 42 II 2 BImSchG i.V.m. § 74 II 3 VwVfG anwendbar[47].
IV.
Ausgewählte Hauptprobleme des planerischen Verkehrslärmschutzes
Alle
fach- oder bauplanerischen Entscheidungen unterliegen dem rechtsstaatlichen Abwägungsgebot.
In dessen Rahmen sind stets auch die Belastungen durch Lärm nach den
allgemeinen Regeln in die Abwägung einzustellen, und zwar auch alle nicht völlig
irrelevanten Lärmbelastungen, die die untergesetzlichen Lärmgrenzwerte an sich
erlauben. Gegenstand der Abwägung ist zunächst die Trassenführung bzw.
Standortentscheidung auf der ersten Stufe der Planung. Aber auch die Möglichkeiten
aktiven Lärmschutzes durch Schutzauflagen nach § 74 II 2 VwVfG
stehen nach ständiger Rechtsprechung in einem untrennbaren planungsrechtlichen
Zusammenhang mit der planerischen Abwägung[48]
und setzen einerseits den Einwirkungen des Vorhabens auf benachbarte Grundstücke
durch Abwägung unüberwindbare Grenzen; ohne Schutzauflagen oder Entschädigungen
seien Nachteile für die Nachbargrundstücke mangels ausreichender Konfliktbewältigung
rechtswidrig[49]. Andererseits ermöglichen
sie erst durch Abmilderung der Lärmbeeinträchtigungen die in der
dichtbesiedelten Bundesrepublik erforderlichen gemeinnützigen
(Infrastruktur‑)Anlagen[50].
Schöpft eine Planungsbehörde die Möglichkeiten aktiven Lärmschutzes nicht
aus, so liegt darin auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot. Das gilt im
Planfeststellungsrecht[51],
muß aber auch im Bauplanungsrecht gelten, wo ggf. die Möglichkeiten aktiven
Schallschutzes den Bebauungsplan abwägungsgerecht machen können; nicht aber
darf die Grenze des § 41 II BImSchG durch Abwägung überwunden werden[52].
Prozessual führt ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot infolge Fehlens von Lärmschutzauflagen
im Sinne von § 74 II 2 VwVfG dazu, dass der Betroffene grundsätzlich
keinen Anspruch auf Planaufhebung, sondern nur auf Planergänzung durch
Nachholung von Schutzauflagen geltend machen kann[53].
Voraussetzung
für Verkehrslärmschutz nach §§ 41 ff. BImSchG ist stets, dass eine Straße
oder ein Schienenweg ganz neu gebaut oder baulich wesentlich geändert wird (§ 41
I BImSchG)[54];
anderenfalls gibt es praktisch keinen Lärmschutz, jedenfalls nicht auf dem Lärmschutzniveau
der 16. BImSchV. Als „wesentliche Änderung” sieht § 1 II 1 der 16.
BImSchV entweder die bauliche Erweiterung der Fahrstreifen bzw. Schienenwege
(Nr. 1) oder aber einen sonstigen baulichen Eingriff an, der den Verkehrslärm
um mindestens drei dB(A) erhöht oder auf über 70 dB(A) tags oder 60 dB(A)
nachts erhöht (Nr. 2) oder bei bereits bestehendem Pegel in dieser Höhe den Lärmpegel
überhaupt noch weiter erhöht (Abs. 2 S. 2). Die genaue Abgrenzung dieser
Gesetzeskonkretisierungen entscheidet über das Ob des Lärmschutzes[55]
und stellt vor umstrittene Probleme.
§ 1 der 16. BImSchV unterscheidet zunächst zwischen Bau und wesentlicher Änderung. Zwar unterfallen beide Tatbestände der 16. BImSchV; ihre Abgrenzung ist aber dafür wichtig, ob der Lärmschutz nur anhand der durch den Betrieb der Neubaustrecke bewirkten Emissionen zu bemessen ist (so beim Neubau) oder ob möglicherweise das gesamte Lärmaufkommen einschließlich der bereits bestehende Strecke in Rechnung zu stellen ist (so bei wesentlichen Änderungen)[56]. Beim Neubau denkt man an einen Neubau an einer Stelle, an der bisher kein Verkehrsweg bestand[57]. Zweifelhaft ist das bei der Ergänzung einer bestehenden Trasse durch neue Gleise. Die Rechtsprechung hat hier im Falle von Schienenwegen teilweise auf die Verkehrsfunktion der neuen Gleise abgestellt[58]: Wenn die neuen Gleise lediglich der Kapazitätserweiterung einer vorhandenen Strecke dienen sollen, handele sich um eine Erweiterung im Sinne einer wesentlichen Änderung; ein Neubau liege vor, wenn die neuen Gleise eine eigene, neue Verkehrsfunktion erfüllten (z. B. S-Bahn-Strecke neben Fernbahnstrecke). Ob diese rechtliche Unterscheidung auch lärmschutzrechtlich vom Zweck der 16. BImSchV her plausibel ist, erscheint durchaus zweifelhaft. Näherliegend scheint es daher zu sein, vom Zweck des BImSchG her darauf abzustellen, ob der Einwirkungsbereich des von dem Neubau ausgehenden Lärms räumlich mehr als nur unwesentlich verändert wird, wenn also bestimmte Personen neu und erstmals mehr als nur unwesentlich betroffen werden[59]; dann handelt es sich um einen Neubau. Aber auch dabei bleiben Unschärfen.
Weiterhin
ist zwischen der baulichen Erweiterung eines vorhandenen Verkehrsweges und, als
zweiter Fall einer „wesentlichen Änderung”, dem „erheblichen baulichen
Eingriff” zu unterscheiden (§ 1 II Nr. 1 und Nr. 2 der 16. BImSchV),
weil auch insoweit die tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen variieren. So
soll eine Erweiterung vorlegen, wenn es sich um ein neues Gleis handelt, das
verkehrswirksam ist, indem es durchgehend zusätzlichen Verkehr ermöglicht; ein
neues Überholgleis sei lediglich ein erheblicher baulicher Eingriff.
Eine noch ergiebigere Streitquelle ist die Bestimmung der Wesentlichkeit von wesentlichen Änderungen im Sinne von § 1 II der 16. BImSchV[60]. Eine bauliche „Änderung“ des Verkehrsweges muß sich auf dessen vorausgesetzte und planerisch gewollte Leistungsfähigkeit im Sinne einer vermehrten Aufnahme von Verkehr beziehen[61]. Nicht durch Maßnahmen des Baulastträgers baulich veranlaßte oder ausgelöste Veränderungen der Verkehrsfunktion, etwa auch Maßnahmen der Verkehrsregelung oder die schleichende Steigerung des Verkehrslärms durch die Zunahme des Verkehrs, sind nur eine Frage der Lärmsanierung[62]. Auch die Errichtung einer für den Betroffenen lärmerhöhenden Schallschutzwand ist deshalb keine Änderung im Sinne von § 1 II der 16. BImSchV[63].
