| Bundesvereinigung
gegen Schienenlärm e.V.
Klage |
Das folgende
angestrebte Revisionsverfahren wurde vom Gericht abgelehnt.
Weitere Informationen zur Ablehnung des Revisionsantrages finden Sie hier.
Das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Februar 2003 finden Sie
hier.
Angestrebtes Revisionsverfahren in Karlsfeld bei
Münche
Sachstand,
Bedeutung und Begründung
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Kurzfassung des Revisionsantrags Das Copyright
für die Kurzfassung, liegt bei Herrn
Rechtsanwalt H. Kaltenegger und Herrn Dipl.-Ing. G. Steger. Der vollständige
Text des Revisionsantrags und seiner Begründung (57 Seiten) kann unter www.bahnlaerm.de
und www.sp-laermschutz.de
eingesehen werden.
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1. Sachstand: Gegen
den Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) vom 21.2.01
betreffend den Abschnitt 81 M Dachau-Karlsfeld der NBS/ABS Nürnberg-Ingolstadt-München
haben lärmbetroffene Bürger geklagt. Sie werden dabei vertreten durch Herrn
Rechtsanwalt H. Kaltenegger in der Kanzlei Labbé und Partner in München und
den Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. G. Steger, Steger & Piening GmbH Lärmschutzberatung
in München. Im
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.4.02
(AZ 20 A01. 40016 -18) wurde die Beklagte verpflichtet, über den Lärmschutz
an den Stellen im Bereich des Bahnhofes Dachau neu zu entscheiden, wo infolge
von Weichen Lücken in der Lärmschutz-Mittelwand bestehen. Im übrigen wurden die Klagen und auch die Beweisanträge zum BüG und
zum Schienenbonus abgewiesen. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde
nicht zugelassen. Kläger
aus Karlsfeld haben am 20.6.02 beantragt, unter Aufhebung des Urteils des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Revision zuzulassen. 2. Bedeutung des Revisionsverfahrens
Im
Revisionsverfahren soll über Grundsatzfragen entschieden werden, die nicht
nur für die anhängigen Klagen, sondern vor allem für jeden zukünftigen Lärmschutz
an Schienenwegen maßgeblich sind. Ergibt die Revision zum
Beispiel, daß die Abschläge für das besonders überwachte Gleis und für
den Schienenbonus bei Nacht nicht gerechtfertigt sind, dann sind alle
berechneten Lärmpegel um 8 dB(A) nach oben zu korrigieren. Das
hat wesentlichen Einfluß auf die Bemessung
des aktiven Lärmschutzes (die Höhe der Lärmschutzwände), nicht nur für
die aktuellen Kläger, sondern für
alle zukünftigen Planfeststellungsverfahren der Bahn. Die Bemessung des
aktiven und auch des passiven Lärmschutzes sowie des Erschütterungsschutzes
hängen ferner davon ab, ·
bis zu welcher Grenze aktiver Lärmschutz Vorrang
vor passivem Lärmschutz (Lärmschutzfenster etc.) hat; ·
ob eine Vorbelastung mit Lärm bzw. Erschütterungen
überhaupt berücksichtigt werden darf; ·
welche Schallpegel in Schlafräumen zulässig sind; ·
ob dabei primärer und sekundärer Luftschall zu
summieren sind; ·
ob Spitzenpegel zu berücksichtigen sind. Wegen
dieser noch offenen Grundsatzfragen ruhen zur Zeit die Klagen aus weiteren
Planungsabschnitten dieser Strecke zwischen Hebertshausen und München. Die
jeweiligen Bürgerinitiativen, die sich in den vereinigten Bürgerinitiativen
zusammengeschlossen haben, übernehmen zu gleichen Teilen die Kosten der
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Unseres Wissens wurde noch
nirgends in Deutschland zu diesen Grundfragen juristisch und lärmtechnisch so
tiefgreifend und detailliert argumentiert wie in den jetzt anhängigen Klagen
und in der Begründung des Antrages zur Zulassung der Revision. Das
Bundesverwaltungsgericht in Berlin wird die Revision nur zulassen, wenn es
eine Fortentwicklung der Rechtsprechung in diesen Grundsatzfragen für nötig
erachtet. Läßt es die Revision zu, so signalisiert es damit, daß diese
Grundsatzfragen neu zu entscheiden sind. Wird
die Revision zugelassen, so wollen die Kläger aus Karlsfeld als Musterkläger
im Interesse aller Bürger, die künftig von Baumaßnahmen der Bahn betroffen
werden, das Revisionsverfahren betreiben. Geschieht dies nicht,
so ist die bisherige Rechtsprechung, welche die Bahnanlieger mit einem Lärmschutz
dritter Klasse abspeist, für unabsehbare Zeit zementiert. 3.Begründung des Antrags auf
Revision In der Begründung des Antrages der Kläger, die Revision zuzulassen, werden die Fragen formuliert, von deren Entscheidung der anhängige Rechtsstreit abhängt. Ihre Erheblichkeit, ihre rechtsgrundsätzliche Bedeutung und ihre Klärungsbedürftigkeit wird begründet. Zu jeder Frage werden die Rechtslage und die physikalischen Zusammenhänge bzw. der lärmfachliche Meinungsstand dargestellt. Die nachstehende Kurzfassung enthält nur eine grob vereinfachende Auswahl wesentlicher Punkte.
