| Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e.V. |
Auf dieser Seite finden Sie
eine Sammlung häufig gestellter Fragen an die BVS. Die Seite wird ergänzt
Stand: März 2007
| Wann haben wir einen Anspruch auf aktiven oder passiven Lärmschutz? |
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Antwort der BVS
Wer als Wohnanlieger durch Bahnlärm
wesentlich beeinträchtigt wird, hat nach der neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorrangig einen Anspruch,
dass der Lärm verhindert wird, wenn die dazu nötige Maßnahme
wirtschaftlich zumutbar ist und ansonsten einen Anspruch auf
Geldentschädigung für den passiven Schallschutz. |
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Lärmminderung durch Austausch von Bremsen? Die Bahn will an ihren Güterzügen die Graugussklotzbremsen durch Kunststoff-Sohlen-Bremsen austauschen und behauptet, dass dadurch die Rollgeräusche um die Hälfte reduziert werden. Trifft das zu? |
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Antwort der BVS
Nein: wenn das Bremssystem bei Güterwagen umgerüstet wird, ändern sich die Rollgeräusche nicht! Um die Rollgeräusche zu reduzieren, müssen die Räder regelmäßig rundgeschliffen und die Schienen regelmäßig (akustisch) geschliffen werden.
Es
kann davon ausgegangen werden, dass ein Güterwagen durch den
Einbau einer K-Sohlen-Bremse eine Wertsteigerung erfährt, weil
seine Räder länger rund bleiben als bei einem Güterwagen mit Graugussklotzbremse. |
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Klage gegen die Bahn? Können Sie
mir kompetente Rechtsanwaltskanzleien in Sachen „Lärmschutz an
Schienenwegen“ nennen? |
| Antwort der BVS
Nach langjähriger Erfahrung mit der Rechtsprechung bezüglich Lärmschutz an Schienenwegen können wir z.Z. keinem Betroffenen mehr raten, Lärmschutz auf dem Rechtsweg einzuklagen. Auf unserer Homepage finden Sie im Stichwortkatalog unter dem Stichwort Rechtsanwälte einige Adressen. Die Kosten sind in der Regel exorbitant hoch für eine - in den meisten Fällen - erfolglose Klage. Das ist keine befriedigende Nachricht, aber es ist leider Tatsache, dass die Gerichte sich voll und ganz an den Interessen der Bahn orientieren und die meistens sorgfältig begründeten Einsprüche der Betroffenen durchweg ablehnen. |
| Frage
nach einem Rechtsanwalt wegen mehr Lärmschutz?
Können Sie mir einen Anwalt nennen? Ich suche nach einem erfahrenen Anwalt, der mich im Zuge der passiven Lärmschutzmassnahmen an unserem Haus vertreten kann. Ich möchte mehr Lärmschutz (auch Wohnbereich) für unser Haus erwirken. |
| Antwort
der BVS
Leider sind die Chancen gegen ein bereits erstelltes Gutachten zu klagen eher weniger erfolgreich. Siehe auch vorangegangene Antwort der BVS In dem Gutachten werden die gesetzlich vorgegebenen berechneten Grenzwerte zugrunde gelegt (die zwar wegen der Mittelwertbildung und der Anrechnung des Schienenbonus nicht dem "gefühlten" Lärm entsprechen, aber trotzdem vom Gesetzgeber festgelegt wurden). An einer Änderung dieses Gesetzes sind viele Anlieger an Schienenverkehrswegen mit Hilfe von Anwälten und exorbitant hohen Klagekosten engagiert tätig, aber bisher leider eher erfolglos. Es gibt immer Anwälte, die den Anwohnern eine erfolgreiche Klage in Aussicht stellen. Vielleicht helfen Ihnen folgende Hinweise: 1. Saniert werden immer nur die Schlafräume - aber Sie entscheiden, welche Räume in Ihrem Haus Schlafräume sind. 2. Wenn ohnehin Fenster ausgetauscht werden, sollten Sie die jeweils höchste Lärmschutzklasse auswählen und den Differenzbetrag selbst tragen (falls dies möglich ist). |