Die
Wesentlichkeit einer Änderung scheint
in § 1 II der 16. BImSchV genau definiert zu sein, doch stellt die
Praxis vor nähere Bestimmungsprobleme. Erheblich ist ein baulicher Eingriff
zwar grundsätzlich dann, wenn in die Substanz des Verkehrsweges eingegriffen
wird[64];
ein Substanzeingriff soll dem OVG Nordrhein-Westfalen zufolge aber dann nicht
wesentlich sein, wenn er ungeachtet seines erheblichen baulichen Umfanges eine
bloße Erhaltungs- oder Unterhaltungsmaßnahme ist: Dominiert bei einem
wertenden Vergleich – einerseits der durch die Baumaßnahme bewirkten Änderung
der Immissionssituation, andererseits mit ihrem Charakter als Unterhaltungsmaßnahme
zur Aufrechterhaltung oder Änderung der Betriebsabläufe - der Charakter als
Unterhaltungsmaßnahme, so soll keine wesentliche Änderung vorliegen[65];
anders ist es nur dann, wenn Funktion und Gestaltung der vorhandenen Anlagen
wesentlich geändert werden. Diese wertende Betrachtung ermöglicht ist, selbst
umfangreiche bauliche Eingriffe vom Anwendungsbereich der 16. BImSchV
auszuschließen[66], obwohl der
Verordnungsgeber lediglich kleinere baulicher Eingriffe vom Geltungsbereich der
16. BImSchV ausschließen wollte. Ich vermag den Sinn eine restriktiven
Interpretation der 16. BImSchV nicht recht einzusehen: Gerade bei neuen Baumaßnahmen
soll der Lärmschutz beginnen und langsam zu einer allgemeinen Verbesserung der
Lärmimmissionslage führen. Im Zweifel ist daher eher eine wesentliche Änderung
zu bejahen, und zwar stets dann, wenn die Änderung zu einer - möglicherweise
auch nur vorübergehenden[67]
- Erhöhung des Verkehrsaufkommens und damit auch des Verkehrslärms führen
kann[68].
Fraglich
war, ob die Wiedereröffnung von ganz oder teilweise durch die deutsche
Reichsbahn stillgelegten Eisenbahnstrecken als Folge der Wiedervereinigung einen
Neubau oder eine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV darstellte mit
der Folge, dass auch das Lärmschutzregime der 16. BImSchV Anwendung finden
musste. Das BVerwG hat für den Fall der Wiedereröffnung des stillgelegten
Gleises eine wesentliche Änderung nur dann angenommen, wenn dieses Gleis zuvor
von der DDR rechtlich durch eindeutigen Hoheitsaktes entwidmet oder die ursprüngliche
Widmung funktionslos geworden war[69];
weil das unter den Bedingungen des Rechts der DDR regelmäßig nicht der Fall
war, konnte § 41 BImSchG bzw. die 16. BImSchV für die neuen
Ost-West-Strecken keine Anwendung finden. Allerdings ist das BVerwG gleichsam
„kompensatorisch” davon ausgegangen, dass die zu erwartenden tatsächlichen
neuen Lärmbelastungen im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen
sind[70],
insoweit es keine tatsächliche, sondern eine plangegebene Vorbelastung gebe.
Mit der “Summationsproblematik” verbindet sich eine (auch) dem Lärmschutzrecht allgemein und ebenso dem Verkehrslärmschutz im besonderen eigentümliche und strukturelle Diskrepanz von Lärmbelastungen und Lärmbekämpfung. Das Immissionsschutzrecht will allgemein vor Gesundheitsgefährdungen und erheblichen Belästigungen durch Immissionen an einem bestimmten Einwirkungsort schützen, unabhängig davon, von wie vielen verschiedenartigen Lärmquellen die Immissionslage geprägt wird. Nur eine solche summative Betrachtungsweise kann dem Schutzauftrag des BImSchG gerecht werden[71]. Das rechtliche Instrumentarium setzt aber isoliert jeweils bei den einzelnen Lärmarten und Lärmquellen und deren Emissionen an, die ganz unabhängig voneinander betrachtet und reduziert werden (sollen). Die 16. BImSchV etwa nimmt nur den jeweiligen Straßen- bzw. Schienenverkehrslärm in den Blick, nicht auch z. B. bestehende Flug- oder Gewerbelärmbelastungen, und selbst innerhalb des Anwendungsbereichs der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) beim Neubau oder bei der wesentlichen baulichen Änderung von Verkehrswegen wird nur der absehbar neu generierte Lärm des neuen bzw. erneuerten Verkehrsweges betrachtet, ohne Berücksichtigung des Lärms bereits vorhandener, anderer Verkehrswege.
Seit langem wird in der Wissenschaft für eine konsequent summative Betrachtungsweise plädiert, weil allein sie dem BImSchG und dessen akzeptorbezogener, an der Immissionslage orientierter Sichtweise gerecht werde. Die neue TA Lärm 1998 ist diesem Ansatz für den Lärm von gewerblichen und industriellen Anlagen ein erhebliches Stück, wenn auch wohl noch nicht ausreichend entgegengekommen[72]. Im Bereich des Verkehrslärmschutzes hat der Verordnungsgeber bislang davon Abstand genommen, den akzeptorbezogenen Ansatz konsequent umzusetzen, obwohl dieses grundsätzlich dem Ansatz des Gesetzes entspricht.
Das BVerwG hat den Vorschlag einer gesetzeskonformen Auslegung der 16. BImSchV[73] ausdrücklich zurückgewiesen mit dem zentralen Argument, der für Verkehrswege spezielle § 41 BImSchG (vgl. auch § 2 I Nr. 4 BImSchG) schließe zwar eine summative Betrachtung nicht aus, gebiete sie aber auch nicht. Der Wortlaut des § 41 I BImSchG (“durch diese”) und die systematische Überlegung der fehlenden Berücksichtigung in den Berechnungsverfahren der Anlage 1 der 16. BImSchV und historisch eine fehlende ausdrückliche Begründung des Verordnungsgebers in einer solch wichtigen Frage sprächen gegen eine solche Auslegung der 16. BImSchV[74]; nur für den Fall einer lärmbedingten Gesundheitsgefährdung gebiete Art. 2 II 1 GG eine verfassungskonforme Auslegung im Sinne einer summative Betrachtung[75]. Gegen diese Ansicht, die ebenso wie für Straßenverkehrslärm auch für die Summation der Lärmeinwirkungen von zwei Bahnlinien gilt[76], spricht allerdings vom Wortlaut her, dass der Begriff „schädliche Umwelteinwirkungen“ in § 3 I und in § 41 I BImSchG auf dieselbe akzeptorbezogene Weise gebraucht werden dürfte; systematisch ist der für das BImSchG im übrigen konstitutive summative Ansatz von grundsätzlicher konzeptioneller Bedeutung für das ganze Gesetz und eine Abweichung davon in den §§ 41 ff. BImSchG systematisch inkonsistent und insoweit auch nicht vom Wortlaut des § 2 I Nr. 4 BImSchG zwingend geboten; funktional-teleologisch (vollzugspraktisch) läßt sich eine vom BVerwG als rechtlich bedeutsam anerkannte Überschreitung der summierten Immissionslage an der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überhaupt nur erkennen, wenn die planende Behörde von vornherein konzeptionell einer summativen Betrachtung folgt[77]. Es bleibt deshalb eine Herausforderung nicht nur für das Recht der Anlagengenehmigungen (TA Lärm 1998), sondern auch für das Recht der Verkehrswegeplanung, das Immissionsschutzrecht mittelfristig schrittweise, aber kontinuierlich auf die konsequent akzeptororientierte Sichtweise umzustellen[78].