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In dieser Kurzfassung finden Sie u. a. zu folgenden Stichworten Fragen und Anmerkungen: Pegelminderung, Grenzwerte,
Zugart, Besonders überwachtes
Gleis, Mittelwert, Grundwert, Spitzenpegel,
Schienenbonus, Gesundheitsgefährdung,
sekundärer Luftschall, §
41 Abs. 2 BImSchG |
Grundsatzrügen
Fragen
zur erreichbaren Pegelm
·
Unter
welchen Voraussetzungen kann bei der Prüfung eines dauerhaften Nachweises der
Lärmminderung aufgrund besonderer Vorkehrungen im Sinne der amtlichen
Anmerkung zur Tabelle C der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV eine bestimmte
Zugart unberücksichtigt bleiben ?
·
Erfordert der dauerhafte Nachweis der Lärmminderung aufgrund besonderer
Vorkehrungen im Sinne der amtlichen Anmerkung zur Tabelle C der Anlage 2 zur
16. BImSchV den Nachweis, dass der durch das Schienenschleifen einhergehende Lärmminderungseffekt
auch bei Berücksichtigung der planfestgestellten Lärmschutzwände noch
vorhanden ist ?
·
Erlaubt es
die amtliche Anmerkung zu Tabelle C der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV, Lärmminderungen,
die durch das Befahren von Schienen nach dem Schleifvorgang und nicht
unmittelbar durch das Schienenschleifen entstehen, beim Nachweis einer
dauerhaften Lärmminderung zu berücksichtigen ?
·
Erlaubt es
die amtliche Anmerkung zu Tabelle C der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV, eine
Mittelwertbildung zwischen den Lärmpegeln vor und nach dem Schleifvorgang
linear vorzunehmen, obwohl nach den lärmphysikalischen Gesetzen die
Pegelminderung logarithmisch erfolgt ?
·
Welche
Anforderungen stellt die amtliche Anmerkung zur Tabelle C der Anlage 2 zu
§ 3 16. BImSchV an das Kontrollmessverfahren, mit dem die
Erforderlichkeit, die Schienen wieder zu schleifen, ermittelt wird ?
·
Lässt
es die Verpflichtung einer dauerhaften Lärmminderung in der amtlichen
Anmerkung zur Tabelle C der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV oder die
Verpflichtung in § 41 Abs. 1 BImSchG, sicherzustellen, dass keine schädlichen
Umwelteinwirkungen entstehen, zu, die Schallkontrollmessungen zugarten- und
streckenparameterunabhängig vorzunehmen ?
Die
oben gestellten Fragen sind für den Nachweis des Gleispflegeabschlages
entscheidungserheblich. Abhängig von der Beantwortung der Fragen ist der
dauerhafte Lärmminderungsnachweis des Schienenschleifens im Sinne der
amtlichen Anmerkung zur Tabelle C der Anlage 2 zur 16. BImSchV geführt oder
nicht geführt. Die sich ergebenden Lärmpegel würden sich, abhängig von der
Beantwortung der Fragen, um bis zu 3 dB (A) erhöhen.
