Das
Bemühen um Kostenentlastung der Deutschen Bahn AG hat auch zu der Neuerung geführt,
dass bestimmte Gleise dadurch besonders überwacht werden, dass sie geschliffen
werden, um den Geräuschpegel abzusenken. Die Bahn legte sich bei ihren Lärmberechnungen
für solche „besonders überwachten Gleise” einen rechnerischen Bonus von
weiteren 3 dB(A) zugrunde, fand damit aber keine Anerkennung beim BVerwG, weil
die empirisch ohnehin sehr unterschiedlich nachgewiesenen Pegelsenkungen nicht
dauerhaft seien - jedenfalls nicht bei einem vorgesehenen Überwachungsintervall
von nur sechs bis zwölf Monaten gewährleistet werden könnten[83].
Nach der neuesten Rechtsprechung darf das besonders überwachte Gleis allerdings
mit 1 dB (A) in Rechnung gestellt werden[84].
Gegen solche Aktivitäten der Bahn ist nichts einzuwenden, solange solche vorübergehenden,
jedenfalls nicht dauerhaft gewährleisteten Maßnahmen nicht auf Dauer
garantierte aktive Lärmschutzmaßnahmen zu verhindern suchen.