Einstweilen
wird man diese Rechtsprechung des BVerwG hinnehmen müssen. Sie kann aber dann
nicht gelten, wenn zwei Vorhaben neu
geplant werden, denn schon die Erweiterung eines Schienenwegen nur um ein
Gleis führt zu einer wesentlichen Änderung, bei der das gesamte Lärmaufkommen
planerisch zu bewältigen ist; dann kann es bei zwei neuen parallel geplanten
Gleisen erst recht nicht anders sein[79].
Der
gesetzlich geforderte Lärmschutz ist so effektiv, wie es die untergesetzlichen
Lärmgrenzwerte sind. Insoweit ist der seit einem Jahrzehnt praktizierte
Standard der 16. BImSchV weithin als vom Verordnungsermessen des
Verordnungsgebers gedeckt und damit als rechtmäßig anerkannt, aber dennoch
nicht unproblematisch. Das gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass sowohl
Stimmen der Regierungspolitik wie auch das fünfte Umweltaktionsprogramme der
Europäischen Kommission von 1993 als ein lärmpolitisches Ziel formuliert
haben, dass gemeinschaftsweit nachts ein Dauerschallpegel außen von 65 dB(A)
nirgends mehr überschritten werden soll; demgegenüber wirkt das deutsche Lärmschutzrecht
nur recht selektiv. Das gilt erst recht für die Ziele der Sachverständigenrates
für Umweltfragen: Er strebt mittelfristig 62 dB(A) und langfristig gar 55 dB(A)
als Qualitätsziel für alle Gebiete an.
Die
16. BImSchV arbeitet mit äquivalenten Dauerschallpegeln. Die herrschende
Auffassung unter den Lärmsachverständigen hat diesen Maßstab als besonders
geeignet und praktikabel anerkannt; ihm folgt auch das BVerwG[80].
Einzelgeräuschspitzen werden dabei rechnerisch gemittelt, selbst wenn sie
nachts - möglicherweise mehrfach, man denke an einzelne Motorräder - die
Aufweckschwelle überschreiten. Deshalb ist die Forderung etwa des Sachverständigenrates
für Umweltfragen nach stärkerer Berücksichtigung von Maximalpegeln keineswegs
unbegründet. Insbesondere ist in dieser Hinsicht die Gleichbehandlung von Straßenverkehrs-
und Schienenverkehrslärm nicht zwingend: Was bei dem insoweit nur sehr
schwierig steuerbaren Straßenverkehr aus praktischen Gründen hingenommen
werden muß, gilt nicht zwingend in derselben Weise für den Eisenbahnverkehr,
der sich vielleicht besser steuern läßt[81].
Zweifelhaft
ist auch die Privilegierung von Schienenverkehrslärm. Zwar arbeitet die 16.
BImSchV mit denselben Lärmgrenzwerten für Straßen- wie für Schienenverkehrslärm,
doch liegt der Berechnungsmethode des Lärms in der Anlage zu 16. BImSchV die
Annahme zugrunde, dass Schienenverkehrslärm erträglicher sei und die
betroffene Bevölkerung deshalb einen um fünf dB(A) höheren äquivalenten
Dauerschallpegel dulden muß (sog. Schienenbonus). Diese Annahme hat die
Billigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefunden[82],
das den Stand der Lärmwirkungsforschung in Bezug genommen hat. Gleichwohl sind
diese Ergebnisse einer höheren sozialen Akzeptanz von Schienenverkehrslärm
erstens recht alt (Untersuchungen aus 1978-1986) und zweitens von der Lärmwirkungsforschung
wenig valide erklärt und insoweit durchaus zweifelhaft. Ohne eindeutige und
empirisch valide neue Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung dürfte dieser
sogenannte Schienenbonus aber letztlich nicht als willkürlich zu qualifizieren
und damit noch immer - jedenfalls diesseits der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung
- auch verfassungsrechtlich einwandfrei sein.
Das
Bemühen um Kostenentlastung der Deutschen Bahn AG hat auch zu der Neuerung geführt,
dass bestimmte Gleise dadurch besonders überwacht werden, dass sie geschliffen
werden, um den Geräuschpegel abzusenken. Die Bahn legte sich bei ihren Lärmberechnungen
für solche „besonders überwachten Gleise” einen rechnerischen Bonus von
weiteren 3 dB(A) zugrunde, fand damit aber keine Anerkennung beim BVerwG, weil
die empirisch ohnehin sehr unterschiedlich nachgewiesenen Pegelsenkungen nicht
dauerhaft seien - jedenfalls nicht bei einem vorgesehenen Überwachungsintervall
von nur sechs bis zwölf Monaten gewährleistet werden könnten[83].
Nach der neuesten Rechtsprechung darf das besonders überwachte Gleis allerdings
mit 1 dB (A) in Rechnung gestellt werden[84].
Gegen solche Aktivitäten der Bahn ist nichts einzuwenden, solange solche vorübergehenden,
jedenfalls nicht dauerhaft gewährleisteten Maßnahmen nicht auf Dauer
garantierte aktive Lärmschutzmaßnahmen zu verhindern suchen.
Defizitär
ist auch das Fehlen rechtlich positivierter Grenzwerte für den Luftverkehrslärm.
Die von der Rechtsprechung zugrundegelegten Lärmgrenzwerte lassen unberücksichtigt,
dass Schlafstörungen und damit erhebliche Belästigungen bereits bei
Pegelspitzen von 45 dB(A) innen bzw. Mittelungspegeln innen über 35 dB
auftreten können[85].
Auf Dauer läßt sich auch verfassungsrechtlich kaum rechtfertigen, dass der
Schutzstandard des § 3 I BImSchG für Fluglärmimmissionen
unangewendet bleiben soll.
Die
16. BImSchV als Rechtsverordnung bindet Planungspraxis und Gerichte; ihre Eigentümlichkeit
bzw. die Eigentümlichkeit von Lärm führen unter verschiedenen Gesichtspunkten
zu der Frage, ob die Verordnung als für ihren Anwendungsbereich verbindlich
abschließendes Regelwerk gelten kann oder ausnahmsweise Gesetzes- oder
verfassungskonform teleologisch reduziert bzw. § 41 BImSchG unmittelbar
angewendet werden muß.
Die
16. BImSchV unterscheidet nicht zwischen bereits lärmvorbelasteten und nicht
vorbelasteten Gebieten[86].
Demgegenüber wollen Teile der Literatur Lärmvorbelastungen dennoch berücksichtigen[87]. So soll in unbelasteten
Wohngebieten von den Grenzwerten der 16. BImSchV nach unten abgewichen werden[88]
und damit der Lärmschutzaufwand des Vorhabenträgers höher sein müssen; die
diesem Ansatz zugrundeliegende Wertungslogik will den vorbelastet Wohnenden
einen Anspruch auf Lärmsanierung einräumen, obwohl ihnen viel eher ein
Ausweichen auf passive Schallschutzmaßnahmen zuzumuten sei als den nicht
vorbelastet Wohnenden.