Sicherstellen
des Lärmschutzes durch Grenzwerte
Der
Gesetzgeber ist gehalten, durch Sicherheitsmargen sicherzustellen, dass der
errechnete Beurteilungspegel nicht niedriger ist als der tatsächlich beim
Betrieb der Anlage entstehende Beurteilungspegel. Dies hat das BVerwG mehrfach
entschieden.
Dieses
System von Sicherheitsmargen und konservativen Annahmen beim
Berechnungsverfahren von Lärmgrenzwerten wird bei der Anwendung des BüG zum
einen dadurch verlassen, dass die Abhängigkeit der Wirkung des BüG von der
Zugart nicht stringent behandelt wird und zum anderen dadurch, dass die
Wirksamkeit der Maßnahme beim gleichzeitigen Vorhandensein von Lärmschutzwänden
nicht nachgewiesen ist. Ferner ist auch die Überwachung und dauerhafte
Einhaltung der Pegelminderung des BüG nicht gewährleistet.
Abhängigkeit
von der Zugart
Die
Berücksichtigung der Fahrzeugart im Parameter Fahrbahnart DFB war
aus der Sicht des damaligen Verordnungsgebers nicht erforderlich und auch gar
nicht möglich, da nach damaligem Kenntnisstand eine derartige Abhängigkeit
nicht auftrat.
Die
Erkenntnis, dass der Korrekturwert DFb zugartenabhängig ist, ergab
sich vielmehr erst durch die jüngsten Untersuchungen im Zusammenhang mit dem
BüG. Diese zeigten auf, dass der Lärmminderungseffekt des akustischen
Schienenschleifens von der Zugart abhängig ist.
Legt
man den Korrekturwert DBüG fahrzeugunabhängig fest, obwohl die
Untersuchungen ergeben haben, dass die Fahrzeugabhängigkeit bis zu 3 dB (A)
beträgt, sind Pegeländerungen in der Größenordnung von 2 bis 3 dB (A)
denkbar.
Verminderte
Wirkung des BüG hinter Lärmschutzwänden
Der
Grund dafür, dass das BüG beim Vorhandensein von Lärmschutzwänden nicht
voll wirksam ist, liegt in der vertikalen Verteilung der Teilgeräuschquellen
an der Geräuschquelle ”Eisenbahn”. Der höchste Geräuschpegel entsteht
zweifelsohne an der tiefsten Stelle des Systems, nämlich am
Rad-Schiene-Kontakt. Eine weitere maßgebliche Lärmquelle sind, insbesondere
bei Güterzügen, die großen schallabstrahlenden Oberflächen der
Wagenaufbauten in mittlerer Höhe (ca. 2 m über Schienenoberkante). Schließlich
sind auch hochliegende Geräuschquellen durch Wagenaufbauten und Stromabnehmer
bekannt. Zur Illustration des Zusammenwirkens dieser Geräuschquellen wurden
Pegelwerte im Sinne von Immissionspegeln eingesetzt, wie sie in etwa auch in
der Natur auftreten können.

Nimmt
man an, daß das Besonders überwachte Gleis ohne Lärmschutzwand im Vergleich
zum gewöhnlichen Gleis eine Minderung des Imissionspegels von 3 dB(A)
erbringt, so folgt aus der Beispielrechnung:
Die
Wirkung des BüG auf den Gesamtpegel hat nun bei Vorhandensein der Lärmschutzwand
von vorher 3 dB (A) auf nunmehr nur noch 1,8 dB (A) (also um 1,2 dB (A))
abgenommen.
Es
ist auch denkbar, dass das BüG außerhalb einer Lärmschutzwand nahezu keine
Wirkung mehr hat.
Diese
Wechselwirkung zwischen den Lärmschutzmaßnahmen BüG und Lärmschutzwand muß
auch als Wechselwirkung der entsprechenden rechnerischen Korrekturwerte berücksichtigt
werden. Dazu verpflichtet auch die 16. BImSchV.
Dies
geschieht dadurch, dass die Korrekturfaktoren, die wegen des Einflusses
anderer Korrekturwerte ihre Wirkung verlieren, in der Höhe, in der ihre
Wirkung nicht mehr nachgewiesen ist, wieder abzuziehen sind.