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Kostenerstattung bei passiven Lärmschutzmaßnahmen ? Der Güterverkehr zwischen Heidelberg und Heilbronn hat erheblich zugenommen. Mit qualifizierten Messgeräten wurden nachts Lärmpegel von 88 - 92 dB(A) ermittelt. Wir möchten nun passive Lärmschutzmaßnahmen an unserem Haus vornehmen. In der Broschüre des Bundesministeriums für Verkehr "Lärmschutz im Verkehr", 2. Auflage, 1998, S. 44-45 heißt es, dass die Kosten für passiven Lärmschutz zu 100% erstattet werden. Unseres Erachtens sehen wir hier einen Rechtsanspruch auf Schutzmaßnahmen. Sehen Sie das auch so? |
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Antwort der BVS
Nein, die Zunahme des Güterverkehrs reicht allein nicht aus für eine 100% Kostenerstattung bei passiven Lärmschutzmaßnahmen . Kosten für Lärmschutzmaßnahmen werden nur im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens übernommen, d.h. bei Neubau einer Strecke oder der wesentlichen Änderung einer Strecke werden die passiven Lärmschutzmaßnahmen zur Lärmvorsorge übernommen. Die Zunahme des Güterverkehrs reicht allein nicht aus. Der z.Z. gültige Grenzwert von 70 dB(A) an einer bestehenden Strecke muss deutlich überschritten sein, um diese in das Lärmsanierungsprogramm des Bundes aufzunehmen. Bei den von Ihnen durchgeführten Messungen haben Sie den Vorbeifahrpegel ermittelt und nicht den Mittelungspegel, der wesentlich niedriger ist, weil auch die Ruhezeiten nach der Schall 03 berücksichtigt werden. Die BVS fordert seit Jahren, dass der Vorbeifahrpegel zu berücksichtigen ist. Auf unserer Homepage finden Sie zum Stichwort Mittelungspegel und Vorbeifahrpegel viele Beiträge, die deutlich machen, dass die Berücksichtigung des Mittelungspegels nicht sachgerecht ist. Zunächst sollten Sie bei der Bahn anfragen, wie hoch Ihre Strecke belastet ist. Sollte der Mittelungspegel über 70 dB(A) liegen, könnte es sein, dass Ihr Streckenabschnitt in das Lärmsanierungsprogramm des Bundes aufgenommen wird. Bei Lärmsanierung werden die passiven Lärmschutzmaßnahmen zu 75% vom Bund übernommen. Auskunft erhalten Sie hier: DB AG, Dipl.Ing. Achim Naujokat, Schicklerstr. 5-7, 10179 Berlin, Tel.: 030 297 56536; email:Achim.Naujokat@bku.db.de |
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besonders überwachtes Gleis? Die Bahn macht uns in einem Rechtsstreit im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens folgendes Angebot zur besonders überwachten Gleispflege( BüG). Können wir das Angebot annehmen? "Die Bahn setzt......die Eingriffsschwelle zur Durchführung von Schleifmaßnahme für die aktive Schallschutzmaßnahme "Besonders überwachtes Gleis" (BüG) für die streitgegenständlichen Streckenabschnitte.... auf 50 dB(A) fest und wird innerhalb von 6 Monaten nach Feststellung der Eingriffsschwelle von 50 dB(A) die erforderlichen Schleifmaßnahmen veranlassen." |
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Antwort der BVS Nein: Das Angebot der Bahn ist viel zu ungenau. Die Schleifzyklen können präzise berechnet werden. Wenn man 1. den Termin des letzten Schleifens kennt 2. den Termin und das Messergebnis der 1. Schallmesswagen-Überfahrt nach dem letzten Schleifen kennt 3. den Termin und das Messergebnis der 2. Schallmesswagen-Überfahrt nach dem letzten Schleifen kennt, dann kann man ausrechnen, wie hoch das energetische (oder arithmetische) (zeitliche) Mittel seit dem letzten Schleifen ist. (siehe hier) Für ein BüG soll der Mittelwert 48 dB(A) betragen. (Die Zahl 51 hat hier eigentlich nichts verloren; sie kommt daher, weil die Bahn ursprünglich behauptete, sie würde auf 45 dB(A) herunterschleifen. Damit dann das arithmetische Mittel 48 dB(A) beträgt, hatte man intensiv gerechnet und herausgefunden, dass 48 das arithmetische Mittel von 45 und 51 ist.) (Bei dem o.g. Angebot wird erst geschliffen, wenn 51 dB(A) überschritten ist) Neuerdings will die Bahn aber nicht mehr unbedingt auf 45 dB(A) herunterschleifen, sondern vielleicht nur auf 48 dB(A). Dann ist ihr natürlich daran