Fraglich ist, ob Abweichungen von § 2 I der 16. BImSchV im Gegensatz zu seinem Wortlaut geboten sein können. Nach einer ersten Auffassung gilt die 16. BImSchV strikt; unterhalb der dort normierten Zumutbarkeitsschwelle gibt es auch keinen Anspruch auf eine gerechte Abwägung[89]. Demgegenüber folgerte der VGH Baden-Württemberg wohl zu Recht aus dem Abwägungsgebot einen Lärmminimierungsanspruch auch dann, wenn die Lärmgrenzwerte des § 2 I der 16. BImSchV unterschritten sind[90]. Das gelte aber nur für atypische Fälle, in denen die pauschalierenden Lärmgrenzwerte als der Belastungsintensität nicht angemessen erscheinen; insoweit sei im Rahmen der Abwägung direkt auf § 41 I BImSchG zurückzugreifen, möglicherweise etwa bei einer unangemessenen Nichtberücksichtigung von Schallspitzen, bei ungelösten Summationseffekten oder bei nicht lärmvorbelasteten Gebieten[91]. Insoweit ist aber - über die engeren Grenzen des § 41 II des BImSchG hinaus - eine umfassende Abwägung unter Bezug auf alle für und gegen solche Schallschutzmaßnahmen sprechenden Gesichtspunkte zulässig; eine Planungsbehörde wird regelmäßig Gesichtspunkte finden, die gegen aktive Schallschutzmaßnahmen mehr oder weniger erfolgreich ins Feld geführt werden können[92].
Problematisch
in diesem Sinne ist weiterhin die Begrenzung wesentlicher Änderungen auf
solche, die die Geräusche um mindestens 3 dB(A) erhöhen[93].
Das kann nicht gelten, wenn mehrfach hintereinander mehrere bauliche Eingriffe
das Wachstum des Verkehrsaufkommens jeweils knapp unter 3 dB(A) halten, d.h.
knapp unter einer Verkehrswachstumsrate von 100 Prozent steigen lassen; sie müssen
dann als Einheit betrachtet werden[94].
Die Reichweite des aktiven Lärmschutzes ist sehr kostenintensiv und daher konfliktanfällig; gerade in Zeiten knapper Kassen steht dahinter nicht nur ein Konflikt Bürger/Fiskus, sondern auch die Frage nach der Angemessenheit der Verteilung von Ressourcen für den Lärmschutz. § 41 BImSchG wird so zum Spielball der Auslegungskunst.
Einmal gilt die Auslegung der Frage, was „nach dem Stand der Technik vermeidbar” ist (§ 41 I BImSchG). Statt lege artis an den gesetzlich definierten „Stand der Technik” anzuknüpfen (§ 3 VI BImSchG), wird der Begriff der Vermeidbarkeit sprachlich isoliert und material aufgeladen, so dass auch sonstige Nachteile für andere Belange mit Vorrang gegenüber dem Lärmschutz gegenüber den Vorteilen konkreter Schallschutzmaßnahmen wertend abzuwägen sind[95]. Gelegentlich scheint die Rechtsprechung hier sogar einem gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Planfeststellungsbehörde zuzuneigen[96]. Dem ist mit dem BVerwG[97] zu widersprechen und darauf zu beharren, dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ein striktes, der planenden Abwägung entzogenes Gebot vorliegt[98].
Die selben Diskussionslinien wiederholen sich bei der Forderung des § 41 II BImSchG, dem zufolge die Kosten für Schallschutzmaßnahmen nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen dürfen. Auch hier ist nach einer ersten Auffassung diese Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch den Gesetzgeber als ein strikter Rechtssatz zu verstehen und daher nicht etwa einer planerischen Abwägung zugänglich[99]. Demgegenüber hat der 11. Senat des BVerwG früher angenommen, dass auch öffentliche Belange etwa des Landschaftsschutzes oder der Stadtbildpflege oder private Belange Dritter der Ausschöpfung aller technischen Möglichkeiten des aktiven Schallschutzes entgegenstehen könnten[100], hat diese Ansicht im Blick auf die Auffassung des 4. Senats neuerdings aber offengelassen[101]. Nach einem Kompromissvorschlag von Jarass ist das Gebot des § 41 I BImSchG als Optimierungsgebot anzusehen mit der Folge, dass der aktive Schallschutz bei der Abwägung mit entsprechend hohem Gewicht einzustellen ist[102].
Es
ist noch nicht umfassend geklärt, in welchem Umfang diese Kontroverse praktisch
bedeutsam ist. Denn bei der Bestimmung des Schutzzweckes der Schallschutzmaßnahmen
im Einzelfall ist in jedem Falle zunächst der Nutzen konkret zu bestimmen;
dabei sind etwa die Höhe der Vorbelastung, der Umfang der Verbesserung der Lärmsituation,
auch unter Berücksichtigung der Kosten von passiven Lärmschutzmaßnahmen, in
Rechnung zu stellen[103];
insoweit besteht ein gewisser Wertungsspielraum. Dieser Nutzen ist dann mit den
Kosten der Maßnahme in Beziehung zu setzen; so sind bekanntlich ein Lärmschutzwall
für 350.000 DM für ein einzelnes Grundstück im Außenbereich ebenso als
unverhältnismäßig angesehen worden[104]
wie eine Lärmschutzwand für 100.000 DM für ein einzelnes Haus mit einer nächtlichen
Pegelminderung von etwa drei bis fünf dB(A), obwohl wirksamere passive
Schallschutzmaßnahmen verfügbar gewesen wären[105].
Aber es ist doch ein Unterschied, ob der lärmspezifische Nutzen nur mit den
Kosten oder zusätzlich mit beliebig heranziehbaren weiteren Gemeinwohlbelangen
abgewogen wird; über solche Einschränkungen des Schallschutzes hat meines
Erachtens tendenziell der Gesetzgeber, nicht der Richter zu entscheiden. Eine
unklare oder zu großzügige Gesetzesfassung darf nicht zu Lasten des Lärmschutzes
um interpretiert werden.
Der Entschädigungsanspruch für passiven Schallschutzes greift nur ein, wenn aktiver Schallschutz nach § 41 BImSchG keine Anwendung finden kann. § 42 BImSchG gewährt dann einen Anspruch auf Entschädigung (nur) für physisch-reale bauliche Schallschutzmaßnahmen an den betroffenen Gebäuden selbst und (nur) im Umfang von deren Erforderlichkeit: Der Sache nach handelt es sich um einen (Aufwendungs-)Erstattungsanspruch für erbrachte Aufwendungen[106], auch wenn der Baulastträger in Vorleistung tritt[107]. Außer den praktisch bedeutsamen Schallschutzfenstern geht es auch um Lüftungseinrichtungen (besonders für Schlafräume und Räume mit sauerstoffverzehrenden Emissionsquellen) und um Umfassungsbauteile, die schutzbedürftige Räume nach außen abschließen, neben Fenstern z. B. auch Türen, Rolladenkästen, Wände, Dächer und Decken (vgl. § 2 III der 24. BImSchV).