Genau
dies haben wir umgesetzt, wenn wir in der Klagebegründung gefordert haben,
den nachfolgenden Algorithmus bei Berücksichtigung des Korrekturwerts DBüG
wie folgt zu fassen:
DE
= -10 x lg (3 + 60 x z x K) – DBM – DBüG
< 0
Mittelwert,
Grundwert und Eingriffsschwelle
Nach
Auflage A 1.3.3.1. des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses
sind mit dem Schallmesswagen Schallmessungen durchzuführen, um den Zustand
der Schienenlaufflächen auf Riffelbildung zu prüfen und nachzuweisen, dass
die Schallpegelreduktion in Höhe von 3 dB(A) „im Mittel“ eingehalten
wird.
Völlig
unklar ist, was mit „im Mittel“ gemeint ist.
Ebenso
unklar ist, nach welchen Regeln der Mittelwert gebildet wird. Es ist darauf
hinzuweisen, dass die Mittelwertbildung von Pegelmaßen nicht linear sondern
logarithmisch erfolgt (s.g. Pegelmittelung). Entsprechend ist auch bei der
Pegelmittelung der Zugarten verfahren worden.
Der
logarithmische Pegelmittelwert einer Spanne von 45 dB(A) (niedrigster Wert
nach dem Schleifen) und 51 dB(A) (Eingriffswert, bei dem wieder geschliffen
werden soll) beträgt 49 dB(A) und nicht 48 dB(A).
Bereits
auf Grund dieser einfachen Rechenarithmetik beträgt der Abschlag für das BüG
nicht 3 dB(A), sondern nur 2 dB(A).
Zusätzlich
zu diesem rechenarithmetischen Mangel führt diese Art der Mittelwertbildung
nur scheinbar zu einem Mittelwert. Es besteht nämlich durchaus die Möglichkeit,
dass ein Streckengleis über den Zustand der mittleren Verriffelung im Sinne
des Grundwertes 51 dB(A) nicht hinauskommt und somit auf Werten von knapp
unterhalb 51 dB(A) verharrt, ohne lauter zu werden. Eine Pegelminderung von 3
dB(A) tritt an der Strecke dann nie ein, da ja nie geschliffen wird. Es
handelt sich dann letztendlich um ein durchschnittlich verriffeltes
Streckengleis im Sinne des Grundwertes 51 dB(A).
Ebenso
ist der physikalische Zusammenhang zwischen dem Grundwert 48 dB(A) und der
Eingriffschwelle 51 dB(A) im Schallmesswagen, der ein ICE-Wagen ist, unabhängig
von der oben beschriebenen Mittelwertbildung kritisch zu hinterfragen.
Der
Zusammenhang zwischen Grundwert LGD, Gesamtwert,
Gleispflegeabschlag (GPA) und Anzeigewert im Schallmesswagen ist in Abschn.
II.2.d auf S. 32 der Anlage 1a zur Verfügung des EBA vom 16. 03. 1998
beschrieben.
Danach
entspricht der im Schallmesswagen bei einer Messfahrt auf der Fahrbahn
„Betonschwelle im Schotter“ (auf anderen Fahrbahnen wurden keine Messungen
durchgeführt) angezeigte Nullwert einem Außenpegel (gemeint ist wohl
Grundwert LGD) von 48 dB(A) (bzw. Gesamtwert 51+2-3=50 dB(A))
Der
Anzeigewert 0 dB im Schallmesswagen entspricht somit einem GPA von -3 dB(A)
auf der Fahrbahn Betonschwelle im Schotter, also einem Gesamtwert nach Tab.3
S.19 von 51+2‑3=50 dB(A).
Um
im Mittel über alle Zugarten gemäß Abschn. II.2.b.bb einen GPA von -4 dB(A)
nach Tab. 1 bzw. mit Einberechnung der Unsicherheit von 1 dB(A) einen GPA
von -3 dB(A) zu erreichen, müssen nach Tab. 1 ICE-Züge einen Grundwert von
45 dB(A) bzw. einen GPA von -6 dB erreichen um die schlechteren Werte der
anderen Zugarten auszugleichen.
