Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e.V.

besonders überwachtes Gleis 

 


Ziffern: s. Anhang - Die Textstellen sind dem Artikel "Lärmschutz bei der Planung von Verkehrsvorhaben" entnommen

„besonders überwachtes Gleis (BüG)  Die Scheinlösung des  BüG

 Das Bemühen um Kostenentlastung der Deutschen Bahn AG hat auch zu der Neuerung geführt, dass bestimmte Gleise dadurch besonders überwacht werden, dass sie geschliffen werden, um den Geräuschpegel abzusenken. Die Bahn legte sich bei ihren Lärmberechnungen für solche „besonders überwachten Gleise” einen rechnerischen Bonus von weiteren 3 dB(A) zugrunde, fand damit aber keine Anerkennung beim BVerwG, weil die empirisch ohnehin sehr unterschiedlich nachgewiesenen Pegelsenkungen nicht dauerhaft seien - jedenfalls nicht bei einem vorgesehenen Überwachungsintervall von nur sechs bis zwölf Monaten gewährleistet werden könnten[83]. Nach der neuesten Rechtsprechung darf das besonders überwachte Gleis allerdings mit 1 dB (A) in Rechnung gestellt werden[84]. Gegen solche Aktivitäten der Bahn ist nichts einzuwenden, solange solche vorübergehenden, jedenfalls nicht dauerhaft gewährleisteten Maßnahmen nicht auf Dauer garantierte aktive Lärmschutzmaßnahmen zu verhindern suchen.


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