Art und Umfang der Voraussetzungen für den erstattungsfähigen passiven baulichen Schallschutz legt die nach Maßgabe von § 43 I Nr. 3 BImSchG erlassene 24. BImSchV fest. Auch insoweit gelten die Immissionsgrenzwerte des § 2 I der 16. BImSchV, auf die § 1 der 24. BImSchV verweist. Diese Verkehrswege-SchallschutzmaßnahmenV gilt nur für Straßen- und Schienenverkehrslärm i.S. der §§ 41 ff. BImSchG und rundet deren „Lärmbe-kämpfungsprogramm“ ab; für Luftverkehrslärm gibt es keine entsprechenden präzisen Regelungen, so dass die allgemeinen Regeln einer Geldentschädigung zum Zuge kommen (§ 74 II 3 VwVfG). Tabelle 1 der Anlage zur 24. BImSchV legt Innenraumpegel bei geschlossenen Fenstern fest, die sich an Wertvorgaben der Rechtsprechung aus der Zeit vor Erlass der 24. BImSchV orientieren, aber um 3 dB (A) niedriger liegen, um die geringere Lärmdämmung von Bauteilen gegenüber Linienschallquellen zu berücksichtigen[108]. Die 24 BImSchV schützt nicht vor erheblichem Verkehrslärm bei geöffneten Fenstern, erst recht nicht den Außenwohnbereich[109].
Auch
hier stellt sich das Problem der Angemessenheit des (passiven) Schallschutzes[110].
Sind bereits moderne Fenster entsprechend den Wärmeschutzvorschriften (und
damit regelmäßig auch mit einem Schalldämmmaß der Schallschutzklasse 2)
eingebaut, kann sich der Entschädigungsanspruch auf den Einbau von Lüftungseinrichtungen
beschränken[111].
Umgekehrt kann der Einbau eine Reduzierung der Lärmbeeinträchtigungen über
das rechtlich gebotene Maß hinaus mit sich bringen, wenn das Lärmniveau und
das erforderliche, in Fünf-dB(A)-Schritten standardisierte Schallschutzfenster
entsprechend zusammenspielen. Der BayVGH hat daraus für einen Fall der Lärmsanierung
gefolgert, der Betroffene müsse sich an den Kosten beteiligen, wohl weil dann
regelmäßig eine jahrelange Vorbelastung bestanden habe[112].
Hier liegt wie bei der Frage der Vorbelastungen die zweifelhafte Wertung
zugrunde, wer früher besonders starke Belastungen hingenommen und entsprechend
wirtschaftlich profitiert habe, müsse sich jetzt solche Belastungen zurechnen
lassen; jedenfalls für den Bereich der Lärmvorsorge nach den §§ 41 ff.
BImSchG kann das nicht gelten[113].
Es mag auf diese Weise auch „Lärmschutzgewinnler“ geben - warum eigentlich
nicht?
Auch
wenn es nicht im Zentrum der Planung von Verkehrsvorhaben steht - als größtes
Defizite des Verkehrslärmschutzes im geltenden Recht ist das Fehlen eines
Rechts der Lärmsanierung zu nennen[114].
Die Rechtsordnung betrachtet das Wachstum des Verkehrsaufkommens auf
bestehenden, früher einmal rechtmäßig geplanten Straßen- und Schienenwegen
als irrelevant. § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV normieren
Vorsorgewerte für neue oder wesentlich veränderte Verkehrswege, keine
Sanierungswerte für bestehende Verkehrswege. Sie gibt weder - anders als ihm
Anlagenrecht - eine Möglichkeit zum Erlass nachträglicher Anordnungen, noch
die Möglichkeit eines ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses wegen
gewachsenen Verkehrsaufkommens[115];
allenfalls Verkehrsbeschränkungen nach § 45 StVO könnten hier helfen,
doch bedarf dessen breitenwirksamer Einsatz einer sehr voraussetzungsvollen
Handhabung[116]. Eine Lärmsanierung
lediglich der Eisenbahnstrecken, die in ihrer Nachbarschaft auf Grund des ständig
gewachsenen Verkehrsaufkommens zu nächtlichen Lärmemissionen von mehr als 60
dB(A) führen und damit signifikant gesundheitsgefährdend sind und deshalb
schon wegen der Schutzpflicht aus Art. 2 II GG eine Lärmsanierung
Gebieten, würde nach den verschiedenen Schätzungen fünf bis 13 Milliarden DM
kosten - daran ist bislang jede rechtlich verbindliche Änderung des Rechts
gescheitert; erstmals wurden für freiwillige Sanierungen durch die Deutsche
Bahn in den Bundeshaushalten 1999 und 2000 jeweils 100 Millionen DM für diesen
Zweck bereitgestellt[117]
Lässt man die vorstehend aufbereiteten Detailprobleme Revue passieren, so drängen sich vielleicht drei Eindrücke auf. 1. Der Verkehrslärmschutz ist ohne Zweifel verbesserungsfähig und verbesserungsbedürftig. 2. Das geltende Recht in seiner Begrenztheit erscheint ungeachtet dessen wirksam und ist weithin zur alltäglichen Routine geworden, wie uns z.B. die allenthalben entstandenen Lärmschutzzäune vor Augen führen. 3. Das „Klein-Klein“ der skizzierten rechtlichen Auslegungskonflikte ist Ausdruck dieser Wirksamkeit, doch darf es die ungelösten Probleme des Verkehrslärmschutzes nicht vergessen machen: Lärmschutz ist und bleibt unverändert eine Daueraufgabe für die Zukunft.
[1] Vgl. Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU), Zur Umsetzung einer dauerhaft-umweltgerechten Entwicklung, Umweltgutachten 1996, BT-Drs. 13/4108, S. 195; s. bereits H. Schulze-Fielitz, in: H.-J. Koch/D.H. Scheuing (Hrsg.), GK-BImSchG, Loseblatt, Vor §§ 38-43 Rn. 20 f.
[2] SRU, Umweltgutachten 1996 (Fn. 1), S. 195, Tabelle 2.22.
[3] Nachweise bei Hans-Joachim Koch, Aktuelle Probleme des Lärmschutzes, NVwZ 2000, S. 490 (491).
[4] Grünbuch der Europäischen Kommission: Künftige Lärmschutzpolitik, KOM (96) 540 endg., S. 4; s. auch H.-J. Koch, Verkehrslärm, in: H.-W. Rengeling (Hrsg.), Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht (EUDUR), Band 2, 1998, § 57 Rn. 10 ff.
[5] Der Flugverkehr hat sich von 1987 bis 1997 verdoppelt, vgl. die Nachweise bei Koch (Fn. 3), in NVwZ 2000, S. 491 mit Anm. 8.
[6] Vgl. auch M. Schulte/R. Schröder, Europäisches Lärmschutzrecht, DVBl. 2000, S. 1085 (1090 f.); rechtsvergleichende Hinweise bei S. Strick, Lärmschutz an Straßen, 1998, Rn. 6 f.; Koch (Fn. 4), § 57 Rn. 59 ff.
