Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e.V.

 

 

Im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens erklärt sich "die DB AG bereit, das Verfahren „Besonders überwachtes Gleis“ vorzusehen. Auf Anweisung des Eisenbahnbundesamtes (EBA) sind „die Durchführungen der Messungen  durch Messprotokolle oder sonstige Berichte zu dokumentieren und der Außenstelle Hamburg unaufgefordert vorzulegen.“ Da die DB keine Messprotokolle vorlegt, fordert das EBA die DB auf "unverzüglich eine Messfahrt durchzuführen und "über das Ergebnis zu informieren.“

Später stellt das EBA fest, dass es sich bei der Zusage der DB AG, das Verfahren „Besonders überwachtes Gleis“ vorzusehen, um eine freiwillige Maßnahme der DB AG handelt. „Für die Zusage der DB AG, das Gleis regelmäßig zu überwachen und ggf. zu schleifen sowie die Vorlage der Messprotokolle gibt es keine gesetzliche Verpflichtung. Folglich mangelt es dem EBA an einer Rechtsgrundlage, um den Vollzug des BüG überwachen und durchsetzen zu können.“ Zur Begründung wird ausgeführt, die Zusage der Deutschen Bahn AG zur Anwendung des Verfahrens „Besonders überwachtes Gleis“ sei lediglich nachrichtlich in den Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsbeschluss aufgenommen worden und gehöre nicht zum feststellenden Teil des Beschlusses. Aus der Tatsache, dass das Verfahren im Erläuterungsbericht Erwähnung findet, sei nicht zwingend die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die privatrechtlich gegebene Zusage der Bahn AG Rechtskraft erhalte.
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