Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e.V.

Rechtsprechung

Urteil vom 14. 11. 2001; Az: BVerwG 11 A 31.00

Karsten Sommer

Rechtsanwalt

Anlieger der Stettiner Bahn in Berlin erringen Sieg vor dem Bundesverwaltungsgericht

   In einem Klageverfahren hatten sich Anlieger der Bahnlinie Berlin-Stralsund (Stettiner Bahn) im Abschnitt Nordkreuz-Karow im Norden Berlins gegen eine Plangenehmigung für den Wiederaufbau des in den Nachkriegsjahren abgebauten zweiten Gleises gewandt. Durch die Baumaßnahme soll im Zusammenhang mit dem Bau des Knotens Berlin eine ausreichende Schienenanbindung Berlins vom Norden her gewährleistet werden. In dem Abschnitt, von dem die Kläger betroffen sind, wurde die Gleislage um etwa 2,50 m zu den Grundstücken einiger Klägerinnen verschoben, in der Höhenlage etwas angehoben und es wurden verschiedene kleinere – sich wohl auf die Lärmeinwirkungen nicht auswirkende – bauliche Maßnahmen vorgenommen.

  Die Klägerinnen rügten, dass der Schall- und Erschütterungsschutz nicht ausreichend sei. Sie bemängelten insbesondere, dass die Gleispflegemaßnahme „besonders überwachtes Gleis“ hier nicht – wie es der bisherigen Praxis entspricht – als nachträgliche Schallschutzmaßnahme, sondern als besondere Gleisart angesehen worden sei. Mit dieser neuen Handhabung wurde für die Klägerinnen erreicht, dass sie um über 10 dB(A) höhere Werte als die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) hinnehmen sollten.

  Zur Erinnerung: Nach § 41 des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist u.a. bei der wesentlichen Änderung von Eisenbahnen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) konkretisiert sowohl den Begriff der wesentlichen Änderung wie auch die vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Benennung von Grenzwerten. Die Verkehrslärmschutzverordnung wurde bisher stets in der Weise angewandt, dass zunächst die Feststellung erfolgt, ob eine wesentliche Änderung eines Schienenweges vorliegt. Bei den Klägerinnen war dies in dem Verfahren, von dem hier zu berichten ist, der Fall. Sodann wurde bisher stets versucht, durch nachträgliche Schallschutzmaßnahmen, vorrangig aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwände, aber auch das sog. besonders überwachte Gleis) sicherzustellen, dass die Grenzwerte – in Wohngebieten 49 dB(A) in der Nacht und 59 dB(A) am Tage – eingehalten werden.

  Das Eisenbahnbundesamt als Bundesoberbehörde unter dem Bundesverkehrsministerium und die Deutsche Bahn AG einigten sich in dem Fall, von dem hier zu berichten ist, auf eine andere Vorgehensweise: Es wurde zunächst eine wesentliche Änderung festgestellt, die sodann durch die Maßnahme „besonders überwachtes Gleis“ mit einem Pegelabschlag von 3 dB(A) bei zwei Fernbahngleisen wieder „neutralisiert“ wurde. Denn die Pegelerhöhung bei den Klägerinnen betrug jeweils deutlich unter 3 dB(A) und konnte durch das in Ansatz bringen des besonders überwachten Gleises rechnerisch ausgeglichen werden. So wurde versucht, das besonders überwachte Gleis als besondere Gleisbauart bereits bei der Ermittlung des Tatbestandes einer „wesentlichen Änderung“ in Ansatz zu bringen. Bei den Klägerinnen führte dies dazu, dass sie anstatt der verordnungsrechtlich vorgegebenen 49 dB(A) in der Nacht deutlich über 60 dB(A) in der Nacht hinnehmen sollten.

  Das Bundesverwaltungsgericht hielt dies für rechtsfehlerhaft. Es verpflichtete das Eisenbahnbundesamt in seinem Urteil vom 14.11.2001 (zum Az.: BVerwG 11 A 31.00), über die Lärmschutzansprüche der Klägerinnen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die neue Vorgehensweise beim in Ansatz bringen des besonders überwachten Gleises wurde für rechtswidrig erklärt. Für die Klägerinnen und die anderen Betroffenen in diesem und dem folgenden Planungsabschnitt wird nun ein neues Lärmschutzkonzept erstellt werden müssen, welches darauf abstellt, die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung einzuhalten.

  Klar ist nach dieser Entscheidung, dass sich Bahnlärmbetroffene eine Praxis, mit der mit Hilfe des „besonders überwachten Gleises“ versucht wird, wesentliche Änderungen im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung „wegzudefinieren“ und damit am Lärmschutz an falscher Stelle zu sparen, nicht gefallen lassen müssen. Die klare Systematik der Verkehrslärmschutzverordnung mit ihrer Zweistufigkeit (1. Feststellung einer wesentlichen Änderung, 2. Schallschutz mit dem Ziel der Einhaltung der Grenzwerte) wurde damit zugunsten der Betroffenen bestätigt. Auf welche Erwägungen im einzelnen das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung stützt, wird voraussichtlich erst nach Vorliegen der Urteilsgründe etwa Anfang nächsten Jahres nachzuvollziehen sein.

  Auch bahnpolitisch dürfte das Urteil durchaus von einiger Bedeutung sein: Die streitgegenständliche Bahnstrecke stand auf der Prioritätenliste für die Lärmsanierung relativ weit oben. Aktive Schallschutzmaßnahmen hätten hier wohl ohnehin früher oder später durchgeführt werden müssen. Lärmsanierung wie auch aktive Schallschutzmaßnahmen nach § 41 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit der Verkehrslärmschutzverordnung werden durch den Bund finanziert. Das besonders überwachte Gleis wird hingegen – als sozusagen gesteigerte Unterhaltungsmaßnahme – von der Deutschen Bahn AG finanziert. Eine Bestätigung des Vorgehens des Bundes und der Bahn in dem streitigen Falle hätte somit eine Umverteilung der Finanzierungslasten zu Ungunsten der Deutschen Bahn zur Folge gehabt. Ob allerdings mit der Entscheidung eine Entlastung der Deutschen Bahn von Kosten der Schallschutzmaßnahmen verbunden ist, dürfte zweifelhaft sein: Das besonders überwachte Gleis ist – soweit seine Wirksamkeiten nachgewiesen ist – wohl die allererste Maßnahme des aktiven Schallschutzes. Sie dürfte aufgrund ihrer fehlenden negativen Auswirkungen auf das Stadt- und Landschaftsbild der Errichtung von Schallschutzwänden im Einzelfall stets vorgehen.

gez. Karsten Sommer

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht,  Berlin

 

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