[7] Vgl. J. Berkemann, Immissionsschutz an der Quelle (motorisierter Verkehr), in: Hans-Joachim Koch (Hrsg.), Rechtliche Instrumente einer dauerhaft umweltgerechten Verkehrsentwicklung, 2000, S. 175 ff. (201).
[8] S. nur Koch (Fn. 4), § 57 Rn. 69.
[9] Ausf. Nw. Bei Koch (Fn. 3), NVwZ 2000, S. 498; ders. (Fn. 4), § 57 Rn. 15 ff., 55 ff.; H.D. Jarass, Europäisierung des Immissionsschutzrechts, UPR 2000, S. 241 (245); ders., Bundes-Immissionsschutzgesetz. Kommentar, 4. Aufl. 1999, Einl. Rn. 18; Schulze-Fielitz (Fn. 1), § 38 Rn. 21 ff.
[10] Krit. Koch (Fn. 3), NVwZ 2000, S. 496 f.
[11] UBA, Jahresbericht 1998, S. 196 ff.; siehe auch Jäcker/Friedrich, Staatliche Strategien zu Minderung des Schienenverkehrslärms, 1999 (VDI-Berichte Nr. 1488).
[12] So Koch (Fn. 3), NVwZ 2000, S. 494.
[13] Vgl. als § 74 II VwVfG ergänzende Sonderregelung § 19 I WaStrG.
[14] Vgl. SRU, Umweltgutachten 1996 (Fn. 1), S. 195, Tab. 2.23; ders., Umwelt und Gesundheit. Sondergutachten 1999, S. 294 (Rn. 461 ff.).
[15] Zwischenbilanz beim BMU (Hrsg.), Gesundheitsrisiken durch Lärm, 1998; s. auch Berkemann, Immissionsschutz (Fn. 7), S. 189 f.; Schulze-Fielitz (Fn. 1), Vor §§ 38-43 Rn. 27.
[16] SRU, Sondergutachten 1999 (Fn. 14), S. 296 (Rn. 465); das Herzinfarktrisiko soll etwa um 20 Prozent steigen.
[17] Ausführlich C. Maschke/H. Ising/K. Hecht, Schlaf - nächtlicher Verkehrslärm - Stress - Gesundheit: Grundlagen und aktuelle Forschungsergebnisse, Bundesgesundheitsblatt 1997, S. 3 ff., 86 ff.; s. auch A. Friedrich, Die verkehrsbedingten Gesundheits- und Umweltschäden und die volkswirtschaftlichen Folgekosten, in: Koch (Hrsg.), Instrumente (Fn. 7), S. 39 ff. (40 f., 47 ff.).
[18] Zu dieser Gleichsetzung grdl. BVerwGE 50, 49 (55 f.); 68, 62 (67 f.), st. Rspr.; ferner H. Schulze-Fielitz, Recht des Immissionsschutzes, in: R. Schmidt (Hrsg.), Öffentliches Wirtschaftsrecht. Besonderer Teil 1, 1995, § 3 Rn. 73 ff.; krit. z.B. C.D. Classen, Erheblichkeit und Zumutbarkeit bei schädlichen Umwelteinwirkungen, JZ 1993, S. 1042 ff.
[19] Übersichtlich zuletzt Berkemann, Immissionsschutz (Fn. 7), S. 187 f. m. ausf. Nw.; s. auch Schulze-Fielitz (Fn. 1), Vor § 38-43 Rn. 22 ff.
[20] Dafür SRU, Sondergutachten 1999 (Fn. 14), S. 297 (Rn. 466).
[21] S. nur Berkemann, Immissionsschutz (Fn. 7), S. 188.
[22] S. näher unten bei Fn. 82
[23] S. schon H. Schulze-Fielitz, Aktuelle Grundprobleme des Verkehrsimmissionsschutzes, Die Verwaltung 26 (1993), S. 515 ff. (531 f.); allg. jetzt M. Kloepfer, Environmental Justice und geographische Umweltgerechtigkeit, DVBl. 2000, S. 750 ff.
[24] Zum „Ausweg“ einer „Schallschutzgarantie“ i.S. einer behördlich aufgegebenen Nachsorgepflicht des Vorhabenträgers jetzt OVG Rheinland-Pfalz vom 15.12.1999, UPR 2000, 152 ff.
[25] S. nur Strick, Lärmschutz (Fn. 6), Rn. 24 ff.; Schulze-Fielitz (Fn. 1), Vor §§ 38-43 Rn. 62 ff., § 41 Rn. 2 und § 42 Rn. 2.
[26] So Koch (Fn. 3), NVwZ 2000, S. 495; ders. (Fn. 4), § 57 Rn. 30.
[27] Vgl. W. Erbguth, Verkehrsvermeidung durch Raumordnung, NVwZ 2000, S. 28 ff., nahezu identisch auch in: Koch (Hrsg.) Instrumente (Fn. 7), S. 55 ff.
[28] S. zuletzt A. Schink, Die Bedeutung umweltschützender Belange für die Flächennutzungsplanung, ZfBR 2000, S. 154 (159 f.); ausf. Schulze-Fielitz (Fn. 1), § 50 Rn. 84 ff., 88 ff.
[29] Grdl. BVerwGE 71, 163 (165); zuletzt M. Uechtritz, Der rechtliche Regelungsrahmen für die Bewältigung von Verkehrslärm in der Bauleitplanung, DVBl. 1999, S. 198 ff. (200 f.); ausf. Schulze-Fielitz (Fn. 1), § 50 Rn. 31 f., 145 ff.
[30] Koch (Fn. 3), NVwZ 2000, S. 492 f.; ausf. T. Bunge, Verkehrsvermeidung in der örtlichen Gesamtplanung, in: Koch (Hrsg.), Instrumente (Fn. 7), S. 77 ff. (80 ff.).
[31] Vgl. J. Jessen, Nutzungsmischung im Städtebau. Trends und Gegentrends, Informationen zur Raumordnung 1995, S. 391 ff.; K.J. Beckmann, Stadtverkehr und Nutzungsmischung, Informationen zur Raumordnung 1995, S. 443 ff.
[32] S. etwa VGH Baden-Württemberg vom 28.3.1996, NVwZ-RR 1997, 85; H.-P. Michler, Planfeststellung und Immissionsschutz, VerwArch 90 (1999), S. 21 (22 f., 29).
[33] Michler (Fn. 32), VerwArch 1999, S. 23 f.
[34] Uechtritz (Fn. 29), DVBl. 1999, S. 198, 200 m.w.N.; Koch (Fn. 4), § 57 Rn. 34 f.
[35] Dazu jüngst J. Ziekow, Immissionsschutzrechtliche Aspekte in der Bauleitplanung, BayVBl. 2000, S. 325 (331, 333 f.).
[36] BVerwGE 97, 367 (370 f.); Michler (Fn. 32), VerwArch 1999, S. 29.
