| Bundesvereinigung
gegen Schienenlärm e.V.
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Im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens erklärt sich "die DB AG bereit, das Verfahren „Besonders überwachtes Gleis“ vorzusehen. Auf Anweisung des Eisenbahnbundesamtes (EBA) sind „die Durchführungen der Messungen durch Messprotokolle oder sonstige Berichte zu dokumentieren und der Außenstelle Hamburg unaufgefordert vorzulegen.“ Da die DB keine Messprotokolle vorlegt, fordert das EBA die DB auf "unverzüglich eine Messfahrt durchzuführen und "über das Ergebnis zu informieren.“ Später stellt das EBA fest, dass
es sich bei der Zusage der DB AG, das Verfahren „Besonders überwachtes
Gleis“ vorzusehen, um eine freiwillige Maßnahme der DB AG handelt. „Für
die Zusage der DB AG, das Gleis regelmäßig zu überwachen und ggf. zu
schleifen sowie die Vorlage der Messprotokolle gibt es keine gesetzliche
Verpflichtung. Folglich mangelt es dem EBA an einer Rechtsgrundlage, um den
Vollzug des BüG überwachen und durchsetzen zu können.“ Zur Begründung wird
ausgeführt, die Zusage der Deutschen Bahn AG zur Anwendung des Verfahrens
„Besonders überwachtes Gleis“ sei lediglich nachrichtlich in den Erläuterungsbericht
zum Planfeststellungsbeschluss aufgenommen worden und gehöre nicht zum
feststellenden Teil des Beschlusses. Aus der Tatsache, dass das Verfahren im Erläuterungsbericht
Erwähnung findet, sei nicht zwingend die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die
privatrechtlich gegebene Zusage der Bahn AG Rechtskraft erhalte. |