Um
also im Mittel über alle Zugarten (vorausgesetzt man akzeptiert die
technisch-physikalisch unsinnige zugartenunabhängige Festlegung des BüG)
eine Minderung an der Strecke durch das BüG von 3 dB(A) zu garantieren, muss
am Schallmesswagen, der ein ICE-Wagen ist, ein Wert von 45 dB(A) bzw. –3 dB
und nicht 48 dB(A) bzw. 0 dB angezeigt werden (beim Holzschwellengleis 2 dB
weniger und bei der festen Fahrbahn 3 dB mehr).
Wird
dieser Wert überschritten, muss neu geschliffen werden, um die Pegelminderung
dauerhaft aufrechtzuerhalten.
Ein
weiteres Problem entsteht dadurch, dass eine Strecke in der Regel aus zwei
Richtungsgleisen besteht.
Das
Verfahren BüG wird definitionsgemäß für jedes Gleis getrennt angewendet.
Es
werden somit die Verriffelungen der beiden Richtungsgleise nie das selbe
Niveau haben und es werden deshalb die Gleise in der Regel auch nicht
zeitgleich geschliffen.
Um
sicherzustellen, dass neben der Strecke ein GPA von mindesten –3 dB(A)
eintritt, darf der GPA auf keinem der beiden Richtungsgleise weniger als –3
dB(A) werden.
Auch
aus diesem Grund verbietet die Anforderung der dauerhaft sichergestellten
Pegelminderung eine Überschreitung des GPA von –3 dB(A) und damit die
Mittelung zwischen –6 dB(A) und 0 dB(A).
2. Grundsätzliche
Bedeutung wegen Nichtbeachtung von Spitzenpegeln und
Zulässigkeit des Schienenbonus während der Nachtzeit
Fragen zum
Spitzenpegel und
zum Schienenbonus
·
Ist es zulässig
bei der Beurteilung von Verkehrsgeräuschimmissionen im Rahmen der Anwendung
der §§ 41 ff. BImSchG Spitzenpegel unberücksichtigt zu lassen, wenn
aufgrund des vorhandenen Erkenntnisstands über Lärmwirkungen die Möglichkeit
besteht, dass insbesondere durch Vorbeifahrtspitzenpegel innerhalb von Schlafräumen
gesundheitliche Beeinträchtigungen verursacht werden können ?
·
Ist bzw. unter welchen Voraussetzungen ist bei Berücksichtigung
von Spitzenpegeln und der durch das Regelungssystem der 16. und 24. BImSchV
erreichbaren Innenpegel der Schienenbonus von 5 dB (A) als Korrekturparameter
S gemäß Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV auf Grund der aktuellen
Erkenntnislage im Jahr 2001 hinsichtlich physiologischer Lärmwirkungen noch
mit der aus § 41 BImSchG folgenden Verpflichtung, sicherzustellen, dass keine
schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen, hilfsweise mit Art. 2 Abs. 2, 14
Abs. 1 GG vereinbar ?
Gesundheitsgefährdung
/ Eigentumsverletzung
Bei
Berücksichtigung der Spitzenpegel ist zu erwarten, dass die Beschwerdeführer
zu 1. und 2. gesundheitsgefährdenden Lärmwirkungen ausgesetzt sind. Dies führt
zu einer Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Dieser Befund
wird durch die Existenz des in der 16. BImSchV enthaltenen Schienenbonus
weiter verschärft.
Der
BayVGH geht davon aus, dass für die
unter dem Gesundheitsaspekt entscheidenden Innenraumpegel nach dem derzeitigen
Stand der Lärmwirkungsforschung Dauerpegel am Ohr des Schläfers in einem
Bereich zwischen 30 dB (A) und 35 dB (A) und Pegelspitzen in einer Größenordnung
von 40 dB (A nicht überschritten werden sollten
und folgt mit dieser Risikoeinschätzung der Rechtsprechung des BVerwG
(Seite 29 der Entscheidungsgründe).
Sodann
unterstellt der BayVGH, dass diese Werte im Rauminneren in Anwendung der 24.
BImSchV auch ohne Berücksichtigung des Schienenbonus an allen Immissionsorten
eingehalten werden.
Dem
ist jedoch nicht so.
Ermittlung
und Beurteilung von Verkehrsgeräuschimmissionen werden für die Außengeräuschsituation
nach 16. BImSchV und für die Innengeräuschsituation aufbauend auf die 16.
BImSchV nach der 24. BImSchV geregelt.