[37] BVerwG vom 17.5.1995, NJW 1995, 2572 (2573), unter Verweis auf G. Jansen, Zum Stand der Wirkungsforschung, in: H.-J. Koch (Hrsg.), Schutz vor Lärm 1990, S. 9 ff. (14 ff.).
[38] Vgl. näher H. Steenhoff, Planfeststellung für Betriebsanlagen von Eisenbahnen, DVBl 1996, S. 1236 ff.; G. Strauch, Lärmwirkungen und Lärmschutz beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen und Lärmsanierung, Immissionsschutz 2 (1997), S. 31 ff. und 61 ff.
[39] S. z.B. BVerwGE 97, 367 (371 ff.).
[40] So Michler (Fn. 32), VerwArch 1999, S. 30; s. etwa BVerwGE 77, 285 ff.; 84, 31 (39); 97, 367 (373 f.).
[41] Vgl. Koch (Fn. 3), NVwZ 2000, S. 498; s. auch J. Schmidt, Rechtsfragen bei der Ermittlung und Bewertung von Fluglärm, UTR 1990, S. 159 ff. (160 f.).
[42] BVerwG vom 20.2.1998, NVwZ 1998, 850 (851).
[43] H.D. Jarass, Probleme und Lücken des Verkehrsimmissionsschutzrechts, in: H.-J. Koch/ R. Lechelt (Hrsg.), Zwanzig Jahre Bundes-Immissionsschutzgesetz, 1994, S. 145 ff. (149); Umweltbundesamt, Jahresbericht 1998, S. 159.
[44] BVerwGE 87, 332 (342); 107, 313 (323).
[45] BVerwGE 87, 332 (341 ff.); 107, 313 (322).
[46] S. näher BVerwGE 107, 313 (323); P. Wysk, Ausgewählte Probleme zum Rechtsschutz gegen Fluglärm - Teil III, ZLW 1998, S. 456 (464).
[47] S. näher Michler (Fn. 32), VerwArch 1999, S. 41 f., 46 ff.
[48] So z.B. BVerwGE 91, 17 (19 ff.); BVerwG vom 29.11.1995, NVwZ 1997, S. 165 (168); BVerwG vom 18.4.1996, DVBl 1996, 921 (924); BVerwGE 104, 123 (129 ff.).
[49] BVerwGE 91, 17 (19 ff.); Michler (Fn. 32), VerwArch 1999, S. 25 f.
[50] Vgl. Michler (Fn. 32), VerwArch 1999, S. 26.
[51] Vgl. J. Kühling, Fachplanungsrecht, 1988, Rn. 496; s. für § 9 II LuftVG M. Hofmann/E. Grabherr, Luftverkehrsgesetz, Loseblatt, § 9 LuftVG Rn. 39.
[52] BVerwG vom 28.1.1999, NVwZ 1999, 1222 (1224); Ziekow (Fn. 35), BayVBl. 2000, S. 325 (330 f.); anders BVerwGE 104, 123 (138 f.); BVerwG vom 1.10.1997, DVBl. 1998, 330 (331); offen lassend Urt. vom 21.4.1999, NVwZ-RR 1999, 725 (727).
[53] Nw. Fn. 48; s. auch ausf. H.-P. Michler, Rechtsprobleme des Verkehrsimmissionsschutzes, 1993, S. 173 ff. - Allg. zu den verwaltungsverfahrens- und -prozeßrechtlichen Problemen des Planungsrechtsschutzes in der neuesten Rechtsentwicklung H. Schulze-Fielitz, Verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Planung im Wandel, in: W. Erbguth u.a. (Hrsg.), Planung. Festschrift für W. Hoppe, 2000, S. 997 ff.; R. Steinberg, Umweltschutz in der Verkehrswegeplanung, DÖV 2000, S. 85 ff., auch in: Koch (Hrsg.), Instrumente (Fn. 7), S. 225 ff.
[54] Vgl. Schulze-Fielitz (Fn. 1), § 43 Rn. 59 ff.; H.D. Jarass, Aktuelle Rechtsprobleme des Lärmschutzes an Straßen und Schienenwegen, UPR 1998, S. 415 (415 ff.); vgl. in gekürzter Parallelveröffentlichung ebenso ders., Neues von den Schwierigkeiten des Verkehrsimmissionsschutzes, in: D. Czajka u.a. (Hrsg.), Immissionsschutzrecht in der Bewährung. Festschrift für G. Feldhaus, 1998, S. 235 ff.; ders., Probleme (Fn. 43), S. 151 f.
[55] Jarass (Fn. 54), UPR 1998, S. 415.
[56] Vgl. Michler (Fn. 32), VerwArch 1999, S. 31.
[57] So Jarass (Fn. 54), UPR 1998, S. 415 f., im Anschluss an D. Czajka, in: G. Feldhaus (Hrsg.), Bundesimmissionsschutzrecht, Loseblatt, § 41 BImSchG Rn. 34.
[58] Nw. bei Michler (Fn. 32), ebd.
[59] So Jarass (Fn. 54), UPR 1998, S. 416.
[60] S. näher Michler (Fn. 32), VerwArch 1999, S. 32 ff.; Jarass (Fn. 54), UPR 1998, S. 416 f.; Strick, Lärmschutz (Fn. 6), Rn. 86 ff.
[61] BVerwGE 97, 367 (370).
[62] BVerwGE 97, 367 (370); Jarass (Fn. 54), UPR 1998, S. 416.
[63] BVerwGE 97, 367 (372).
[64] Schulze-Fielitz (Fn. 1), § 41 Rn. 41.
[65] Vgl. OVG NW vom 8.12.1994, NWVBl. 1995, 256 (258 f.); Michler (Fn. 32), VerwArch 1999, S. 32 f.
[66] Krit. Michler (Fn. 32), VerwArch 1999, S. 33.
[67] VGH BW vom 11.7.1995, NVwZ-RR 1996, 69 (70).
[68] Jarass (Fn. 54), UPR 1998, S. 416.
[69] BVerwGE 99, 166 (168 ff.); 107, 350 (353 f.); BVerwG vom 3.3.1999, NVwZ-RR 1999, 720 (720 f.); BVerwG vom 17.11.1999, DVBl. 2000, 796 (796).
[70] BVerwGE 107, 350 (356); BVerwG vom 17.11.1999, DVBl. 2000, 796 (798).
[71] Koch (Fn. 3), NVwZ 2000, S. 493.
[72] Vgl. nur H. Schulze-Fielitz, 30 Jahre TA-Lärm, in: H.-J. Koch (Hrsg.), Aktuelle Probleme des Immissionsschutzrechts, 1998, S. 191 ff. (199 ff.); ders., Die neue TA Lärm, DVBl. 1999, S. 65 (68 f.).
[73] Schulze-Fielitz (Fn. 1), § 43 Rn. 82 ff.; K. Hansmann, Rechtsprobleme bei der Bewertung von Lärm, NuR 1997, S. 53 (59).
[74] Ausf. BVerwGE 101, 1 (3 ff.).