gelegen, dass die Anlieger vorher eine "Eingriffsschwelle" festlegen, vielleicht bei 50. Dann ergibt sich natürlich niemals ein Mittelwert von 48 dB(A). - Wenn die "Eingriffsschwelle" definiert wird als der Grenzpegel, bei dessen Überschreitung der Schallmesswagen den Schleifwagen bestellen muss, um den Mittelwert von 48 dB(A) zu erreichen. Prinzipiell ist also auch eine "Eingriffsschwelle" abhängig von dem Pegel, auf den heruntergeschliffen wird. Praktischerweise muss nach jeder Schallmesswagenfahrt berechnet werden, ob (unter der Annahme, dass sich der Schienenzustand so ändert wie in der zuletzt gemessenen Periode) der Schleifwagen bestellt wird - wobei davon ausgegangen wird, dass der Schleifwagen erst 12 Monate nach seiner Bestellung kommt. |
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Warnsignal an unbeschranktem Bahnübergang? Sind Ihnen Gerichtsurteile oder sonstige Bewertungen von Pfeifsignalen an Bahnübergängen bekannt? Wenn ja, könnten sie mir diese nennen? Ich soll den Umbau eines durch Schranken gesicherten BÜ zu einen ungesicherten BÜ beurteilen. Die dadurch erforderliche Signalgebung durch Pfeifton (3s ab 300m vor BÜ) führt im Bereich angrenzender Wohnhäuser zu Außenpegeln nachts bis 92 dB(A) und Innenpegeln bei angekippten Fenster bis 77 dB(A) . Nachts ist mit 6 Zugvorbeifahrten zu rechnen. |
| Antwort der BVS
Die Betroffenen müssen die Warnsignale hinnehmen- gleichgültig wie viele Züge nachts verkehren. Der Beurteilungspegel berücksichtigt die Warnsignale nicht. Der Umbau eines durch Schranken gesicherten BÜ zu einem ungesicherten BÜ mit Signalgebung ist aus Sicht der Betroffenen eine wesentliche Verschlechterung. Sicherlich sind es in Ihrem Fall mehrere Faktoren, die zu der - für uns nicht nachvollziehbaren -Überlegung führen, Schranken durch akustische Signale zu ersetzen. Bisher haben sich wiederholt Betroffene an uns gewandt, die sich durch die Signalgebung an einem BÜ während der Nacht stark belästigt fühlten und Schranken forderten. Wir hoffen, dass die Betroffenen in den angrenzenden Wohnhäusern über das Vorhaben informiert sind und gegen den Umbau Einspruch erheben werden. Die Signalgebung dient der Sicherheit und ist nicht durch das Regelwerk der Bahn, die Schall 03, zu erfassen. Die Betroffenen müssen die Warnsignale hinnehmen- gleichgültig wie viele Züge nachts verkehren. Der Beurteilungspegel berücksichtigt die Warnsignale nicht. |
| Quietschen am
Rangierbahnhof?
Was können wir gegen das häufige und unerträgliche Quietschen machen. das vom Rangierbahnhof in der Nähe unseres Wohnhauses ausgeht? "Seit der Umstellung auf das neue System mit den "modernen" Richtungsgleisbremsen und Förderanlagen haben wir unter extremer Belästigung durch Hochfrequenz-Quietschen, hervorgerufen durch das intervallgesteuerte Abbremsen der Waggons, zu leiden." |
| Antwort der BVS
Sie
sollten an den Bundesverkehrsminister schreiben, dass der Lärm
des Rangierbahnhofes so laut ist, dass Sie nicht schlafen können,
weil einzelne Pegel so laut sind, dass Sie aufwachen. Sie sollten
den Minister auffordern, sich für eine erträgliche Lösung des
Problems einzusetzen. Sie sollten eine Kopie Ihres Briefes auch an
das Bundesumweltministerium und an das Umweltbundesamt schicken.
Je mehr Briefe dort eingehen, umso größer ist die Chance etwas
zu verändern.
Natürlich hat die Bahn ihr Berechnungsverfahren so
eingerichtet, dass "das damalige
Planfeststellungsverfahren" ihr den Rangierbetrieb ermöglicht.
Das bedeutet: wenn kurzzeitige (etwa 10 Sekunden?) hohe Lärmpegel
erzeugt werden, dann aber "Lärmpausen" von etwa 5
Minuten, dann ist möglicherweise an Ihrem Hause der nächtliche
"Immissionsgrenzwert" nach der 16. BImSchV durch den
"Beurteilungspegel" noch nicht einmal überschritten.
Dieser nächtliche Immissiongrenzwert beträgt: |