In
diesem geschlossenen Regelungssystem ist der Zusammenhang zwischen Außengeräusch
und Innengeräusch definiert. Der in der 24. BImSchV definierte Grenzwert für
Innengeräuschpegel beträgt für Schlafräume IGWInnen = 30 dB
(A). Die Pegeldifferenz DLA‑I
zwischen dem außen einwirkenden Beurteilungspegel BP und dem innen zulässigen
Innengeräuschpegel IGWInnen beträgt unabhängig von den
Immissionsgrenzwerten außen in allen Gebieten DLA-I
= BP – IGWInnen und somit im Wohnhaus des Beschwerdeführers zu
2. DLA‑I = 64 – 30 = 34 dB.
Der außen auftretende Beurteilungspegel vermindert sich somit aufgrund der
nach 24. BImSchV am Wohnhaus erfolgten Schallschutzmaßnahmen beim Durchgang
durch die schallgedämmte Hausfassade um 34 dB. Dies gilt sowohl für den
Mittelungspegel, als auch für den Spitzenpegel.
Mit
Hilfe der Berechnungsformeln in der 16. BImSchV i.V.m. Schall 03 können aus
den Mittelungspegeln auch Vorbeifahrtspitzenpegel berechnet werden (siehe auch
Möhler in ZfL, 37/1990 S. 35-40)
Am
Wohnhaus des Beschwerdeführers zu 2. ergibt sich danach rein rechnerisch
(schon bei Annahme einer durchschnittlichen Hauptabfuhrstrecke) nachts ein
mittlerer (gemittelt über alle Zugvorbeifahrten) Spitzenpegel vor der
Hausfassade von mindestens 87 (64 + 5 + 18) dB (A)
mit BüG und 90 dB (A) ohne BüG (jeweils ohne Schienenbonus)
Diese
Pegelspitzen werden nun wie oben beschrieben beim Durchgang durch die
schallgedämmte Hausfassade um 34 dB vermindert und betragen im Schlafraum
dann mindestens
87-34 = 53 dB (A).
Die im Hinblick auf den Gesundheitsschutz relevante Schwelle der Spitzengeräuschpegel
von 40 dB (A) wird somit auch im Schutzbereich der 24. BImSchV erheblich um
mindestens 13 dB (A) überschritten.
Lärmfachlicher Meinungsstand zum
Schienenbonus und zur Aussagekraft der aktuell vorliegenden Studien
Das BVerwG hat bis
dato den Schienenbonus gemäß § 3 der 16. BImSchV dem Grundsatz nach
anerkannt.
Durch Befragungen
kann jedoch die Gesundheitsgefährlichkeit von in der Nachtzeit auftretendem Lärm
nicht ermittelt werden. Diese, nicht durch Interviews ermittelbaren Wirkungen
belegen nunmehr Untersuchungen von Ising (Zum gegenwärtigen Erkenntnisstand
der Lärmwirkungsforschung: Notwendigkeit eines Paradigmenwechsels in:
Umweltmed Forsch Prax 6 (4) 181/189), wo ausgeführt wird, dass schon bei
einem Außenlärmpegel von mehr als 65/55 dB (A) tags/nachts nach dem
derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine Zunahme des Risikos
für Herzinfarkt um ca. 20 % zu befürchten sei. Gerade diese
medizinisch-physiologische Wirkung ist bei der Interviewbefragung von Lärmbetroffenen
in der Nachtzeit unberücksichtigt geblieben. Diese Wirkung ist jedoch für
die Anerkennung des Schienenbonus während der Nachtzeit von ausschlaggebender
Bedeutung.
Diesem
Auftrag wird der Verordnungsgeber nicht erst dann nicht gerecht, wenn der
sichere Nachweis geführt ist, dass Lärmimmissionen die Gesundheit von
Dritten schädigen. Eine Überschreitung der Verordnungsermächtigung ist
vielmehr immer dann gegeben, wenn eine Gefährdung der Gesundheit nicht mehr
ausgeschlossen werden kann. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass über
§ 43 BImSchG der Verordnungsgeber durch die inhaltliche Ausgestaltung eines
unbestimmten Rechtsbegriffs diesem eine völlig andere Qualität gibt, und
damit das Schutzniveau des BImSchG von der erheblichen Belästigung auf die
nachgewiesene Gesundheitsschädigung anheben könnte (so ausdrücklich BVerwG,
UPR 96, 344).