[75] BVerwGE 101, 1 (9 f.); gleichsinnig zuvor BayVGH vom 5.7.1994, NuR 1995, 274 (284); s. auch Michler (Fn. 32), VerwArch 1999, S. 35 ff.; im Ansatz strenger akzeptororientiert Jarass (Fn. 54), UPR 1998, S. 418: wegen Art. 20a GG schon bei "wesentlichen Veränderungen der Gesamtbelastung"; ebenso ders. (Fn. 9), § 41 Rn. 39 ff.; krit. auch M. Silagi, Zu den Grenzen des Verkehrslärmschutzes, UPR 1997, S. 272 (278).
[76] BVerwG vom 3.3.1999, NVwZ-RR 1999, 720 (723).
[77] Koch (Fn. 3), NVwZ 2000, S. 496.
[78] Auch im Luftverkehrsrecht spielt die Summationsproblematik keine relevanter Rolle, vgl. Koch (Fn. 3), NVwZ 2000, S. 499.
[79] Michler (Fn. 32), VerwArch 1999, S. 37.
[80] BVerwGE 104, 123 (132 f.); BVerwG vom 18.3.1998, NVwZ 1998, 1071 (1072).
[81] In diesem Sinne krit. Koch (Fn. 3), NVwZ 2000, S. 497.
[82] BVerwGE 104, 123 (131 f.); ausf. BVerwG vom 18.3.1998, NVwZ 1998, 1071 (1072 ff.).
[83] BVerwGE 104, 123 (135 ff.).
[84] ##
[85] Koch (Fn. 3), NVwZ 2000, S. 498 f., unter Verweis auf Schmidt (Fn. 41), UTR 1990, S. 179; Hofmann/Grabherr (Fn. 51), § 9 LuftVG Rn. 64 ff.; Wysk (Fn. 46), ZLW 1998, S. 485 ff.
[86] S. nur Jarass (Fn. 9), § 41 Rn. 37.
[87] H.‑J. Dürr, Aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Planfeststellung von Straßen, UPR 1993, S. 161 (166).
[88] Silagi (Fn. 75), UPR 1997, S. 278.
[89] Mit dieser Tendenz BayVGH vom 16.3.1993, UPR 1993, 235 (235); offen lassend BVerwG vom 16.12.1993, DVBl 1994, 756 (757).
[90] VGH Baden-Württemberg vom 8.3.1996, VBlBW 1996, 423 (424 f.); VGH Baden-Württemberg vom 28.3.1996, NVwZ-RR 1997, 85 (87 f.).
[91] VGH Baden-Württemberg vom 8.3.1996, VBlBW 1996, 423 (424); s. auch Michler (Fn. 32), VerwArch 1999, S. 40 f.; Jarass (Fn. 9), § 41 Rn. 38 f.
[92] Michler (Fn. 32), VerwArch 1999, S. 41.
[93] Jarass (Fn. 54), UPR 1998, S. 417.
[94] Jarass (Fn. 54), UPR 1998, S. 416; vgl. BVerwG vom 27.8.1996, NVwZ-RR 1997, 208 (209).
[95] VGH Baden-Württemberg vom 8.3.1996, VBlBW 1996, 423 (425); Michler (Fn. 32), VerwArch 1999, S. 42; W. Rieger, Das Verhältnis zwischen aktivem und passivem Lärmschutz im Lärmschutzsystem des § 41 BImSchG, VBlBW 1998, S. 41 (42 f.); Strick, Lärmschutz (Fn. 6), Rn. 116 ff.
[96] Vgl. BVerwGE 104, 123 (139) betr. § 41 II BImSchG; Michler (Fn. 32), VerwArch 1999, S. 42 f.
[97] BVerwG vom 28.1.1999, NVwZ 1999, 1222 (1224).
[98] Kühling, Fachplanungsrecht (Fn. 51), Rn. 250; Michler (Fn. 32), VerwArch 1999, S. 43; Ziekow (Fn. 52), BayVBl. 2000, S. 330 f.
[99] BVerwG vom 28.1.1999, NVwZ 1999, 1222 (1224 f.).
[100] BVerwGE 104, 123 (139); zust. Jarass (Fn. 54), UPR 1998, S. 419 f; krit. Rieger (Fn. 91), VBlBW 1998, S. 42 f.; zust. Uechtritz (Fn. 29), DVBl. 1999, S. 203.
[101] BVerwG vom 21.4.1999, NVwZ-RR 1999, 725 (727).
[102] Jarass (Fn. 54), UPR 1998, S. 420, noch ohne die Möglichkeit der Heranziehung von BVerwG vom 28.1.1999 (Fn. 97); tendenziell zust. Koch (Fn. 3), NVwZ 2000, S. 495.
[103] Michler (Fn. 32), VerwArch 1999, S. 43.
[104] VGH Baden-Württemberg vom 26.10.1982, UPR 1983, S. 207 (LS 3).
[105] OVG Bremen vom 19.1.1993, NVwZ-RR 1993, 468 (472); w. Nw. bei Schulze-Fielitz (Fn. 1), § 41 Rn. 73.
[106] Michler (Fn. 32), VerwArch 1999, S. 44; Jarass (Fn. 54), UPR 1998, S. 415.
[107] Michler, Rechtsprobleme (Fn. 53), S. 128.
[108] So Michler (Fn. 32), VerwArch 1199, S. 45 unter Berufung auf die Begründung zur 24.BImSchV, BR-Drs. 463/96, S. 16.
[109] Strick, Lärmschutz (Fn. 6), Rn. 38.
[110] S. näher Strick, Lärmschutz (Fn. 6), Rn. 108 ff.
[111] Michler (Fn. 32), VerwArch 1999, S. 45.
[112] BayVGH vom 5.3.1996, zit. nach Michler (Fn. 32), VerwArch 1999, S. 46.
[113] So auch BVerwGE 97, 367 (375 f.), u.a. unter Berufung auf Art. 20a GG, der folglich auch für die Lärmbekämpfung einschlägig ist. Demgegenüber für Ausklammerung des Lärmschutzes aus Art. 20a GG R. Wolf, Gehalt und Perspektiven des Art. 20a GG, KritV 80 (1997), S. 280 (286).
[114] Ausf. H.-P. Michler, Ansprüche auf Lärmsanierung an bestehenden Eisenbahnstrecken der Deutschen Bahn AG, VBlBW 1998, S. 201 ff.
[115] Krit. Koch (Fn. 3), NVwZ 2000, S. 494, 497; Jarass, Probleme (Fn. 43), S. 150.
[116] S. näher H.-J. Koch/C. Mengel, Örtliche Verkehrsregelungen und –beschränkungen, in: Koch (Hrsg.), Instrumente (Fn. 7), S. 245 (250 ff.), auch in: NuR 2000, S. 1 ff.; s. auch E. Hofmann, Der Schutz vor Immissionen des Verkehrs, 1999, S. 95 ff.; ders., Der Schutz vor Verkehrsimmissionen - Maßnahmen des fließenden Verkehrs, verkehrsbezogene Abgaben, Verkehrsinfrastruktur, ZUR 2000, S. 173 (174 ff.); Strick, Lärmschutz (Fn. 6), Rn. 140 ff.
[117] Es bestehen nur praktische Zweifel, ob wegen der planerischen Rahmenvoraussetzungen das Geld überhaupt ausgegeben werden kann.