·
Darf bzw.
unter welchen Voraussetzungen darf bei der Beurteilung, ob der durch Erschütterungen
erzeugte Luftschall (sogenannter sekundärer Luftschall) nachteilige Wirkungen
auf Rechte anderer im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG verursacht, der in
§ 3 der 16. BImSchV normierte Schienenbonus berücksichtigt werden ?
Der
erkennende Senat des BayVGH führt zwar aus, dass die §§ 41 ff. BImSchG und
die hierauf beruhenden 16. und 24. BImSchV nicht anwendbar seien. Die
Zumutbarkeit des sekundären Luftschalls beurteile sich allein nach § 74 Abs.
2 Satz 2 VwVfG. Gleichwohl ließ der BayVGH es jedoch unbeanstandet, bei der
Anwendung des sekundären Luftschalls den in der 16. BImSchV für den primären
Luftschall normierten Schienenbonus bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zu
berücksichtigen.
Es besteht Interesse
an der Klärung, nach welchen Regeln und welchen Kriterien die Zumutbarkeit
beim sekundären Luftschall zu beurteilen ist und ob der für den primären
Luftschall normierte Schienenbonus auch auf den sekundären Luftschall übertragen
werden kann, obwohl die Untersuchungen, auf denen der Schienenbonus im
wesentlichen beruht, zeigen, dass für die Untersuchungsvariablen, die den
Innenraum betreffen kein Bonus, sondern eher ein Malus gefunden wird .
4.
Rechtsgrundsätzliche
Bedeutung wegen Auslegung des § 41 Abs. 2 BImSchG
·
Inwieweit
gibt § 41 Abs. 2 BImSchG einen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Abwägungsspielraum,
im Rahmen dessen Abwägungsfehler nach § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG unschädlich
sein können ?
·
In welchem
Umfang kann bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Kosten der
Schutzmaßnahme zum Schutzzweck im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG die Lärmvorbelastung
schutzmindernd berücksichtigt werden ?
Der erkennende Senat
des BayVGH referiert auf Seite 38 seiner Entscheidungsgründe das Urteil des
BVerwG vom 15.03.2000, wonach § 41 Abs. 2 BImSchG Teil des Abwägungsgebots
sei und deshalb Abwägungsfehler § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG unterlägen. Im
Folgenden wird unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerwG (BVerwGE 84,
31/39) ausgeführt, dass die Vorbelastung im Rahmen der Prüfung des § 41
Abs. 2 BImSchG schutzmindernd zu berücksichtigen sei.
Wäre § 41 Abs. 2
BImSchG keine Ausprägung des planerischen Abwägungsgebots, hätte das
Gericht nicht, wie im vorliegenden Fall nach Abwägungsfehlern suchen müssen,
sondern originär entscheiden müssen, ob der gewährte Lärmschutz mit der
gesetzlich gebundenen Entscheidung des § 41 Abs. 2 BImSchG vereinbar ist und
ggfls. auch über strittige Tatsache Beweis erheben müssen.
Der erkennende Senat
am BayVGH hätte in diesem Fall nicht nur die äußersten Grenzen eines Abwägungsvorgangs
kontrollieren, sondern eine eigene originäre Entscheidung über unbestimmte
Rechtsbegriffe vornehmen müssen.
Auch die Bedeutung
der Vorbelastung bei der Prüfung des § 41 Abs. 2 BImSchG ist für die
Entscheidung der Lärmschutzansprüche streitentscheidend von Bedeutung
gewesen, da sie in der Abwägung als tragender Abwägungsgesichtspunkt genannt
wurde. Wäre die Vorbelastung nicht zu berücksichtigen, besteht kein Grund
mehr, Grundstückseigentümer an Bestandsstrecken schlechter zu behandeln als
Eigentümer an Neubaustrecken.
Rechtsprechung des BVerwG zur dogmatischen Einordnung des
§ 41 BImSchG
In höchstrichterlicher
Rechtsprechung des BVerwG ist nach wie vor strittig, ob § 41 Abs. 2
BImSchG eine Ausprägung des fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebots ist und
damit nur eingeschränkt einer gerichtlichen Prüfung unterliegt oder
striktes, das Abwägungsgebot strukturierendes Recht darstellt, welches von
den Verwaltungsgerichten vollständig überprüft wird.
Vor
Inkrafttreten des § 41 Abs. 2 BImSchG hatte beim Ausbau von Eisenbahnstrecken
die Vorbelastung im Rahmen der Kausalitätsbetrachtung in § 74 Abs. 2 Satz 2
VwVfG Bedeutung.
Das
BImSchG kennt einen Schutzzweck; dieser ist in § 1 BImSchG definiert und grundsätzlich
nicht von wirtschaftlichen Gesichtspunkten abhängig. Eine Differenzierung des
Schutzzweckes nach Vorbelastungen ist dem Gesetz fremd. Im Gegenteil, wollte
der Gesetzgeber (im Gegensatz zu § 74 Abs. 2 VwVfG, jedoch hier im Rahmen der
Prüfung der Kausalität einer Lärmbelastung) uneingeschränkten Lärmschutz
leisten, sobald eine wesentliche Änderung eines öffentlichen Verkehrswegs
vorliegt. Wenn der Gesetzgeber jedoch auch beim Vorliegen einer wesentlichen
Änderung die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 1 BImSchG gerade fordert und
bei der wesentlichen Änderung einer bestehenden öffentlichen Verkehrsanlage
eine Vorbelastung kraft Sachlogik vorhanden ist, ist offensichtlich, dass eine
bestehende Vorbelastung für den Anspruch nach § 41 Abs. 1 BImSchG
unbeachtlich sein muss.
Diese
gesetzgeberische Entscheidung würde auf den Kopf gestellt, wenn durch
richterliche Interpretation die Vorbelastung über § 41 Abs. 2 BImSchG dazu führen
würde, dass § 41 Abs. 1 BImSchG nicht mehr gilt. Wollte man anders
entscheiden, würde das gesamte aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2
und Satz 2 der 16. BImSchV folgende Normsystem, welches gerade bei der
Erweiterung eines Schienenwegs um ein oder mehrere Gleise die Vorbelastung für
die Geltung des § 41 Abs. 1 BImSchG unbeachtlich wissen wollte, seine
Konturen verlieren und über die ”interpretatorische Hintertür” ein
Ergebnis erreichen, das der alten Rechtslage nach § 74 VwVfG angenähert ist.
Einen derartigen gesetzgeberischen Willen kann man jedoch nicht unterstellen,
da in diesem Fall es der Gesetzgeber bei der alten gesetzlichen Situation hätte
belassen können.
Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß
§ 41 Abs. 2 BImSchG
Offen
geblieben in der Rechtsprechung des BVerwG ist bislang, wann eine optimale
Schutzanlage unverhältnismäßig ist. Diese Frage muss jedoch primär
beantwortet werden, da erst dann nach der Rechtsprechung des BVerwG die
Berechtigung besteht, durch schrittweise Abschläge den gerade noch verhältnismäßigen
Aufwand zu ermitteln.
1.
Verfahrensrüge
wegen Gesundheitsgefährdung
Nach Ansicht des BayVGH ist eine Verletzung von Art. 2 Abs.
2 GG durch Innenraumpegel nicht denkbar, da die 24. BImSchV sicherstelle, dass
Spitzenpegel von mehr als 40 dB (A) im Rauminneren (ohne Berücksichtigung des
Schienenbonus) nicht auftreten (vgl. Seite 29 der Entscheidungsgründe).
Damit hat das Gericht die im Zusammenhang mit der
Anerkennung des Schienenbonus für erheblich erkannten Tatsachen nicht
ausreichend aufgeklärt und
einen Verfahrensfehler nach § 86 Abs. 1 VwGO begangen.
2.
Verfahrensrüge
wegen Verstoß gegen Denk-und Naturgesetze
Der BayVGH stellt fest, dass durch den Schleifvorgang eine
maximale Pegelminderung von 6,2 dB (A) erreichbar ist (vgl. hierzu Ziffer
1.2.1. dieses Schriftsatzes). Hieraus bildet das Gericht einen Mittelwert, in
dem es die maximale Pegelminderung halbiert.
Damit hat das Gericht einen Verfahrensfehler nach § 108
Abs. 1 VwGO (Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung) begangen.